Seit dem 01.01.2019 ist durch das „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ geregelt worden, dass Betreiber von Online-Marktplätzen dafür haften, dass die zugelassenen Händler die Umsatzsteuer ordentlich abführen. Amazon, Ebay und sonstige Marktplätze müssen also sicherstellen, dass die zugelassenen Händler ihren umsatzsteuerlichen Pflichten nachkommen, um nicht selbst vom Fiskus belangt zu werden.

Hintergrund dieser gesetzlichen Neuregelung ist, dass viele Anbieter aus dem asiatischen Raum Ihre Waren äußerst günstig in Europa anbieten, ohne jedoch die eigentlich anfallende Umsatzsteuer für die Verkäufe zu entrichten. Damit werden europäische steuerzahlende Unternehmen vor diesem Wettbewerbsnachteil geschützt und auch Betrugsfällen wird vorgebeugt.

Die Marktplatzbetreiber sichern sich daher ab und verlangen von den Händlern eine entsprechende Bescheinigung. Händlern, die diese Bescheinigung nicht innerhalb einer bestimmten Frist vorlegen, können vom Marktplatz ausgeschlossen werden oder Verkaufssperren auferlegt bekommen. Ebay z.B. setzt deutschen Händlern eine Frist zur Vorlage bis zum 01.10.2019.

Eine solche Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger im Sinne des § 22f Abs. 1 Satz 2 UstG können Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt beantragen. Bald soll es auch möglich sein, einen solchen Antrag online zu stellen. Die Bearbeitungszeit ist normalerweise relativ kurz, wird sich aber erwartungsgemäß wegen der steigenden Nachfrage im Laufe des Jahres noch deutlich steigern. Warten Sie daher am besten nicht zu lange mit der Beantragung.