Bei Preisvergleichen muss die Vorgabe des § 11 PAngV beachtet werden. Danach ist gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware der niedrigste Gesamtpreis anzugeben, der innerhalb der letzten 30 Tage vor Anwendung der Preisermäßigung gegenüber dem Verbraucher angewendet wurde. Diese Vorschrift gilt seit dem 28.5.2022 und wurde im Rahmen der Umsetzung der ModernisierungsRL eingeführt. Das OLG Hamburg (Beschl. v. 12.12.2022 – 3 W 38/22) entschied nun, dass ein Streichpreis als der niedrigste Preis der letzten 30 Tage nicht ausdrücklich als solcher zu kennzeichnen sei.

 

Die Antragsgegnerin warb im Internet für die von ihr angebotenen Waren, u. a. für das Produkt „Ananas, Getrocknet“ zu einem Preis von 3,99 € für 100g, wobei drei weitere Portionsgrößen zur Auswahl standen sowie mit dem Zusatz „ohne Zucker“. Schließlich warb die Antragsgegnerin mit einer Preisermäßigung durch Hinzufügung eines durchgestrichenen Preises (“4,99 € (20,04% gespart)“).

 

Der Antragssteller sah hierin einen Verstoß gegen die Pflicht zur Grundpreisangabe und zur Preisermäßigung, gegen die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) und die Health-Claims-Verordnung und mahnte die Antragsgegnerin ab.

 

Nachdem sie die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hatte, beantragte der Antragssteller den Erlass einer einstweiligen Verfügung, den das LG Hamburg (Beschl. v. 10.11.2022 – 406 HK 113/22) ablehnte. Hiergegen richtet sich der Antragssteller mit seiner sofortigen Beschwerde.

 

Das OLG Hamburg entschied, dass die beanstandete Werbung gegen die Pflicht zur Grundpreisangabe und die HCVO verstoße, jedoch nicht gegen § 11 PAngV.

 

Gem. § 4 Abs. 1 PAngV hat, wer als Unternehmer Verbrauchern Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder unter Angabe von Preisen wirbt, neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis anzugeben, es sei denn, der Grundpreis ist mit dem Gesamtpreis identisch. Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist gem. § 5 Abs. 1 PAngV jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware. Das LG Hamburg ging zuvor davon aus, dass es sich bei der angebotenen Ware um lose Ware nach § 5 Abs. 2 PAngV handle, wonach nach wie vor auch die Mengeneinheit 100 g verwendet werden kann.

 

Eine Ausnahme von letzter Vorgabe ist, anders als das Landgericht meint, nicht gegeben, denn es handelt sich nicht um lose Ware, bei der 100g als Mengeneinheit nach § 5 Abs. 2 PAngV zulässig wäre. Nach der Legaldefinition in § 2 Nr. 5 PAngV ist lose Ware „unverpackte Ware, die durch den Unternehmer in Anwesenheit der Verbraucher, durch die Verbraucher selbst oder auf deren Veranlassung abgemessen wird“. Hier fehlt es jedoch an dem Merkmal „Abmessung auf Veranlassung“ des Verbrauchers, da die Portionen – hier 100g, 500g, 150g, 250g – vorgegeben sind. Vorliegend findet keine Abmessung, sondern eine Auswahl vorgefertigter Portionsgrößen statt.

 

Zudem stellte das Gericht fest, dass es sich bei der Angabe „ohne Zucker“ um eine nährwertbezogene Angabe handle, die den Bestimmungen der HCVO unterfällt. Nährwertbezogene Angaben dürfen nur erfolgen, wenn sie im Anhang der HCVO aufgeführt sind und den dortigen Bedingungen entsprechen.

 

Die Angabe, ein Lebensmittel sei zuckerfrei, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nach dem Anhang „Nährwertbezogene Angaben und Bedingungen für ihre Verwendung“ nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,5 g Zucker pro 100 g bzw. 100 ml enthält. Die Angabe „ohne Zucker“ hat für den Verbraucher dieselbe Bedeutung wie „Zuckerfrei“ und ist daher unzulässig, da das Produkt mehr als 0,5g Zucker pro 100g Ananas enthält. Eine Fehlvorstellung des Verbrauchers verlangt die Vorschrift nicht. Auch die im weiteren Text folgenden Angaben, „Getrocknete Ananas ungezuckert“ relativiert die Bedeutung der Angabe „ohne Zucker“ nicht inhaltlich dahin, dass damit unmissverständlich klargestellt würde, dass tatsächlich „ohne Zuckerzusatz“ od. Ähnliches gemeint sei. Aus dem Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 HCVO führt auch nicht heraus, dass der Verbraucher durch das Anklicken eines Reiters „Inhaltsstoffe“ erfahren kann, dass das Produkt 57g/100g Zucker enthält.