Hier ging es um ein Nahrungsergänzungsmittel (Gerstengras-Extrakt – beworben u.a. als „gesündestes Nahrungsmittel“). Es handelt sich dabei um eine gesundheitsbezogene Angabe – und diese ist nicht belegt.

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Verstoß gegen die Vorschriften der Konfitüren-Verordnung. Dort heißt es in Anlage 1 lit.5 zur Begriffsbestimmung Marmelade:

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Auch das OLG Hamburg hat in diesem Zusammenhang vor Jahren eine interessante Entscheidung getroffen, Urteil vom 5. 12. 2001, Az.:5 U 114/01. Ein Kfz-Ersatzteilehändler hatte von einem türkischen Ersatzteilhersteller Teile importiert.

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Abgemahnt wurde ein Angebot eines kosmetischen Mittels („Kräuterhof Power Anti-Cellulite Serum“) – welches mit dem Schlagwort „Anto-Cellulite“ beworben wurde, obwohl eine solch beworbene Wirkung dem Mittel nicht zukommt, zumindest ist dies wissenschaftlich nicht erwiesen.

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Es ging um ein Haarshampoo. Der Abmahner stellte durch ein Gutachten fest, dass der für Kosmetika verbotene Stoff Lilial enthalten war. Lilial, auch bekannt als Butylphenyl Methylpropional ist wegen seiner voraussichtlichen Gesundheitsschädlichkeit seit 2021 in Kosmetikprodukten verboten.

 

Kosmetikhändler treffen Prüfpflichten in Bezug auf die Rechtskonformität und Verkehrsfähigkeit der von ihnen angebotenen Produkte.

Es wurde ein Salz als Himalaya-Salz beworben – und damit suggeriert, dass es sich um ein Salz aus dem Himalaya-Massiv handelt. Tatsächlich stammte das Salz aber aus Pakistan. Zwar ist der Begriff „Himalaya-Salz“ nicht regional geschützt, wie dies beispielsweise bei „Champagner“ der Fall ist. Gleichwohl hat sich in der Vorstellung des Durchschnittsverbrauchers eine bestimmte Vorstellung sowohl über die Qualität als auch über die Herkunft von „Himalaya-Salz“ herausgebildet; die beanstandete Etikettierung hat insoweit bewusst durch die zwar sachlich richtige, aber von der Verbrauchervorstellung abweichende Herkunftsbezeichnung Eigenschaften dieses Salzes „angepriesen“, die gar nicht vorhanden sind. Es dürfte sich daher tatsächlich um eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung handeln.

Das LG Bielefeld stellte mit Urteil vom 12.08.2008 (Az. 10 O 36/08) fest, dass auch für diätetische Lebensmittel grundsätzlich das Verbot krankheitsbezogener Werbung des § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB gilt – zumindest wenn die Werbung außerhalb der Fachkreise, außerhalb der nach § 3 Abs. 2 DiätV zugelassenen Ausnahmen und außerhalb der Kennzeichnung gem. § 21 DiätV erfolge.

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Bei Preisvergleichen muss die Vorgabe des § 11 PAngV beachtet werden. Danach ist gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware der niedrigste Gesamtpreis anzugeben, der innerhalb der letzten 30 Tage vor Anwendung der Preisermäßigung gegenüber dem Verbraucher angewendet wurde. Diese Vorschrift gilt seit dem 28.5.2022 und wurde im Rahmen der Umsetzung der ModernisierungsRL eingeführt. Das OLG Hamburg (Beschl. v. 12.12.2022 – 3 W 38/22) entschied nun, dass ein Streichpreis als der niedrigste Preis der letzten 30 Tage nicht ausdrücklich als solcher zu kennzeichnen sei.

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Die Wettbewerbszentrale mahnte einen Onlinehändler ab, der damit warb, sich noch schnell vor der kommenden Preiserhöhung die alten Preise zu sichern. Doch täuschte er damit seine Kunden, denn zu einer Preiserhöhung ist es nicht gekommen. Jede Werbeaussage muss aber klar und wahr sein, damit es nicht zu Irreführungen kommt.

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