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Das LG Bielefeld stellte mit Urteil vom 12.08.2008 (Az. 10 O 36/08) fest, dass auch für diätetische Lebensmittel grundsätzlich das Verbot krankheitsbezogener Werbung des § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB gilt – zumindest wenn die Werbung außerhalb der Fachkreise, außerhalb der nach § 3 Abs. 2 DiätV zugelassenen Ausnahmen und außerhalb der Kennzeichnung gem. § 21 DiätV erfolge.

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Auch die Tätigkeit von Bloggern und Influenzern richtet sich nach dem Wettbewerbsrecht. So können z.B. Instagram-Posts unter Umständen einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellen, wenn der Post als kommerzielle Werbung anzusehen ist, aber nicht als solche gekennzeichnet wurde. Aber nicht jeder Beitrag eines Bloggers oder Influencers ist direkt als kennzeichnungspflichtige Werbung anzusehen. Weiterlesen