Abgemahnt wurde ein Angebot eines kosmetischen Mittels („Kräuterhof Power Anti-Cellulite Serum“) – welches mit dem Schlagwort „Anto-Cellulite“ beworben wurde, obwohl eine solch beworbene Wirkung dem Mittel nicht zukommt, zumindest ist dies wissenschaftlich nicht erwiesen.

 

Wer mit gesundheitlichen Wirkungen von Produkten wirbt, muss besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen erfüllen. Wenn aber eine gesundheitsfördernde Wirkung nicht hinreichend wissenschaftlich belegt werden kann, ist die Werbung zur Täuschung der Verbraucherinnen und Verbraucher geeignet und damit irreführend.

 

Für gesundheitsbezogene Angaben gilt gemäß Artikel 10 Abs. 1 der Health-Claims-Verordnung das so genannte „Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt“.

 

Gesundheitsbezogene Angaben sind also grundsätzlich verboten, sofern sie nicht

 

       den in Art. 3 bis 7 der Verordnung geregelten allgemeinen Grundsätzen und

       den in Art. 10 bis 19 der Verordnung festgelegten speziellen Anforderungen an gesundheitsbezogene Angaben entsprechen,

       gemäß der Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Art. 13 und 14 der Verordnung aufgenommen sind.