„Neues Designrecht/Geschmacksmusterrecht“

Das bisherige Geschmacksmustergesetz wurde umbenannt in „Designgesetz“. Aus dem Begriff „Geschmacksmuster“ wird nun das „Design“.

Durch die Registrierung von Geschmacksmustern bzw. Designs können „Produktdesigns“  von Kraftfahrzeugen, Haushaltsgeräten, Bekleidungsstücken, Verpackungen, Computergehäusen usw.  gegen Nachahmungen geschützt werden.

Das alte Geschmacksmustergesetz bzw. das neue Designgesetz wurde nicht nur sprachlich modernisiert, es sind auch einige kleine Änderungen durchgeführt worden, nämlich:

Es kann nun gegen die Zahlung einer Gebühr beim DPMA die Löschung eines insbesondere nicht rechtsbeständigen Designs beantragt werden. Dieses Design- Nichtigkeitsverfahren kann grundsätzlich von Jedermann betrieben werden. Bis dato war es notwendig hierfür eine Klage vor einem zuständigen Zivilgericht einzureichen. Letzteres war mit einem hohen Prozesskostenrisiko verbunden.

Mit dem neuen Design-Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA ist es nun möglich bei einem relativ überschaubaren Kostenrisiko die Rechtsbeständigkeit eines eingetragenen Designs zu überprüfen.

Das amtliche Register für eingetragene Geschmacksmuster bzw. „ Designs“ wird nach wie vor vom Deutschen Patent- und Markenamt geführt.  Sowohl einzelne Design-Anmeldungen wie auch Design-Sammelanmeldungen sind möglich. Bei der Hinterlegung der Darstellungen ist insbesondere von Bedeutung, dass die wesentlichen Merkmale des „neuen Designs“ grafisch und/ oder bildlich gut zu erkennen sind.