Gemälde im Möbelkatalog / Urteil des BGH

Der BGH hat im Urteil  Az I ZR 177/13  entschieden, dass es nicht zulässig ist, ohne Einwilligung und Nennung des Künstlers in einem Möbelkatalog ein Gemälde als Teil einer Möbelausstellung darzustellen und zu veröffentlichen. Es handele sich nicht um ein „unwesentliches Beiwerk“ i.S.v. des § 57 UrhG.
Ein unwesentliches Beiwerk, welches ohne Einwilligung genutzt werden könne, liege nur dann vor, wenn das Beiwerk  „ausgetauscht werden könne, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffalle“ und „ohne dass die Gesamtwirkung des Hauptgegenstandes also der Fotografie mit den zum Verkauf stehenden Möbeln in irgendeiner Weise beeinflusst werde“.
Darüber hinaus sei ist ein Werk als unwesentliches Beiwerk anzusehen, wenn ihm nach den Umständen des Einzelfalls keine auch noch so geringfügige inhaltliche Beziehung zum Hauptgegenstand der Verwertung zuzubilligen sei, sondern es durch seine Zufälligkeit und Beliebigkeit für diesen ohne jede Bedeutung sei. Eine derart nebensächliche Bedeutung kann dem mitverwerteten Werk regelmäßig nicht mehr zugewiesen werden, sobald es erkennbar stil- oder stimmungsbildend ist oder eine bestimmte Wirkung oder Aussage unterstreichend in das Hauptwerk oder in den eigentlichen Gegenstand der Verwertung einbezogen wird, einen dramaturgischen Zweck erfüllt oder sonstwie charakteristisch ist.

BGH, Urteil vom 17. November 2014 – I ZR 177/13 – OLG Köln

Leitsatz

a) Die Schutzschranke gemäß § 57 UrhG erfasst auch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG.
b) Wird ein Gemälde zusammen mit zum Verkauf stehenden Möbeln in einer Fotografie und diese Fotografie im Verkaufskatalog des Möbelherstellers und auf seinner Internetseite abgebildet, ist der Hauptgegenstand im Regelfall nicht der gesamte Möbelkatalog oder der gesamte Internetauftritt des Anbieters, sondern die konkrete Fotografie.
c) Ein Werk ist im Verhältnis zum Hauptgegenstand unwesentlich im Sinne von § 57 UrhG, wenn das Werk weggelassen oder ausgetauscht werden kann, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffällt oder ohne dass die Gesamtwirkung des Hauptgegenstandes in irgendeiner Weise beeinflusst wird.
d) Darüber hinaus ist ein Werk als unwesentliches Beiwerk im Sinne von § 57 UrhG anzusehen, wenn ihm nach den Umständen des Einzelfalls keine auch noch so geringfügige inhaltliche Beziehung zum Hauptgegenstand der Verwertung zuzubilligen ist, sondern es durch seine Zufälligkeit und Beliebigkeit für diesen ohne jede Bedeutung ist. Eine derart nebensächliche Bedeutung kann dem mitverwerteten Werk regelmäßig nicht mehr zugewiesen werden, sobald es erkennbar stil- oder stimmungsbildend oder eine bestimmte Wirkung oder Aussage unterstreichend in das Hauptwerk oder den eigentlichen Gegenstand der Verwertung einbezogen wird, einen dramaturgischen Zweck erfüllt oder sonst – etwa für eine Film- oder Theaterszene – charakteristisch ist.