Hier ging es um den Rucksack Kanken. Der Abgemahnte hatte ein ganz ähnliches Exemplar angeboten. Da es offensichtlich keinen Marken- oder Designschutz gab, musste der Abmahner auf den wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz zurückgreifen.

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Es ging um ein Haarshampoo. Der Abmahner stellte durch ein Gutachten fest, dass der für Kosmetika verbotene Stoff Lilial enthalten war. Lilial, auch bekannt als Butylphenyl Methylpropional ist wegen seiner voraussichtlichen Gesundheitsschädlichkeit seit 2021 in Kosmetikprodukten verboten.

 

Kosmetikhändler treffen Prüfpflichten in Bezug auf die Rechtskonformität und Verkehrsfähigkeit der von ihnen angebotenen Produkte.

Hier geht es um den Fall, dass eine Marke zu einem Gattungsbegriff wird – häufig zu Abmahnungen geführt hat. Im vorliegenden Fall ging es um den Begriff Spinning, eine eingetragene Marke u.a. für Fitnessbikes, die aber auch gerne als Gattungsbegriff für solche Bikes verwendet wird. Immer dann, wenn Marken scheinbar zu Gattungsbegriffen werden, bedeutet dies nicht, dass eine Nutzung durch Dritte zulässig ist.

Es liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Firma DACHS DEUTSCHLAND / Harald Durstewitz, vertreten durch die FAREDS Rechtsanwalts mbH vor. Abgemahnt werden Influencer (Instagram) wegen angeblicher Nichtkenntlichmachung kommerzieller Werbung sowie Shopbetreiber wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen. Die Abgemahnten werden aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben.

Wer eine Abmahnung erhält, wird dazu aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Der BGH (Urt. v. 12.1.2023 – I ZR 49/22) entschied nun, dass es ausreiche, wenn der Unterlassungsschuldner die unterschriebene Unterlassungserklärung innerhalb der gesetzten Frist als PDF per E-Mail versendet. Eine Übersendung im Original sei nicht erforderlich. Habe der Gläubiger jedoch die zusätzliche Übersendung des Originals zur Bedingung gemacht und komme der Schuldner dem nicht nach, fehle es in einem solchen Fall an einer für den Wegfall der Widerholungsgefahr notwendigen Vereinbarung einer effektiven Sanktionsandrohung.

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Die Wettbewerbszentrale mahnte einen Onlinehändler ab, der damit warb, sich noch schnell vor der kommenden Preiserhöhung die alten Preise zu sichern. Doch täuschte er damit seine Kunden, denn zu einer Preiserhöhung ist es nicht gekommen. Jede Werbeaussage muss aber klar und wahr sein, damit es nicht zu Irreführungen kommt.

„Bekömmlich“ oder „magenschonend“ sind gesundheitsbezogene Angaben. Von einem Gesundheitsbezug spricht man, wenn die Werbung für ein Produkt vorgibt, dass eventuelle gesundheitliche oder negative Auswirkungen geringer auftreten oder gar ganz wegfallen. Der „Verband sozialer Wettbewerb e.V.“ mahnte einen Verkäufer von Kaffee ab, der seinen Kaffee mit derartigen, unzulässigen Angaben bewarb.

Starkstrombetriebene Durchlauferhitzer müssen von Netzbetreibern oder von eingetragenen Installateuren installiert werden. Ansonsten ist ein solcher Durchlauferhitzer nur eingeschränkt benutzbar. Der „Verein gegen Unwesen in Handel&Gewerbe Köln e.V.“ mahnte ab, dass ein solcher Hinweis nicht mit angegeben wurde, obwohl es sich dabei um wesentliche Informationen nach §5a Abs. 2 UWG handelt und deshalb darauf verwiesen werden muss.

Die Anbringung von Warnhinweisen sollte nicht auf die leichte Schulter genommen werden!

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Ein Streit zweier Eierlikörhersteller ist vor dem Düsseldorfer Oberlandesgericht ausgetragen worden. Der Spirituosenfabrikant Verpoorten aus Bonn hat seinen Konkurrenten Nordik aus dem niedersächsischen Jork auf Erstattung von Abmahnkosten, Auskunftserteilung, Rechnungslegung sowie Feststellung von Schadensersatz verklagt (Az. I-20 U 41/22).

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