Hier ging es um ein Nahrungsergänzungsmittel (Gerstengras-Extrakt – beworben u.a. als „gesündestes Nahrungsmittel“). Es handelt sich dabei um eine gesundheitsbezogene Angabe – und diese ist nicht belegt.

 

Gesundheitsbezogene Angaben sind grundsätzlich verboten, sofern sie nicht

       den in Art. 3 bis 7 der Verordnung geregelten allgemeinen Grundsätzen und

       den in Art. 10 bis 19 der Verordnung festgelegten speziellen Anforderungen an gesundheitsbezogene Angaben entsprechen,

       gemäß der Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Art. 13 und 14 der Verordnung aufgenommen sind.