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	<title>Wettbewerb | Rechtsanwaltskanzlei Christian Weil</title>
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	<description>Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz</description>
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		<title>Werbung mit dem Begriff &#8222;schadstofffrei&#8220; irreführend trotz Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte</title>
		<link>https://markenpatenteinternet.de/1399-2</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Christian Weil]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 10 Mar 2019 10:48:13 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Abmahnungen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>OLG Stuttgart, 25.10.2018, 2 U 34/18 &#160; Die Beklagte hat Matratzen mit dem Begriff „schadstofffrei“ beworben, obwohl Schadstoffe noch vorhanden waren. Die Konzentration der Schadstoffe lag jedoch innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte und gilt als unbedenklich. Das Gericht stärkt mit seinem Urteil den Verbraucherschutz und führt wie folgt aus: Der Verbraucher versteht die Werbung mit [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>OLG Stuttgart, 25.10.2018, 2 U 34/18</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Beklagte hat Matratzen mit dem Begriff „schadstofffrei“ beworben, obwohl Schadstoffe noch vorhanden waren. Die Konzentration der Schadstoffe lag jedoch innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte und gilt als unbedenklich. Das Gericht stärkt mit seinem Urteil den Verbraucherschutz und führt wie folgt aus:<span id="more-1399"></span></p>
<ul>
<li>Der Verbraucher versteht die Werbung mit dem Begriff &#8222;schadstofffrei&#8220; dahingehend, dass die beworbene Ware überhaupt keinen Schadstoff enthalte, also keinen einzigen Stoff, der abstrakt geeignet sei, ihn zu schädigen. Die Werbeaussage ist daher auch dann irreführend, wenn die Ware Schadstoffe nur in einer Konzentration enthält, die gesetzliche Grenzwerte oder Vorgaben privater Institutionen, wie etwa nach dem &#8222;OEKO-TEX Standard 100&#8220;, nicht überschreitet oder von Fachkreisen als vernachlässigenswert angesehen wird.</li>
<li>Die Werbung mit Aussagen der STIFTUNG WARENTEST zur Schadstofffreiheit ist irreführend, wenn dem Verbraucher die Vorstellung vermittelt wird, diese habe eine umfasssende Schadstoffprüfung vorgenommen, obwohl tatsächlich das Vorhandensein bestimmter Schadstoffe nicht überprüft wurde.</li>
</ul>
<p>Urteil des OLG Stuttgart vom 25.10.2018, Az.: 2 U 34/18</p>Der Beitrag <a href="https://markenpatenteinternet.de/1399-2">Werbung mit dem Begriff „schadstofffrei“ irreführend trotz Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte</a> erschien zuerst auf <a href="https://markenpatenteinternet.de">Rechtsanwaltskanzlei Christian Weil</a>.]]></content:encoded>
					
		
		
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		<title>OLG Köln: Werbung für Plüschtiere &#8211; Verbraucher können Höhe und Diagonale unterscheiden</title>
		<link>https://markenpatenteinternet.de/olg-koeln-werbung-fuer-plueschtiere-verbraucher-koennen-hoehe-und-diagonale-unterscheiden</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Christian Weil]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 10 Mar 2019 10:40:37 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Abmahnungen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>OLG Köln, 19.02.2019, 6 U 141/18 In dem Rechtsstreit hatten sich zwei Importeure von Plüschtieren darüber gestritten, ob die Verbraucher durch die Werbung des beklagten Unternehmens in die Irre geführt werden. Dieses hatte bei den gängigen Online-Verkaufsportalen die Höhe der bis zu 160 cm großen Teddybären gemessen vom linken Ohr bis zum rechten Fuß angegeben. [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>OLG Köln, 19.02.2019, 6 U 141/18</p>
<p>In dem Rechtsstreit hatten sich zwei Importeure von Plüschtieren darüber gestritten, ob die Verbraucher durch die Werbung des beklagten Unternehmens in die Irre geführt werden. Dieses hatte bei den gängigen Online-Verkaufsportalen die Höhe der bis zu 160 cm großen Teddybären gemessen vom linken Ohr bis zum rechten Fuß angegeben. Diese Diagonale war auch auf den Verkaufsbildern eingezeichnet. Das klagende Unternehmen hielt dies für eine Irreführung der Verbraucher.<span id="more-1396"></span> Die tatsächliche Stehhöhe der Tiere, gemessen vom Scheitel bis zur Sohle, sei nämlich rund 15% kleiner als die angegebenen Maße. Verbraucher würden sich keine Gedanken darüber machen, dass die diagonale Messung ein größeres Längenmaß ergebe als eine Messung vom Scheitel bis zur Sohle. Die Beklagte hielt dagegen, dass die Diagonale auf den Bildern korrekt eingezeichnet sei. Den Verbrauchern sei bekannt, dass eine Diagonale länger sei als die bloße Höhe. Dies ergebe sich bereits aus der Werbung für TV-Geräte, bei denen stets die Diagonale angegeben werde.</p>
<p>Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts folgte der Argumentation der Beklagten und wies &#8211; anders als noch das Landgericht &#8211; die Klage ab. Der Senat führte aus, dass aufgrund der eingezeichneten Diagonale für die Verbraucher auch bei nur geringer Aufmerksamkeit klar sei, dass sich die angegebene Länge auf die Diagonale und nicht auf die Höhe des Plüschtieres beziehe. Anders als die Klägerin ging der Senat davon aus, dass den durchschnittlichen, auch flüchtigen Verbrauchern das Verhältnis einer Diagonalen zur Höhe bewusst sei. Die Erkenntnis, dass die Diagonale länger sei als die Höhe, ergebe sich schon aus mathematischen Grundkenntnissen. Auf den Werbebildern sei die eingezeichnete Diagonale auch erkennbar länger als die Höhe. Schließlich sei die Größe eines Plüschtieres nur eines von mehreren Kriterien, das bei dem Kauf eine Rolle spiele. Für die Kaufentscheidung sei zumeist viel wichtiger, ob das Plüschtier &#8222;süß&#8220; aussehe.</p>
<p>Urteil des OLG Köln vom 19.02.2019, Az.: 6 U 141/18</p>
<p><strong>Quelle: </strong>Pressemitteilung des OLG Köln vom 19.02.2019</p>Der Beitrag <a href="https://markenpatenteinternet.de/olg-koeln-werbung-fuer-plueschtiere-verbraucher-koennen-hoehe-und-diagonale-unterscheiden">OLG Köln: Werbung für Plüschtiere – Verbraucher können Höhe und Diagonale unterscheiden</a> erschien zuerst auf <a href="https://markenpatenteinternet.de">Rechtsanwaltskanzlei Christian Weil</a>.]]></content:encoded>
					
		
		
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