Änderungen im EU-Markenrecht

• Seit dem 23.März 2016 firmiert das HABM unter dem Namen „Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum“ (EUIPO), und die Gemeinschaftsmarke heißt seitdem „Unionsmarke“. Alle bestehenden Gemeinschaftsmarken (GM) und Gemeinschaftsmarkenanmeldungen werden am 23.März 2016 automatisch zu Unionsmarken bzw. Anmeldungen einer Unionsmarke.

• Für die Eintragung einer Unionsmarke und deren Verlängerung wird eine zusätzliche Klassengebühr für jede Klasse von Waren und Dienstleistungen über die erste Klasse hinaus verlangt, die zu der Erstgebühr für die Anmeldung und Eintragung hinzukommen soll.

• Es ist die Bestimmung zur grafischen Wiedergabe gestrichen worden. Dies bedeutet, dass ab 1. Oktober 2017 Zeichen in jeder geeigneten Form unter Verwendung allgemein zugänglicher Technologie wiedergegeben werden dürfen, sofern die Wiedergabe eindeutig, präzise, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist. Diese Änderung betrifft beispielsweise Klangmarken, die nicht durch Notenschrift dargestellt werden können, und künftig durch eine Audiodatei wiedergegeben werden können. Das Amt wird den Nutzern vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung der Änderungsverordnung Informationen über die alternativen Medien und Formate bereitstellen, die die Anforderungen der neuen Bestimmung erfüllen.

• Unionsgewährleistungsmarken sind eine neue Art von Marken auf EU-Ebene. Die Gewährleistungsmarke dient dazu, bestimmte Eigenschaften für die unter der Marke angebotenen Produkte zu kennzeichnen. Die Gewährleistungsmarke hat damit die Funktion eines Prüfzeichens oder Gütesiegels. Der Anmelder muss eine Satzung für die Gewährleistungsmarke einreichen. Die Gewährleistungsmarke steht nur Mitgliedern einer Organisation offen, die die Einhaltung der betreffenden Standards auch überprüft. Natürliche oder juristische Personen, einschließlich Einrichtungen, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können eine Unionsgewährleistungsmarke anmelden, sofern sie keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, die die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, für die eine Gewährleistung besteht, umfasst.

• Das Fristende der Fünf-Jahres-Frist für den Benutzungszeitraum wird vorverlegt. Es ist nicht mehr auf den Tag der Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen jüngeren Marke abzustellen, sondern auf deren Anmelde- bzw. Prioritätstags.