Das LG Bielefeld stellte mit Urteil vom 12.08.2008 (Az. 10 O 36/08) fest, dass auch für diätetische Lebensmittel grundsätzlich das Verbot krankheitsbezogener Werbung des § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB gilt – zumindest wenn die Werbung außerhalb der Fachkreise, außerhalb der nach § 3 Abs. 2 DiätV zugelassenen Ausnahmen und außerhalb der Kennzeichnung gem. § 21 DiätV erfolge.

 

Die Furcht vor Krankheiten dürfe nicht für Werbeaussagen instrumentalisiert oder der Verbraucher davon abgehalten werden, rechtzeitig den Arzt aufzusuchen. Ferner solle gerade eine nicht verantwortliche Selbstmedikation des Verbrauchers vermieden werden – so das Gericht.

 

Die Beklagte bewarb ihr Mittel als “diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke ” mit der Zweckbestimmung zur Behandlung von Frühstadien der Arterienverkalkung (allgemeine arterielle Sklerose), Bluthochdruck sowie gestörter Gefäßfunktion bei diabetis mellitus.

 

Der Kläger meinte, die Werbung der Beklagten sei krankheitsbezogen und damit nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB außerhalb der Fachkreise verboten.

 

Das LG Bielefeld stellte fest, dass es sich bei den beanstandeten Werbeaussagen tatsächlich um nicht rein gesundheitsbezogene, sondern krankheitsbezogene Aussagen i.S.v. § 12 Abs. 1 Nr. LFGB handelt:

 

Das Gericht wies darauf hin, dass prinzipiell auch für diätetische Lebensmittel das Verbot krankheitsbezogener Werbung des § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB gilt (s. hierzu gem. § 12 Abs. 2 S. 2 LFGB i. V. m. § 3 Abs. 1 Diätverordnung). Auch in der Werbung für ein diätetisches Lebensmittel dürfe nicht der Eindruck erweckt werden, es diene der Beseitigung, Verhütung  oder Linderung bestimmter Krankheiten (vgl. hierzu auch OLG Hamm, 4 U 194/06 v. 07.08.2007).