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Urheberrecht

Schwerpunkt der Tätigkeit als Rechtsanwaltskanzlei ist die

  • Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen
  • Reaktion auf Abmahnungen sowie einstweilige Verfügungen
  • Urheberrechtsvereinbarungen
  • Know-How-Vereinbarungen
  • Softwareschutz
  • Verträge und Lizenzen.

Es geht darum, welche Leistungen im Urheberrecht überhaupt geschützt sind, welche Rechte der Urheber hat, welche Ideen schutzfähig sind, wer Urheber sein kann, welche Leistungen urheberrechtlichen Schutz genießen und den Schutz beispielsweise von Fotografien, Computerprogrammen, Emblemen, Werbekampagnen. Weiterhin geht es darum, wie die Stellung des Angestellten und des freien Urhebers ist, um die Rechte von Miturhebern, Urhebervermerke, Kopien für den privaten Gebrauch, Downloads sowie eine angemessene Vergütung.

Gegenstand des Urheberrechts ist das Werk. Nur ein Werk im Sinne des Gesetzes unterliegt dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Es wird in § 2 UrhG als persönliche geistige Schöpfung definiert (z. B. Sprachwerke, Musikwerke,  pantomimische Werke einschließlich Tanzkunst, Werke der bildenden Kunst, Lichtbildwerke (Fotografien), Filmwerke, Darstellungen wissenschaftlicher bzw. technischer Art).

Das Urheberrecht bietet Schutz für kreative Schöpfungen

Der Schutz entsteht mit der Schaffung des Werkes. Eine Eintragung oder eine ähnliche Dokumentation ist nicht erforderlich. Der Urheber kann frei über sein Werk verfügen. Er kann zum Beispiel sein Werk verkaufen, Vervielfältigungen herstellen, Lizenzen vergeben, oder das Werk im Internet öffentlich zugänglich machen.

Neben dem Werk werden auch rein darstellende kreative Leistungen vom UrhG geschützt, also z. B. Leistungen eines Schauspielers, Musikers etc. .Wesentlicher Teil des Urheberrechts ist auch das Urheberpersönlichkeitsrecht. Es kommt vor allem im Recht des Urhebers zur Erstveröffentlichung des Werkes (§ 12 UrhG) und dem Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG) zum Ausdruck.

Die Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes (Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung, öffentlich Zugänglichmachen etc.) ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Urhebers möglich.

Das Urheberrecht unterliegt jedoch auch Schranken. Diese Schranken führen dazu, dass nicht jede Nutzung bzw. Verwertung eines Werkes der Zustimmung des Urhebers bedarf. Zu den Schranken des Urheberrechts zählt u.a. die Zitierfreiheit (§ 51 UrhG), das Recht auf Privatkopie (§ 53 UrhG) und die Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50).

Das Urheberrecht ist zeitlich begrenzt, es besteht bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Nach dem Tod des Urhebers werden die Rechte von den Erben wahrgenommen, nach Ablauf der sogenannten Schutzfrist wird das Werk „gemeinfrei“. Das Werk kann dann von jedermann ohne Beschränkung genutzt werden.

Meist wird das Urheberrecht durch ungenehmigte Nutzungen von geschützten Werken verletzt.

Neben der Verletzung von Urheberpersönlichkeitsrechten stellen vor allem die Verletzung von Verwertungsrechten (§§ 15 ff. UrhG)  Verletzungshandlungen dar. Folgende Handlungen können im Hinblick auf urheberrechtlich geschützte Werke zu einer Urheberrechtsverletzung führen:

  • Vervielfältigung, § 16
  • Verbreitung, § 17
  • Ausstellung, § 18
  • Vortrag, Aufführung, Vorführung, § 19
  • öffentliche Zugänglichmachung, § 19a
  • Sendung, § 20
  • Wiedergabe durch Bild- und Tonträger, § 21
  • Wiedergabe von Funksendungen und öffentlicher Zugänglichmachung, § 22

Ansprüche aus einer Urheberrechtsverletzung

Es können insbesondere die folgenden Ansprüche geltend gemacht werden:

  • Unterlassung
  • Schadenersatz
  • Vernichtung
  • Rückruf
  • Überlassung
  • Geldentschädigung
  • Auskunft

Neben der Nutzung von Tauschbörsen /Filesharing wird ebenfalls die Verwendung von Fotos bzw. Bildern im Internet abgemahnt. Bilder und Texte, die ohne die erforderlichen Rechte auf Webseiten oder Verkaufsplattformen (z.B. Abmahnung wegen übernommenen Produktbildern und Produktbeschreibungen auf Plattformen wie eBay oder Amazon) veröffentlicht werden, lassen sich technisch  auffinden. Bildagenturen wie Getty Images lassen über  Rechtsanwälte massenhaft Abmahnungen wegen der Übernahme von Bildern oder ähnlichem aus.

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