<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Marke | Rechtsanwaltskanzlei Christian Weil</title>
	<atom:link href="https://markenpatenteinternet.de/tag/marke/feed" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://markenpatenteinternet.de</link>
	<description>Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz</description>
	<lastBuildDate>Fri, 26 May 2023 09:41:18 +0000</lastBuildDate>
	<language>de</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	<generator>https://wordpress.org/?v=6.8.3</generator>
	<item>
		<title>Marke: Benutzung der Marke &#8222;Spinning&#8220;</title>
		<link>https://markenpatenteinternet.de/marke-benutzung-der-marke-spinning</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Christian Weil]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 26 May 2023 09:41:18 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Abmahnungen]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gattungsbegriff]]></category>
		<category><![CDATA[Marke]]></category>
		<category><![CDATA[Spinning]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://markenpatenteinternet.de/?p=1662</guid>

					<description><![CDATA[<p>Hier geht es um den Fall, dass eine Marke zu einem Gattungsbegriff wird &#8211; häufig zu Abmahnungen geführt hat. Im vorliegenden Fall ging es um den Begriff Spinning, eine eingetragene Marke u.a. für Fitnessbikes, die aber auch gerne als Gattungsbegriff für solche Bikes verwendet wird. Immer dann, wenn Marken scheinbar zu Gattungsbegriffen werden, bedeutet dies [&#8230;]</p>
Der Beitrag <a href="https://markenpatenteinternet.de/marke-benutzung-der-marke-spinning">Marke: Benutzung der Marke „Spinning“</a> erschien zuerst auf <a href="https://markenpatenteinternet.de">Rechtsanwaltskanzlei Christian Weil</a>.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Hier geht es um den Fall, dass eine Marke zu einem Gattungsbegriff wird &#8211; häufig zu Abmahnungen geführt hat. Im vorliegenden Fall ging es um den Begriff Spinning, eine eingetragene Marke u.a. für Fitnessbikes, die aber auch gerne als Gattungsbegriff für solche Bikes verwendet wird. Immer dann, wenn Marken scheinbar zu Gattungsbegriffen werden, bedeutet dies nicht, dass eine Nutzung durch Dritte zulässig ist.</p>Der Beitrag <a href="https://markenpatenteinternet.de/marke-benutzung-der-marke-spinning">Marke: Benutzung der Marke „Spinning“</a> erschien zuerst auf <a href="https://markenpatenteinternet.de">Rechtsanwaltskanzlei Christian Weil</a>.]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>„LV“</title>
		<link>https://markenpatenteinternet.de/lv</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Christian Weil]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 26 May 2023 08:55:59 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bekanntheitsgrad]]></category>
		<category><![CDATA[Kerzen]]></category>
		<category><![CDATA[Louis Vuitton]]></category>
		<category><![CDATA[LV]]></category>
		<category><![CDATA[Marke]]></category>
		<category><![CDATA[Muster]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://markenpatenteinternet.de/?p=1643</guid>

					<description><![CDATA[<p>Ein Hersteller von Kerzen wurde von „Louis Vuitton“ kürzlich dafür abgemahnt, dass er das geschützte Zeichen „LV“ zusammen mit dem Muster der Marke „Louis Vuitton“ für seine Kerzen verwendete. Aufgrund dessen, dass diese Marke einen großen Bekanntheitsgrad hat, ist es nicht entscheidend, dass die Produktion von Kerzen gar nicht im Ähnlichkeitsbereich der geschützten Marke liegt. [&#8230;]</p>
Der Beitrag <a href="https://markenpatenteinternet.de/lv">„LV“</a> erschien zuerst auf <a href="https://markenpatenteinternet.de">Rechtsanwaltskanzlei Christian Weil</a>.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Hersteller von Kerzen wurde von „Louis Vuitton“ kürzlich dafür abgemahnt, dass er das geschützte Zeichen „LV“ zusammen mit dem Muster der Marke „Louis Vuitton“ für seine Kerzen verwendete. Aufgrund dessen, dass diese Marke einen großen Bekanntheitsgrad hat, ist es nicht entscheidend, dass die Produktion von Kerzen gar nicht im Ähnlichkeitsbereich der geschützten Marke liegt. Der markenrechtliche Schutz bei derart bekannten Marken ist sehr umfassend, sodass von Seiten Louis Vuitton kein expliziter Schutz für Kerzen existieren muss.</p>Der Beitrag <a href="https://markenpatenteinternet.de/lv">„LV“</a> erschien zuerst auf <a href="https://markenpatenteinternet.de">Rechtsanwaltskanzlei Christian Weil</a>.]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Haftet Amazon für Markenrechtsverletzungen Dritter?</title>
		<link>https://markenpatenteinternet.de/haftet-amazon-fuer-markenrechtsverletzungen-dritter</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Christian Weil]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 25 May 2023 13:13:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Amazon]]></category>
		<category><![CDATA[Marke]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrechtsverletzung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://markenpatenteinternet.de/?p=1589</guid>

					<description><![CDATA[<p>Amazon hat in marken- und wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten erneut die Justiz beschäftigt, weil durch die Möglichkeit des sog. Anhängens an fremde Angebote, der Text modifiziert werden kann und sich dann aus rechtlicher Sicht Fehler einschleichen können, die Abmahner auf den Plan rufen. &#160; Nun hat der EuGH mit Urteil vom 22.12.2022 (C-148/21; C-184/21) entschieden, dass Amazon [&#8230;]</p>
Der Beitrag <a href="https://markenpatenteinternet.de/haftet-amazon-fuer-markenrechtsverletzungen-dritter">Haftet Amazon für Markenrechtsverletzungen Dritter?</a> erschien zuerst auf <a href="https://markenpatenteinternet.de">Rechtsanwaltskanzlei Christian Weil</a>.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Amazon hat in marken- und wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten erneut die Justiz beschäftigt, weil durch die Möglichkeit des sog. Anhängens an fremde Angebote, der Text modifiziert werden kann und sich dann aus rechtlicher Sicht Fehler einschleichen können, die Abmahner auf den Plan rufen.</p>
<p><span id="more-1589"></span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nun hat der EuGH mit Urteil vom 22.12.2022 (C-148/21; C-184/21) entschieden, dass Amazon selbst zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn Markenrechtsverletzungen durch Werbeanzeigen Dritter begangen werden, aber beim Nutzer der Eindruck entsteht, dass Amazon selbst die Ware verkauft. Hier könne davon ausgegangen werden, dass ein Nutzen des eingetragenen Warenzeichens durch Amazon selbst vorliegt, wobei es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Geklagt hatte der Schuhdesigner Christian Louboutin, der seinen Luxusdamenschuhen nicht nur eine rote Sohle verpasst hat, sondern diese sich auch als EU-Marke hat markenrechtlich schützen lassen. Auslöser für das Verfahren war, dass auf Amazon regelmäßig Werbung von Schuhen mit roter Sohle gezeigt wurde, die ohne seine Zustimmung von Dritten in den Verkehr gebracht werden. Er sah darin, obwohl Amazon selbst nicht der Verkäufer war, gleichwohl seine Markenrechte verletzt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nach Auffassung der Richter spielte es dabei keine Rolle, dass die Schuhe nicht direkt von Amazon verkauft worden sind, sondern von Dritten, weil beim Nutzer jedenfalls der Eindruck entstehen konnte, dass die Schuhe auf Namen und Rechnung von Amazon verkauft werden. Eine markenmäßige Nutzung des eingetragenen Zeichens sei immer dann anzunehmen, wenn Amazon alle Anzeigen auf der Webseite einheitlich gestaltet, sein eigenes Händlerlogo auch auf den Anzeigen von Drittverkäufern präsentiert und zudem die Ware lagert und verschickt.</p>Der Beitrag <a href="https://markenpatenteinternet.de/haftet-amazon-fuer-markenrechtsverletzungen-dritter">Haftet Amazon für Markenrechtsverletzungen Dritter?</a> erschien zuerst auf <a href="https://markenpatenteinternet.de">Rechtsanwaltskanzlei Christian Weil</a>.]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Die Markenanmeldung</title>
		<link>https://markenpatenteinternet.de/die-markenanmeldung</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Christian Weil]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 04 Jul 2019 14:12:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Diesnstleistungsverzeichnis]]></category>
		<category><![CDATA[Eintragung]]></category>
		<category><![CDATA[Marke]]></category>
		<category><![CDATA[Markenanmeldung]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecherche]]></category>
		<category><![CDATA[Vergleich]]></category>
		<category><![CDATA[Warenverzeichnis]]></category>
		<category><![CDATA[Widerspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Widerspruchsfrist]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://markenpatenteinternet.de/?p=1507</guid>

					<description><![CDATA[<p>Wie läuft eine Markenanmeldung ab, was muss ich dabei beachten und wie geht es danach weiter? Im ersten Schritt sollte man klar festlegen, für welche Produkte man seine Marke konkret verwenden möchte. Hierbei kann man sich schon einmal die sogenannten Nizza-Klassen ansehen, die eine Unterteilung bestimmter Waren- und Dienstleistungstypen vornehmen. Die Nizza-Klassen sind überaus wichtig [&#8230;]</p>
Der Beitrag <a href="https://markenpatenteinternet.de/die-markenanmeldung">Die Markenanmeldung</a> erschien zuerst auf <a href="https://markenpatenteinternet.de">Rechtsanwaltskanzlei Christian Weil</a>.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Wie läuft eine Markenanmeldung ab, was muss ich dabei beachten und wie geht es danach weiter?</p>
<p>Im ersten Schritt sollte man klar festlegen, für welche Produkte man seine Marke konkret verwenden möchte. Hierbei kann man sich schon einmal die sogenannten Nizza-Klassen ansehen, die eine Unterteilung bestimmter Waren- und Dienstleistungstypen vornehmen. Die Nizza-Klassen sind überaus wichtig für die Markenanmeldung und die dieser, typischerweise vorausgehenden, Markenrecherche.</p>
<p><span id="more-1507"></span><strong>Absolute Schutzhindernisse</strong>:</p>
<p>Vor der Markenrecherche macht es Sinn, sich mit den absoluten Schutzhindernissen einer Markeneintragung auseinanderzusetzen, nach denen insbesondere, bloß die Waren beschreibende, Begrifflichkeiten nicht eintragungsfähig sind, da die danach folgenden Schritte recht aufwendig sind:</p>
<p><a href="https://www.dpma.de/docs/marken/gemeinsame_mitteilungen/gm_unterscheidungskraft_wbm.pdf">https://www.dpma.de/docs/marken/gemeinsame_mitteilungen/gm_unterscheidungskraft_wbm.pdf</a></p>
<p><strong>Markenrecherche</strong><br />
Eine Markenrecherche sollte bereits <strong>vor der ersten Verwendung des Markenzeichens</strong> durchgeführt werden, da auch durch die bloße Verwendung von, durch Dritte geschützte Zeichen, eine Verletzungshandlung vorliegt. Dieses Risiko sollte man so gering wie möglich halten, da eine solche Verletzung in der Regel sehr hohe Kosten verursacht.</p>
<p>Eine solche Recherche ist ein <strong>Vergleich</strong> der geplanten Marke mit bereits existierenden Marken, bei dem geprüft wird, ob eine Verwechslungsgefahr mit anderen Marken vorliegen könnte. Dabei kommt es sowohl auf das Markenzeichen selbst, als auch auf die Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren- und/oder Dienstleistungen an.</p>
<p>Diese Recherche <strong>sollte nicht unterschätzt werden</strong>, da der Feststellung einer Verwechselungsgefahr viele Parameter zugrunde liegen und in dem Bereich auch viel Rechtsprechung existiert, die es zu berücksichtigen gilt. Das DPMA führt im Eintragungsverfahren eine solche Recherche <u>nicht</u> durch, so dass die Verantwortung diesbezüglich vollständig beim Anmelder liegt. Der Umfang einer solchen Recherche umfasst insbesondere bereits eingetragene Marken, aber auch Recherchen in anderen Suchmaschinen nach Unternehmen, Firmennamen, Domains oder Zeichenverwendungen, die auch ohne Eintragung im Markenregister einen Schutzstatus erlangt haben.</p>
<p>Sollte die Recherche ergeben, dass das Risiko der Verwechslungsgefahr beachtlich ist, kann man gegebenenfalls durch leichte Anpassungen oder die Wahl eines bestimmten Markentyps trotzdem noch zum gewünschten Ziel kommen.</p>
<p><strong>Verfahren der Anmeldung und Eintragung</strong></p>
<p>Die Markenanmeldung reicht man <strong>beim zuständigen Amt</strong> ein, wobei grundsätzlich jedes nationale Markenamt (z.B. das DPMA in Deutschland) oder die überregionalen Ämter (EUIPO oder WIPO)  in Frage kommen, je nach gewünschtem geographischem Schutzumfang.</p>
<p>Bei der Anmeldung legt man die <strong>Waren- und Dienstleistungen</strong> fest, für die die Marke Schutz beanspruchen soll, wobei die oben genannten Nizza-Klassen verwendet werden. Die Anmeldegebühr des Amtes orientiert sich an der Menge der Klassen, für die man Schutz begehrt. Eine Herausforderung liegt bei der Auswahl der zu schützenden Waren und Dienstleistungen darin, dass man nicht zu viele auswählt, wodurch das Risiko der Verwechslungsgefahr wieder steigt und auf der anderen Seite nicht zu wenige auswählt bzw. einbezieht und der Schutzumfang dadurch löchrig wird.</p>
<p>Das zuständige <strong>Markenamt prüft</strong> nach Eingang des Antrags, ob das Markenzeichen einem der oben genannten absoluten Schutzhindernisse unterliegt (jedoch nicht, ob die Marke in irgendeiner Weise Schutzrechte Dritter verletzt; das merkt man im Zweifel erst, wenn der Dritte abmahnt). Steht kein Schutzhindernis entgegen, erfolgt die Eintragung im Register. Sollte ein Hindernis vom Amt erkannt werden, kann man in vielen Fällen durch gute Argumentation erreichen, dass das Amt seine Meinung ändert. Im Fall der Verweigerung hat man keinen Anspruch auf Rückerstattung der Anmeldegebühren, die vorab gezahlt werden müssen.</p>
<p>Nach Eintragung beginnt die sogenannte <strong>Widerspruchsfrist von 3 Monaten</strong>, innerhalb der Dritte die Möglichkeit haben, der nun eingetragenen Marke zu widersprechen und zu argumentieren, dass ihre schon länger bestehenden Markenrechte der Eintragung der neuen Marke entgegenstehen. Im Falle eines erfolgreichen Widerspruchs kann es zur Löschung der neuen Marke kommen. Jedoch kommt eine Beanspruchung durch Dritte grundsätzlich auch noch nach Fristablauf in Betracht (nur nicht in Form des Widerspruchs). Hier wirkt sich nun aus, ob man vorher gut recherchiert hat, oder nicht.</p>
<p>Nach Eintragung der Marke kann der Anmelder das Waren und Dienstleistungsverzeichnis <strong>nicht mehr erweitern oder Begrifflichkeiten austauschen</strong>. Es ist jedoch möglich, einzelne Waren oder Dienstleistungen löschen zu lassen bzw. darauf zu verzichten.</p>
<p><strong>Fazit</strong></p>
<p>Es gibt viele Tücken bei einer Markenanmeldung, die Probleme bereiten können und gegebenenfalls hohe Schadenersatzansprüche zur Folge haben können. Daher sollte man vor einer Markenanmeldung gut abwägen, wie man dabei vorgehen möchte und ob man wirklich die Kosten für einen Anwalt einsparen möchte. Die Verletzung von Schutzrechten Dritter übersteigt für gewöhnlich die Kosten einer durch einen Fachanwalt durchgeführten Markenanmeldung bei weitem. Darüber hinaus kann bei fachlicher Beratung vermieden werden, dass es zu einer fehlgehenden Anmeldung kommt und für den nächsten Anmeldeversuch alle Gebühren erneut bezahlt werden müssen.</p>
<p>Die Kanzlei Weil bietet fachanwaltliche Unterstützung bei jeder Markenanmeldung und berät gerne ausführlich zu Strategien und Wünschen im Einzelfall. In einer unverbindlichen und kostenlosen Erstberatung bieten wir an transparent über den Ablauf der Anmeldung im Einzelnen und über die Gesamtkosten der Anmeldung aufzuklären. Rufen Sie dafür gerne einfach unter 0221/3989590 an oder schreiben Sie uns eine E-Mail an <a href="mailto:info@markenpatenteinternet.de">info@markenpatenteinternet.de</a>.</p>
<p>Weitere Informationen und Hinweise finden Sie auf <a href="https://www.dpma.de/">https://www.dpma.de/</a> oder auf <a href="https://euipo.europa.eu/ohimportal/de">https://euipo.europa.eu/ohimportal/d</a>.</p>Der Beitrag <a href="https://markenpatenteinternet.de/die-markenanmeldung">Die Markenanmeldung</a> erschien zuerst auf <a href="https://markenpatenteinternet.de">Rechtsanwaltskanzlei Christian Weil</a>.]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
