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Arbeitnehmer-Erfindungen

Das  Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) regelt  den Rechtsübergang einer Erfindung vom angestellten Erfinder auf den Arbeitgeber, Auslandsanmeldungen sowie  die Möglichkeiten der Aufgabe von Schutzrechten. Ohne eine genaue Kenntnis der gesetzlichen Regelungen und der einschlägigen Rechtsprechung gehen grundlegende Rechte schnell  verloren.

Das deutsche Arbeitnehmererfinderrecht regelt also den Interessenausgleich zwischen einem angestellten Erfinder und seinem Arbeitgeber.

Im Gesetz ist auch die Behandlung schöpferischer Leistungen von Arbeitnehmern geregelt, die nicht patentierbar oder sonst schutzrechtsfähig sind, aber die Leistungsfähigkeit eines Unternehmens verbessern (sog. „technische Verbesserungsvorschläge“).

Hat der Arbeitnehmer eine Erfindung gemacht, muss er diese seinem Arbeitgeber unverzüglich melden. Die Rechte an der Erfindung gehen dann automatisch auf den Arbeitgeber über, es sei denn, der Arbeitgeber gibt die Erfindung mangels Interesses dem Erfinder innerhalb von vier Monaten seit der Meldung frei.

Ist die Erfindung auf den Arbeitgeber übergegangen, so muss dieser die Erfindung zum Patent oder Gebrauchsmuster anmelden, es sei denn, er hat mit dem Erfinder die Behandlung der Erfindung als Betriebsgeheimnis vereinbart. In beiden Fällen ist der Arbeitgeber zur Zahlung von Erfindervergütung verpflichtet, deren Höhe sich an amtlichen Vergütungsrichtlinien orientiert.

Der Arbeitgeber kann die Erfindung auch im Ausland in Ländern seiner Wahl anmelden. Der Arbeitgeber muss jedoch die Erfindung für Länder, in welchen er von einer Anmeldung absieht, dem Erfinder so rechtzeitig freigeben, dass der Erfinder gegebenenfalls selbst entsprechende Auslandsanmeldungen unter Inanspruchnahme einer  Priorität einreichen kann. Der Arbeitgeber kann sich hierbei ein kostenpflichtiges Mitbenutzungsrecht an den vom Erfinder eingereichten Auslandsanmeldungen vorbehalten.

Bei Meinungsverschiedenheiten über die angemessene Vergütung oder über die richtige Bewertung des Anteils des Arbeitnehmers an der Erfindung gibt es die Möglichkeit, die Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts einzuschalten.

In den meisten Fällen gelingt es, mögliche Streitigkeiten außergerichtlich einvernehmlich zu regeln.

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