Bewertungen spielen für Unternehmen und Selbstständige eine sehr wichtige Rolle und haben oft einen nicht unerheblichen Einfluss auf den Unternehmenserfolg im Internet. Ärgerlich ist es dann, wenn man eine ungerechtfertigte negative Bewertung erhält. Die gute Nachricht ist: Sie müssen sich nicht alles gefallen lassen und können gegen unzulässige Bewertungen vorgehen und deren Löschung erwirken.

Im Folgenden finden Sie eine Entscheidungshilfe, damit Sie besser einschätzen können, wann es sich lohnt, gegen eine negative Bewertung anwaltlich vorzugehen und wann Sie eine Bewertung trotz Ärgernisses wahrscheinlich dulden müssen.

Zulässige negative Bewertungen

Bei einer Bewertung handelt es sich im Allgemeinen um eine grundrechtlich geschützte Meinungsäußerung. Daher sind Bewertungen, die eine negative aber sachliche Kritik zum Ausdruck bringen oder bloß ein Werturteil beinhalten legitim. Jedem steht es frei, seinen Unmut über den erhaltenen Service oder das erhaltene Produkt zu äußern, auch wenn er dabei überspitzt formuliert. Auch wenn in der Bewertung falsche Tatsachen zugrunde gelegt wurden, kann diese zulässig sein, wenn die bewertende Person aufgrund der Umstände zum Bewertungszeitpunkt davon ausgehen durfte, dass seine Auffassung von den Tatsachen wahr war.

Die Aussichten gegen eine solche Bewertung rechtlich vorzugehen sind eher gering. Hier kann es jedoch helfen, zu versuchen die bewertende Person zu kontaktieren und zu versuchen die Meinung des Kunden durch einen zuvorkommenden Service zu ändern, indem man z.B. etwaige Missverständnisse aufklärt, einen kostenlosen Umtausch vornimmt oder einen angemessenen nachträglichen Rabatt einräumt. Die meisten Menschen wissen solche Gesten zu schätzen und sind sofort bereit, auch die Bewertung anzupassen. Dabei sollten jedoch stets Sonderregeln der Plattformanbieter berücksichtigt werden, wie zum Beispiel von Amazon das Verbot, Bewertungen durch eine Gegenleistung zu beeinflussen.

Unzulässige negative Bewertungen

Bewertungen sind unzulässig, wenn deren Inhalt die Grenzen der Meinungsfreiheit überschreitet oder wenn es sich um eine „gefälschte“ Bewertung handelt. Wenn Sie den Inhalt einer Bewertung einem der folgenden Fälle zuordnen können, dann gibt es die Möglichkeit rechtlich dagegen vorzugehen:

  • Schmähende oder beleidigende Inhalte, die geeignet sind Persönlichkeitsrechte eines Selbständigen oder eines Unternehmens zu verletzen, weil das Ansehen durch die Bewertung negativ beeinträchtigt wird, sind unzulässig. (à Link zu Seite, auf der die Details sind)

Schmähende / Beleidigende Inhalte

Bei Schmähkritik handelt es sich um Aussagen, deren Inhalt vordergründig darauf abzielt, das Ansehen des Bewerteten zu mindern und eine Auseinandersetzung mit der Sache an sich dabei in den Hintergrund rückt. Im Einzelfall wird abgewogen was jeweils überwiegt.

Eine Beleidigung ist eine Aussage, die nicht durch wahre Tatsachen (beweisbare Umstände) gestützt wird und eine Verletzung des Ehrgefühls oder des öffentlichen Ansehens bewirkt. Hierbei handelt es sich oft um Beschimpfungen wie „Drecksau“ oder „Kinderschänder“, wenn keine Umstände vorliegen, die auf Übergriffe gegen Minderjährige hinweisen.

  • Unwahre Tatsachenbehauptungen, die geeignet sind Persönlichkeitsrechte eines Selbständigen oder eines Unternehmens zu verletzen, weil das Ansehen durch die Bewertung negativ beeinträchtigt wird, sind unzulässig, soweit diese vermeidbar waren. (à Link zu Seite, auf der die Details sind)

Unwahre Tatsachenbehauptungen

Eine Tatsachenbehauptung ist eine Aussage über beweisbare Umstände. Unwahr ist sie, wenn die Umstände nicht mit der Aussage übereinstimmen.

Z.B.: „Jeder Raum des Hotels ist mit Schimmel überzogen“ kann überprüft und nachgewiesen werden.

 

  • Auch „Fakebewertungenoder gefälschte Bewertungen, also Bewertungen, denen keine tatsächliche Erfahrung mit dem Unternehmen zugrunde liegt, sind unzulässig. Hier kommen sowohl Wettbewerbsverstöße als auch Rechte aus Persönlichkeitsverletzungen in Frage.

Vorgehen gegen unzulässige negative Bewertungen

Gegen unzulässige negative Bewertungen können Ihnen verschiedene Ansprüche zustehen, die Sie anwaltlich und nötigenfalls auch gerichtlich verfolgen können. Je nach Verletzungsverhalten kommen verschiedene Ansprüche in Betracht. Welche Ansprüche in Ihrem Fall Sinn machen und Erfolgschancen haben, sollten Sie sich von einem erfahrenen Anwalt erklären lassen.

Mögliche Ansprüche, die der Verletzte durch eine unzulässige negative Bewertung haben kann sind:

  • Unterlassungsansprüche gegen die befürchtete Wiederholung
  • Gegendarstellungsanspruch oder Berichtigungsansprüche bei unwahren Tatsachenbehauptungen
  • Einen Löschungsanspruch für Online-Bewertungen
  • Schadenersatz (Gewinneinbruch oder Kosten müssen nachweislich auf Bewertung rückführbar sein)

Vorgehen, wenn man die Person nicht ermitteln kann

Sollten Sie nicht feststellen können, wer die Bewertung abgegeben hat, bleibt Ihnen gegen den Urheber nur der Weg, eine Strafanzeige wegen Beleidigung, übler Nachrede oder Verleumdung aufzugeben. Die Staatsanwaltschaft kann dann im Rahmen des Ermittlungsverfahrens den Verantwortlichen ausfindig machen.

Es ist jedoch auch möglich, gegen den jeweiligen Seitenbetreiber vorzugehen, auf dessen Seite die Bewertung abgegeben wurde (z.B. Google, Amazon oder Ebay etc.). Wir stehen hier für Beratung gerne zur Verfügung.

Fazit

Negative Bewertungen kann man durchaus wieder loswerden. In vielen Fällen können Sie wahrscheinlich mit Kulanz und unternehmerischen Geschick die Meinung eines Kunden ändern. Unzulässige Bewertungen sollte man sich in keinem Fall gefallen lassen und unbedingt dagegen vorgehen. Auch grenzwertige Bewertungen können erfolgreich bekämpft werden.

Wir können Ihnen bei der Einschätzung Ihrer Rechte gerne mit unserer langjährigen Erfahrung behilflich sein und etwaige Ansprüche für Sie verfolgen.

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