OLG Frankfurt am Main, 25.10.2018, 6 U 233/16
Für ein wettbewerblich eigenartiges Erzeugnis kommt ein wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz auch nach Einstellung des Vertriebs in Betracht, solange das Erzeugnis im Verkehr noch über eine gewisse Bekanntheit verfügt. Dies kann bei einem hochpreisigen Uhrenmodell, das über längere Zeit in nicht unerheblicher Zahl angeboten und verkauft worden ist, auch für einen Zeitraum von mehreren Jahren nach Vertriebsende zu bejahen sein.
Wird in einem solchen Fall das Uhrenmodell nahezu identisch nachgeahmt, liegt eine unangemessene Ausnutzung der Wertschätzung ( § 4 Nr. 3b UWG ) auch dann vor, wenn das nachgeahmte Modell mit einem anderen Wortzeichen versehen ist als das Originalmodell. Weiterlesen