Hier ging es um ein Nahrungsergänzungsmittel (Gerstengras-Extrakt – beworben u.a. als „gesündestes Nahrungsmittel“). Es handelt sich dabei um eine gesundheitsbezogene Angabe – und diese ist nicht belegt.

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Hier ging es um den Rucksack Kanken. Der Abgemahnte hatte ein ganz ähnliches Exemplar angeboten. Da es offensichtlich keinen Marken- oder Designschutz gab, musste der Abmahner auf den wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz zurückgreifen.

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Verstoß gegen die Vorschriften der Konfitüren-Verordnung. Dort heißt es in Anlage 1 lit.5 zur Begriffsbestimmung Marmelade:

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Der Abgemahnte hatte Originalwaren des Abmahners angeboten, aber dies unter einer anderen (weiteren) Marke. Dadurch wäre die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt, so der Vorwurf. Das dürfte rechtlich nicht ganz unumstritten sein, denn das Angebot erfolgt zumindest auch unter der Marke des Abmahners, und zusätzlich unter einer weiteren Marke. Auch wenn ein gewisser Grad an Irreführung vorliegt, bleiben Zweifel, ob tatsächlich einen Markenverstoß vorliegt.

Auch das OLG Hamburg hat in diesem Zusammenhang vor Jahren eine interessante Entscheidung getroffen, Urteil vom 5. 12. 2001, Az.:5 U 114/01. Ein Kfz-Ersatzteilehändler hatte von einem türkischen Ersatzteilhersteller Teile importiert.

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Inhaber der Marken schauen sehr genau darauf, ob ihre Markenrechte bei Bewerbung der Zubehör-Angebote verletzt werden. Denn zwangsläufig bewerben die Anbieter ihre (No-Name-) Waren unter Verwendung der Originalmarke. Sei es als Benennung einer Rubrik auf der Webseite (z.B. „Volkswagen“ für VW-Ersatzteile) oder in der Beschreibung beim jeweiligen Produkt selbst.

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Abgemahnt wurde ein Angebot eines kosmetischen Mittels („Kräuterhof Power Anti-Cellulite Serum“) – welches mit dem Schlagwort „Anto-Cellulite“ beworben wurde, obwohl eine solch beworbene Wirkung dem Mittel nicht zukommt, zumindest ist dies wissenschaftlich nicht erwiesen.

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Der Abgemahnte hatte das geschützte Zeichen im geschützten Bereich (Schuhe) zwar nicht als Herkunftshinweis, aber im Zusammenhang mit Schuhen anderer Marken benutzt, ohne die Originalware anzubieten. Die Hauptfunktion einer Marke ist zwar die Herkunftsfunktion, daneben gibt es aber noch die Werbe- und die Qualitätsfunktion. Wer geschützte Marken im Zusammenhang mit anderen Marken derart benutzt, kann die Werbefunktion verletzen.

Es ging um ein Haarshampoo. Der Abmahner stellte durch ein Gutachten fest, dass der für Kosmetika verbotene Stoff Lilial enthalten war. Lilial, auch bekannt als Butylphenyl Methylpropional ist wegen seiner voraussichtlichen Gesundheitsschädlichkeit seit 2021 in Kosmetikprodukten verboten.

 

Kosmetikhändler treffen Prüfpflichten in Bezug auf die Rechtskonformität und Verkehrsfähigkeit der von ihnen angebotenen Produkte.

Hier geht es um den Fall, dass eine Marke zu einem Gattungsbegriff wird – häufig zu Abmahnungen geführt hat. Im vorliegenden Fall ging es um den Begriff Spinning, eine eingetragene Marke u.a. für Fitnessbikes, die aber auch gerne als Gattungsbegriff für solche Bikes verwendet wird. Immer dann, wenn Marken scheinbar zu Gattungsbegriffen werden, bedeutet dies nicht, dass eine Nutzung durch Dritte zulässig ist.