Beiträge

Bei Preisvergleichen muss die Vorgabe des § 11 PAngV beachtet werden. Danach ist gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware der niedrigste Gesamtpreis anzugeben, der innerhalb der letzten 30 Tage vor Anwendung der Preisermäßigung gegenüber dem Verbraucher angewendet wurde. Diese Vorschrift gilt seit dem 28.5.2022 und wurde im Rahmen der Umsetzung der ModernisierungsRL eingeführt. Das OLG Hamburg (Beschl. v. 12.12.2022 – 3 W 38/22) entschied nun, dass ein Streichpreis als der niedrigste Preis der letzten 30 Tage nicht ausdrücklich als solcher zu kennzeichnen sei.

Weiterlesen