OLG Stuttgart, 25.10.2018, 2 U 34/18

 

Die Beklagte hat Matratzen mit dem Begriff „schadstofffrei“ beworben, obwohl Schadstoffe noch vorhanden waren. Die Konzentration der Schadstoffe lag jedoch innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte und gilt als unbedenklich. Das Gericht stärkt mit seinem Urteil den Verbraucherschutz und führt wie folgt aus:

  • Der Verbraucher versteht die Werbung mit dem Begriff „schadstofffrei“ dahingehend, dass die beworbene Ware überhaupt keinen Schadstoff enthalte, also keinen einzigen Stoff, der abstrakt geeignet sei, ihn zu schädigen. Die Werbeaussage ist daher auch dann irreführend, wenn die Ware Schadstoffe nur in einer Konzentration enthält, die gesetzliche Grenzwerte oder Vorgaben privater Institutionen, wie etwa nach dem „OEKO-TEX Standard 100“, nicht überschreitet oder von Fachkreisen als vernachlässigenswert angesehen wird.
  • Die Werbung mit Aussagen der STIFTUNG WARENTEST zur Schadstofffreiheit ist irreführend, wenn dem Verbraucher die Vorstellung vermittelt wird, diese habe eine umfasssende Schadstoffprüfung vorgenommen, obwohl tatsächlich das Vorhandensein bestimmter Schadstoffe nicht überprüft wurde.

Urteil des OLG Stuttgart vom 25.10.2018, Az.: 2 U 34/18