Verstoß gegen die Vorschriften der Konfitüren-Verordnung. Dort heißt es in Anlage 1 lit.5 zur Begriffsbestimmung Marmelade:

 

Marmelade ist die streichfähige Zubereitung aus Wasser, Zuckerarten und einem oder mehreren der nachstehenden, aus Zitrusfrüchten hergestellten Erzeugnisse: Pülpe, Fruchtmarkt, Saft, wässriger Auszug, Schale. Die für die Herstellung von 1 000 g Enderzeugnis verwendete Menge Zitrusfrüchte beträgt mindestens 200 g, von denen mindestens 75 g dem Endokarp entstammen.

 

Aus der Zutatenliste geht hervor, dass keine Zitrusfrüchte enthalten sind – daher ist die Bezeichnung „Marmelade“ irreführend.

 

Auch ging  es um fehlende Angaben zum Lebensmittelunternehmer. Der Name und die Kontaktdaten des Lebensmittelunternehmens sollten auf der Website des Online-Lebensmittelhändlers deutlich sichtbar angegeben werden, damit Verbraucher bei Bedarf Kontakt aufnehmen können.

 

Zudem ging es um die Lebensmittelkennzeichnung bzw. u.a. um das fehlende Zutatenverzeichnis.

 

Online-Händler, die vorverpackte Lebensmittel durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken (z.B. E-Mail, Internet) zum Verkauf anbieten, sind verpflichtet, Verbrauchern noch vor dem Abschluss eines Kaufvetrages bestimmte Pflichtinformationen verfügbar zu machen.

 

Gemäß Artikel 9 EU-Lebensmittelinformationsverordnung sind dabei neben der Zutatenverzeichnis diverse Angaben nötig.