Haben Sie eine oder mehrere 1-Stern-Bewertungen oder auch solche, die ohne jeglichen Kommentar  abgegeben wurden und zudem  nicht von einem Ihrer Kunden stammen? – Falls dem so ist, haben wir gute Nachrichten für Sie: Nach der aktuellen Rechtslage steht Ihnen ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Löschung gegen den Betreiber des Internet-Bewertungsportals (z.B. Google) zu.

Eine solche 1-Stern-Bewertung stellt die Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar und muss daher nicht hingenommen werden. Der Portalbetreiber ist zwar nicht der Urheber der Bewertung, dennoch liegt in der Verbreitung der Äußerung auf dem Portal bzw. in dem Nicht-Löschen dieser Bewertung eine indirekte Störerhandlung, so dass der Portalbetreiber dafür haftbar gemacht werden kann.

Voraussetzung ist, dass eine 1-Stern-Bewertung erfolgt ist, der Verfasser aber keinen Kommentar hinterlassen hat, der Anknüpfungspunkte enthält, die nahelegen, dass es sich um eine tatsächliche Erfahrung handelt. Darüber hinaus muss nachgewiesen werden, dass der Verfasser der Bewertung kein Kunde oder Patient gewesen ist. Das LG-Hamburg hat  kürzlich in einem Urteil klargestellt, dass der Bewertete nur die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausschöpfen muss, um eine solchen Nachweis zu erbringen. Kann beispielsweise der Arzt eine Kundin namens „B. V.“ nicht in seinen bestehenden Unterlagen identifizieren und auch eine Personalbefragung führt zu keinem anderen Ergebnis, dann ist dem Beweiserfordernis erstmal genüge getan. Sodann trifft den Portalbetreiber eine sekundäre Beweislast, der er zum Beispiel dadurch gerecht werden könnte, den Verfasser der Bewertung zur Stellungnahme aufzufordern, was in der Regel nicht zu erwarten ist.

Die Chancen für eine Löschung sind daher recht gut und sollten in Anbetracht der verheerenden Wirkung, die von solchen Bewertungen ausgehen, ergriffen werden. 

Da dies eine neue Entwicklung in der Rechtsprechung ist, ist es unklar, ob auch eine 2-Stern-Bewertung unter den genannten Umständen gelöscht werden muss. Der Gedanke liegt jedoch aufgrund der Ähnlichkeit der Sachlage nahe, dass auch in diesem Fall ein Löschungsanspruch besteht.

Wenn es sich um eine Bewertung handelt, die auch Text enthält, muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Voraussetzungen eines Löschungsanspruchs vorliegen.