Das „Einheitspatent“
Das Einheitspatent ist derzeit noch nicht in Kraft getreten.
Das gesamte „neue Einheits-Patentsystem“ wird erst dann für Anmelder wirksam werden, wenn das zum Gesamtpaket dazugehörende Übereinkommen über ein „einheitliches Patentgericht“ von mindestens dreizehn Staaten, darunter DE, FR und GB ratifiziert worden ist. Erst dann wird die gesamte Verordnung auch explizit anwendbar.
In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass es keine sogenannte „EU-Patentanmeldung“ gibt, sondern nur (in einer Nacherteilungsphase) Anträge von Inhabern Europäischer Patente auf eine Eintragung der einheitlichen Wirkung -ähnlich einer Validierung heutzutage für einen bestimmten benannten Vertragsstaat- angenommen bzw. durchgeführt werden können.
Nationale Gerichte und andere Behörden der EPÜ-Vertragsstaaten entscheiden derzeit über die Verletzung der Rechtsgültigkeit europäischer Patente. Dies führt in der Praxis zu einer Reihe von Problemen, insbesondere dann wenn ein Patentinhaber in mehreren Ländern ein Europäisches Patent durchsetzen möchte oder ein Dritter in mehreren Ländern den Widerruf eines Europäischen Patentes erreichen will.
Das in mittelbarer Zukunft in Kraft zusetzende Übereinkommen über ein einheitliches Patentgericht löst die vorgenannten Probleme. Es wird ein eigenständiges Patentgericht (EPG) mit der ausschließlichen gerichtlichen Zuständigkeit für Streitigkeiten in Bezug auf Europäische Patente und Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung (Einheitspatente) eingerichtet. Die erste Instanz des EPG besteht aus einer Zentralkammer mit Sitz in Paris und zwei Außenstellen in London und München sowie aus mehreren örtlichen und regionalen Kammern in den Vertragsstaaten. Das Berufungsgericht wird seinen Sitz in Luxemburg haben.
Es ist davon auszugehen, dass das entsprechende „Einheitspatent-Abkommen“ im Laufe des Jahres 2019 in Kraft tritt.