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Designrecht / Geschmackmusterrecht

Unter einem “Design” wird der Schutz für bestimmte Gestaltungen der äußeren Form von Mustern und Modellen verstanden. Ein Design schützt daher das äußere Erscheinungsbild eines Produktes.

Das Design eines Produktes trägt stark zu einer Kaufentscheidung des Betrachters bei. Die Stellung von vielen Unternehmen im Wettbewerb beruht zu einem großen Teil auf ihrem spezifischen Firmendesign. Beispielhaft seien hier der Computerhersteller “Apple”, der Hi-Fi-Hersteller “Bang & Olufsen” oder bspw. die Automobilhersteller “ Audi oder Porsche” genannt. Die Gestaltung eines Produktes kann eine starke Wirkung auf den Betrachter auslösen.

Die Gestaltung eines Erzeugnisses kann durch ein eingetragenes Design geschützt werden. Die Erscheinungsform des Erzeugnisses muss dazu neu sein und Eigenart besitzen.

Ein eingetragenes Design gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag bzw. dem Prioritätstag kein identisches Design-Muster offenbart worden ist. Ein älteres Muster ist offenbart, wenn es bekannt gemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde und so die in der europäischen Gemeinschaft tätigen Fachkreise das Muster kennen konnten.

Ein eingetragenes Design hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Muster bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag bzw. Prioritätstag offenbart worden ist.

Eigene Veröffentlichungen, die innerhalb von 12 Monaten vor dem Anmeldetag der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden, stehen dem Geschmacksmusterschutz nicht neuheitsschädlich entgegen (sog. 12-monatige Neuheitsschonfrist).

Design-Muster, die der selben Warenklasse angehören, können in einer Sammelanmeldung zusammengefasst und beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht werden.

Der Schutz eines eingetragenen Designs entsteht mit der Eintragung in ein beim Deutschen Patent- und Markenamt geführtes Register, wobei die Schutzdauer des Geschmacksmusters max. 25 Jahre beträgt, gerechnet ab dem Anmeldetag. Die Aufrechterhaltung des Schutzes wird durch Zahlung einer Gebühr alle 5 Jahre, gerechnet ab Anmeldetag, bewirkt.

Im Allgemeinen kann ein Design durch Eintragung eines Musters bei der hierfür zuständigen Behörde in jedem Land, in dem Schutz gewünscht wird, erreicht werden. Darüber hinaus kann im Rahmen eines internationalen Abkommens eine internationale Registrierung auf Grundlage einer einzelnen internationalen Hinterlegung erlangt werden. Ferner kann ein Design-Schutz für das Gebiet der europäischen Union durch eine einzelne Hinterlegung bei der EUIPO  in Alicante erlangt und im Binnenmarkt einheitlich durchgesetzt werden.

Wir beraten und vertreten unsere Mandanten bei der Erlangung und Durchsetzung ihrer Design-Schutzrechte auf nationalem, internationalem, sowie europäischem Gebiet.

So finden Sie uns:

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50996 Köln

E-Mail: info@markenpatenteinternet.de
Telefon: +49 221 3989590

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