Wie läuft eine Markenanmeldung ab, was muss ich dabei beachten und wie geht es danach weiter?

Im ersten Schritt sollte man klar festlegen, für welche Produkte man seine Marke konkret verwenden möchte. Hierbei kann man sich schon einmal die sogenannten Nizza-Klassen ansehen, die eine Unterteilung bestimmter Waren- und Dienstleistungstypen vornehmen. Die Nizza-Klassen sind überaus wichtig für die Markenanmeldung und die dieser, typischerweise vorausgehenden, Markenrecherche.

Absolute Schutzhindernisse:

Vor der Markenrecherche macht es Sinn, sich mit den absoluten Schutzhindernissen einer Markeneintragung auseinanderzusetzen, nach denen insbesondere, bloß die Waren beschreibende, Begrifflichkeiten nicht eintragungsfähig sind, da die danach folgenden Schritte recht aufwendig sind:

https://www.dpma.de/docs/marken/gemeinsame_mitteilungen/gm_unterscheidungskraft_wbm.pdf

Markenrecherche
Eine Markenrecherche sollte bereits vor der ersten Verwendung des Markenzeichens durchgeführt werden, da auch durch die bloße Verwendung von, durch Dritte geschützte Zeichen, eine Verletzungshandlung vorliegt. Dieses Risiko sollte man so gering wie möglich halten, da eine solche Verletzung in der Regel sehr hohe Kosten verursacht.

Eine solche Recherche ist ein Vergleich der geplanten Marke mit bereits existierenden Marken, bei dem geprüft wird, ob eine Verwechslungsgefahr mit anderen Marken vorliegen könnte. Dabei kommt es sowohl auf das Markenzeichen selbst, als auch auf die Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren- und/oder Dienstleistungen an.

Diese Recherche sollte nicht unterschätzt werden, da der Feststellung einer Verwechselungsgefahr viele Parameter zugrunde liegen und in dem Bereich auch viel Rechtsprechung existiert, die es zu berücksichtigen gilt. Das DPMA führt im Eintragungsverfahren eine solche Recherche nicht durch, so dass die Verantwortung diesbezüglich vollständig beim Anmelder liegt. Der Umfang einer solchen Recherche umfasst insbesondere bereits eingetragene Marken, aber auch Recherchen in anderen Suchmaschinen nach Unternehmen, Firmennamen, Domains oder Zeichenverwendungen, die auch ohne Eintragung im Markenregister einen Schutzstatus erlangt haben.

Sollte die Recherche ergeben, dass das Risiko der Verwechslungsgefahr beachtlich ist, kann man gegebenenfalls durch leichte Anpassungen oder die Wahl eines bestimmten Markentyps trotzdem noch zum gewünschten Ziel kommen.

Verfahren der Anmeldung und Eintragung

Die Markenanmeldung reicht man beim zuständigen Amt ein, wobei grundsätzlich jedes nationale Markenamt (z.B. das DPMA in Deutschland) oder die überregionalen Ämter (EUIPO oder WIPO)  in Frage kommen, je nach gewünschtem geographischem Schutzumfang.

Bei der Anmeldung legt man die Waren- und Dienstleistungen fest, für die die Marke Schutz beanspruchen soll, wobei die oben genannten Nizza-Klassen verwendet werden. Die Anmeldegebühr des Amtes orientiert sich an der Menge der Klassen, für die man Schutz begehrt. Eine Herausforderung liegt bei der Auswahl der zu schützenden Waren und Dienstleistungen darin, dass man nicht zu viele auswählt, wodurch das Risiko der Verwechslungsgefahr wieder steigt und auf der anderen Seite nicht zu wenige auswählt bzw. einbezieht und der Schutzumfang dadurch löchrig wird.

Das zuständige Markenamt prüft nach Eingang des Antrags, ob das Markenzeichen einem der oben genannten absoluten Schutzhindernisse unterliegt (jedoch nicht, ob die Marke in irgendeiner Weise Schutzrechte Dritter verletzt; das merkt man im Zweifel erst, wenn der Dritte abmahnt). Steht kein Schutzhindernis entgegen, erfolgt die Eintragung im Register. Sollte ein Hindernis vom Amt erkannt werden, kann man in vielen Fällen durch gute Argumentation erreichen, dass das Amt seine Meinung ändert. Im Fall der Verweigerung hat man keinen Anspruch auf Rückerstattung der Anmeldegebühren, die vorab gezahlt werden müssen.

Nach Eintragung beginnt die sogenannte Widerspruchsfrist von 3 Monaten, innerhalb der Dritte die Möglichkeit haben, der nun eingetragenen Marke zu widersprechen und zu argumentieren, dass ihre schon länger bestehenden Markenrechte der Eintragung der neuen Marke entgegenstehen. Im Falle eines erfolgreichen Widerspruchs kann es zur Löschung der neuen Marke kommen. Jedoch kommt eine Beanspruchung durch Dritte grundsätzlich auch noch nach Fristablauf in Betracht (nur nicht in Form des Widerspruchs). Hier wirkt sich nun aus, ob man vorher gut recherchiert hat, oder nicht.

Nach Eintragung der Marke kann der Anmelder das Waren und Dienstleistungsverzeichnis nicht mehr erweitern oder Begrifflichkeiten austauschen. Es ist jedoch möglich, einzelne Waren oder Dienstleistungen löschen zu lassen bzw. darauf zu verzichten.

Fazit

Es gibt viele Tücken bei einer Markenanmeldung, die Probleme bereiten können und gegebenenfalls hohe Schadenersatzansprüche zur Folge haben können. Daher sollte man vor einer Markenanmeldung gut abwägen, wie man dabei vorgehen möchte und ob man wirklich die Kosten für einen Anwalt einsparen möchte. Die Verletzung von Schutzrechten Dritter übersteigt für gewöhnlich die Kosten einer durch einen Fachanwalt durchgeführten Markenanmeldung bei weitem. Darüber hinaus kann bei fachlicher Beratung vermieden werden, dass es zu einer fehlgehenden Anmeldung kommt und für den nächsten Anmeldeversuch alle Gebühren erneut bezahlt werden müssen.

Die Kanzlei Weil bietet fachanwaltliche Unterstützung bei jeder Markenanmeldung und berät gerne ausführlich zu Strategien und Wünschen im Einzelfall. In einer unverbindlichen und kostenlosen Erstberatung bieten wir an transparent über den Ablauf der Anmeldung im Einzelnen und über die Gesamtkosten der Anmeldung aufzuklären. Rufen Sie dafür gerne einfach unter 0221/3989590 an oder schreiben Sie uns eine E-Mail an info@markenpatenteinternet.de.

Weitere Informationen und Hinweise finden Sie auf https://www.dpma.de/ oder auf https://euipo.europa.eu/ohimportal/d.