Wettbewerbsrecht
Die rechtliche Einschätzung einer Abmahnung sowie deren Folgen (beispielsweise Vertragsstrafeversprechen von mehreren tausend Euro) können aufgrund der Komplexität des Wettbewerbsrechts oftmals nur spezialisierte Rechtsanwälte vornehmen.
Ein Mitbewerber verhält sich wettbewerbswidrig, wenn er gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstößt und unlautere geschäftliche Handlungen begeht. Das UWG dient dem Schutz von Verbrauchern sowie sonstigen Marktteilnehmern, deren Marken-, Geschmacksmuster-, oder Urheberrecht von anderen verletzt wurde. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. Rechtswidriges Handeln beziehungsweise unlauterer Wettbewerb liegt zB. vor bei
– Ausnutzung besonderer Umstände (z.B. Alter, geschäftliche Unerfahrenheit oder Angst)
– Verschleierung des Werbecharakters von geschäftlichen Handlungen
– irreführenden Angaben bei der Inanspruchnahme von Verkaufsförderungsmaßnahmen (z.B. Preisnachlässe)
– Herabsetzung oder Verunglimpfung von Mitbewerbern
– Anschwärzen von Mitbewerbern durch Verbreitung unwahrer Tatsachen
– Ausbeutung fremder Leistungen durch Nachahmen der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers
– Gezielter Behinderungswettbewerb eines Mitbewerbers
– Rechtsbruch durch Zuwiderhandeln gesetzlicher Vorschriften
Optimal ist es natürlich, als Webseitenbetreiber der Konkurrenz keinen Ansatzpunkt für Abmahnungen zu bieten. Das rechtliche Absichern von Projekten im Vorfeld ist zudem oft preiswerter als Abmahnungen zu erhalten.
Leider gibt es als Seiten- oder Shopbetreiber aber unendlich viele Möglichkeiten, wegen wettbewerbsrechtlicher Verstöße abgemahnt zu werden. Einige Beispiele dafür sind:
– fehlerhaftes Impressum
– unzulässige Klauseln in AGB
– fehlende Datenschutzerklärung
– falsche Preisangaben auf der Webseite
– unzulässige Werbeaussagen
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