Kunden mit dem Wort „Garantie“ anzulocken ist immer noch sehr beliebt. Dabei sollte man jedoch unbedingt darauf achten, die diesbezüglichen gesetzlichen Vorgaben einzuhalten, um nicht von findigen Konkurrenten abgemahnt zu werden.

Die Werbung mit dem Wort „Garantie“ ist eine Garantieerklärung, an die das Gesetz zum Schutze der Verbrauchers Mindestanforderungen stellt, die vom Werbenden eingehalten werden müssen. Gemäß § 479 BGB muss sie folgende Angaben enthalten:

 

  • Einen Hinweis auf die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Verbrauchers bei einem Mangel aus § 437 BGB (Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz) sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden.
  • Den Inhalt der Garantie (z.B. bei Bruch eines Gerätebestandteils à Austausch des ganzen Geräts) und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.

 

Beim Onlinehandel ist gemäß den Fernabsatzregelungen zusätzlich zu berücksichtigen, dass jeder Online-Händler gemäß § 312d Abs. 1 in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 EGBGB verpflichtet ist, über die Garantiebedingungen online vorab zu informieren, bevor der Kunde den Kaufvertrag abschließt.

Bei Fragen zur Rechtmäßigkeit Ihrer Werbung helfen wir Ihnen gerne.

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