Internetrecht
Es gibt eine Vielzahl von rechtlichen Risiken im Netz.
Die zahllosen gesetzlichen Vorgaben, neue Urteile und Abmahnwellen machen es für Seitenbetreiber, Unternehmer und Startups fast unmöglich, alle rechtlichen Vorgaben im Blick zu haben.
Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen(UWG), Gewährleistung und Garantie beim Online-Kauf, Vertragsrecht, AGBs, Urheberrechtsverletzungen auf Homepages, Namens- und Markenstreitigkeiten um Domains sowie die Bereiche Datenschutz und soziale Netzwerke sind nur einige Punkte, die Sie im Internet beachten sollten.
Hier finden Sie einen Überblick über die häufigsten Fallstricke des Internetrechts:
– Allein- oder Spitzenstellungswerbung
– Traditionswerbung
– Werbung gegenüber Minderjährigen
– Werbung mit Testergebnissen
– vergleichende Werbung
– Laienwerbung
– Testimonial-Werbung
– Identitätsangabe bei Preiswerbung
– gesetzliche Informationspflichten bei bestimmten Produkten
– Impressumspflicht: Was muss zwingend ins Impressum?
– Urheberrecht im Internet
– Internetrecht speziell für Affiliate-Marketer
– E-Mail-Marketing-Recht
– Rechtliche Rahmenbedingungen für Online-Gewinnspiele
Unser Angebot im Bereich Internetrecht:
– Beratung zur Haftung von Links und Inhalten
– Durchsetzung von Ansprüchen auf Beseitigung schlechter Bewertungen
– Ahndung von Verstößen gegen Persönlichkeitsrechte im Internet
– Hilfe bei unliebsamen Verlinkungen in Suchmaschinen
– SPAM-Werbung
– Verteidigung bei Abmahnungen wegen Filesharings
– Verteidigung gegen Abmahnung wegen unberechtigter Fotonutzung / Durchsetzung Ihrer Ansprüche bei unberechtigter Fotonutzung
– Beratung zu Ihren Rechten und Pflichten als Käufer und Verkäufer eines Onlineshops
– Verteidigung gegen unwahre Tatsachenbehauptungen im Internet
Im Bereich des Domainrechts gibt es unterschiedliche Problematiken:
Aufgrund des Umstandes, daß diverse Domains durch Dritte schon belegt sind, stellt sich die Frage, ob die gewünschte Internetadresse etwa “herausgekauft” werden muß, oder aber, ob eventuell durch schon bestehende Schutzrechte, wie z.B. Markenrechte oder auch “geschäftliche Bezeichnungen” erfolgreich auf Herausgabe der gewünschten Domain geklagt werden kann.
Die Vergabe der Domains wird nach dem Prioritätsgrundsatz “first come-first served” abgewickelt.
Hier sei beispielsweise der Streit zwischen “Microsoft” und einem Studenten genannt, der sich die Domain “windows95.com” hatte registrieren lassen. Die Domain wurde erst gegen eine “Entschädigung” in unbekannter Höhe freigegeben.
Ein Schwerpunkt der durch das Medium Internet aufgeworfenen rechtlichen Aspekte ist das sogenannte “Domain-grabbing”, wobei die “Domain-grabber” den Unternehmern die Domain “anbieten” oder die Unternehmer selbst auf diese zugehen. Dabei haben sich “Domain-Grabber” beim Deutschen Network Information Center (DENIC) oft hunderte von Domains auf Vorrat reservieren lassen. Den Gerichten lagen hier Fälle wie beispielsweise “Epson”, “Toyota” oder “Sharp” zur Entscheidung zugrunde, wobei es sich zumeist um bekannte Firmenbezeichnungen größerer Unternehmen handelte.
In der überwiegenden Zahl der bisher entschiedenen Rechtsstreitigkeiten dieser Art ging die Rechtsprechung – mit unterschiedlichen Argumenten – von einer Begründetheit des Unterlassungsanspruches des älteren Namens- oder Markeninhabers gegen den “Domain-Grabber” aus.
Dies bedeutet jedoch nicht, daß sämtliche reservierte Namen bzw. Domains grundsätzlich abgegeben werden müssen.
Vor der Präsentation des Unternehmens im Internet sollte die gewünschte Domain dahingehend überprüft werden, ob Namens- oder Kennzeichnungsrechte Dritter verletzt sein könnten. Darüber beraten wir Sie.
Auch im Internet genießen nämlich Marken und Unternehmenskennzeichen den Schutz des Markenrechts gegen identische oder auch gegen ähnliche Verwendungen durch Dritte als (oder in einer) Internetadresse. Diese Überprüfung sollte u.a. deshalb geschehen, damit es später zu keiner u.U. kostspieligen Abmahnung aufgrund entgegenstehender Rechte Dritter kommt.
Ein wichtiger Bereich ist in diesem Zusammenhang auch die Verwendung von “allgemeinen Begriffen” als Domain.
So hatte das OLG Hamburg über die Zulässigkeit der Verwendung der allgemeinen Bezeichnung “mitwohnzentrale.de” ohne einen unterscheidungskräftigen Zusatz zu entscheiden.
Dabei führte das OLG aus, daß die Verwendung dieser Domain eine wettbewerbswidrige Behinderung eines Mitbewerbers im Sinne von § 1 UWG darstelle.
Diese Behinderung liege in dem “Abfangen” potentieller Kunden, die bei rein zufälliger Eingabe der Bezeichnung “mitwohnzentrale.de” auf die Homepage der Beklagten gelangten und die Suche nach anderen Wettbewerbern einstellen würden. Das Gericht entschied weiterhin, daß ein Ausweichen auf Begriffe wie “mitwohnzentralen.de” oder die Verwendung einer anderen Top-Level-Domain nicht zumutbar sei.
Anders hat in der Revision der BGH entschieden. Die Domain “Mitwohnzentrale.de” ist als Internetadresse nach Ansicht des BGH rechtens, auch wenn es mehrere konkurrierende Verbände gibt, deren Mitglieder Wohnungen auf Zeit vermitteln. Wer sein Unternehmen im Internet unter einem Gattungsbegriff anmeldet, handelt nicht unlauter. Der BGH konnte keinen Wettbewerbsverstoß erkennen. Es sei nicht verboten, sich bei der Nutzung neuer Technologien Vorteile zu schaffen. Auch hier gelte das alte Rechtsprinzip “Wer zuerst kommt, mahlt zuerst”. Ein Internetuser sei sich im Allgemeinen bei direkter Eingabe eines Gattungsbegriffes als Internetadresse über die Zufälligkeit dieser Suchmethode im Klaren. Wer sich einen breiteren Überblick verschaffen wolle, müsse eine Suchmaschine benutzen.
Allerdings hat der BGH auch klargestellt, daß die Zulässigkeit der Verwendung von beschreibenden Begriffen als Domainnamen Grenzen habe. Die Grenze könne z.B. überschritten sein, wenn der Verwender nicht nur die Gattungsbezeichnung unter der Top-Level-Domain.de nutzte, sondern gleichzeitig andere Schreibweisen oder die Verwendung derselben Bezeichnung unter anderen Top-Level-Domains blockiert. Zum anderen dürfe die Verwendung von Gattungsbezeichnungen nicht irreführend sein. Dieser Gesichtspunkt führte hier dazu, daß die Sache an das OLG Hamburg zurückgewiesen wurde.
Daher sollte der User bei der Wahl eines sogenannten beschreibenden Begriffes oder Gattungsbegriffes als Domain zumindest vorsichtig vorgehen, um sicherzustellen, daß Mitbewerber nicht von vornherein von der Nutzung der Domain ausgeschlossen sind, grundsätzlich ist die Benutzung von Gattungsbegriffen aber rechtens.
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