Hier ging es um ein Nahrungsergänzungsmittel (Gerstengras-Extrakt – beworben u.a. als „gesündestes Nahrungsmittel“). Es handelt sich dabei um eine gesundheitsbezogene Angabe – und diese ist nicht belegt.
Gesundheitsbezogene Angaben sind grundsätzlich verboten, sofern sie nicht
den in Art. 3 bis 7 der Verordnung geregelten allgemeinen Grundsätzen und
den in Art. 10 bis 19 der Verordnung festgelegten speziellen Anforderungen an gesundheitsbezogene Angaben entsprechen,
gemäß der Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Art. 13 und 14 der Verordnung aufgenommen sind.