Am 14. Januar 2019 trat der maßgebliche Teil des Markenrechtsmodernisierungsgesetzes (MaMoG) in Kraft. Die Reform setzt die Markenrechtsrichtlinie (EU) 2015/2436 ins deutsche Recht um. Die Modernisierung soll das Markenrecht an die digitale Revolution und an europäische Standards anpassen.

Die Änderungen sollen insbesondere bewirken, dass die Anmeldung von bisher eher unkonventionellen Marken vereinfacht wird. So wurde zum Beispiel bei der Neufassung auf das Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit einer Marke verzichtet. Zu den wichtigsten Neuerungen zählt außerdem, dass es nun möglich ist eine sogenannte Gewährleistungsmarke anzumelden. Der Darstellung der Marke muss dabei derart erfolgen, dass sowohl die Markenämter, als auch der Verkehrskreis den Schutzumfang klar und eindeutig bestimmen können.

Schutzfähigkeit von Geruchsmarken

Durch den Wegfall der grafischen Darstellbarkeit könnte man auf die Idee kommen, dass nun auch Geruchsmarken schutzfähig sein könnten. Obwohl diese nach der Neufassung nicht kategorisch ausgeschlossen werden, wird es einer Geruchsmarke jedoch regelmäßig an der nötigen Klarheit und Bestimmbarkeit fehlen.

Die Gewährleistungsmarke

Unabhängige Zertifizierungsstellen, die selbst nicht mit Waren oder Dienstleistungen handeln, können ihre Siegel und Zertifikate als Gewährleistungsmarke schützen lassen. Diese Möglichkeit gab es bisher nur bei dem europäischen Markenamt (EUIPO).

Gewährleistungsmarken gewährleisten bestimmte Eigenschaften von Waren und Dienstleistungen eines Dritten und schützen nicht – wie von konventionellen Marken bekannt – die Zugehörigkeit eines Produktes oder einer Dienstleistung zu einem bestimmten Unternehmen. Die Marke bringt zum Ausdruck, dass die Waren oder Dienstleistungen des Dritten einen bestimmten Standard erfüllen. Ein unabhängiger Markeninhaber legt in einer Markensatzung einen Maßstab fest und muss durch Kontrollen der Waren und Dienstleistungen sicherstellen, dass die Qualität dem Maßstab entspricht. Hervorzuheben ist dabei, dass der Markeninhaber ein unabhängiges Unternehmen sein muss, das selber nicht mit den entsprechenden Produkten handelt. Eine solche Marke ist also ein Qualitätssiegel, das aufgrund der Unabhängigkeit des Inhabers ein besonderes Vertrauen erwecken kann.

Markenregister als Marktplatz

Eine weitere Neuerung, die das Markenregister betrifft, ermöglicht es Markeninhabern im Markenregister rechtlich unverbindlich ihre Bereitschaft zur Veräußerung und zur Lizensierung anzuzeigen, wie es im Patent- und im Designrecht schon länger möglich ist. Dadurch wird der Handel mit Marken und Lizenzen angeregt

Fazit

Dem Unternehmer sind durch die Markenrechtsmodernisierung neue Möglichkeiten an die Hand gegeben worden, geistiges Eigentum zu schaffen und zu schützen und damit zu handeln. Wir unterstützen Sie gerne rechtlich bei jeglichen Vorhaben in diesem Bereich und sorgen dafür dass Sie einen möglichst effektiven Markenschutz erlangen.

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