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	<title>kennzeichnung | Rechtsanwaltskanzlei Christian Weil</title>
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	<description>Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz</description>
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		<title>„Diätische Lebensmittel“</title>
		<link>https://markenpatenteinternet.de/diaetische-lebensmittel</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Christian Weil]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 26 May 2023 09:31:20 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[kennzeichnung]]></category>
		<category><![CDATA[krankheitsbezogen]]></category>
		<category><![CDATA[Lebensmittel]]></category>
		<category><![CDATA[Werbeaussagen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das LG Bielefeld stellte mit Urteil vom 12.08.2008 (Az. 10 O 36/08) fest, dass auch für diätetische Lebensmittel grundsätzlich das Verbot krankheitsbezogener Werbung des § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB gilt – zumindest wenn die Werbung außerhalb der Fachkreise, außerhalb der nach § 3 Abs. 2 DiätV zugelassenen Ausnahmen und außerhalb der Kennzeichnung gem. [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Das LG Bielefeld stellte mit Urteil vom 12.08.2008 (Az. 10 O 36/08) fest, dass auch für diätetische Lebensmittel grundsätzlich das Verbot krankheitsbezogener Werbung des § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB gilt – zumindest wenn die Werbung außerhalb der Fachkreise, außerhalb der nach § 3 Abs. 2 DiätV zugelassenen Ausnahmen und außerhalb der Kennzeichnung gem. § 21 DiätV erfolge.</p>
<p><span id="more-1656"></span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Furcht vor Krankheiten dürfe nicht für Werbeaussagen instrumentalisiert oder der Verbraucher davon abgehalten werden, rechtzeitig den Arzt aufzusuchen. Ferner solle gerade eine nicht verantwortliche Selbstmedikation des Verbrauchers vermieden werden – so das Gericht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Beklagte bewarb ihr Mittel als “diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke ” mit der Zweckbestimmung zur Behandlung von Frühstadien der Arterienverkalkung (allgemeine arterielle Sklerose), Bluthochdruck sowie gestörter Gefäßfunktion bei diabetis mellitus.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Kläger meinte, die Werbung der Beklagten sei krankheitsbezogen und damit nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB außerhalb der Fachkreise verboten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das LG Bielefeld stellte fest, dass es sich bei den beanstandeten Werbeaussagen tatsächlich um nicht rein gesundheitsbezogene, sondern krankheitsbezogene Aussagen i.S.v. § 12 Abs. 1 Nr. LFGB handelt:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Gericht wies darauf hin, dass prinzipiell auch für diätetische Lebensmittel das Verbot krankheitsbezogener Werbung des § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB gilt (s. hierzu gem. § 12 Abs. 2 S. 2 LFGB i. V. m. § 3 Abs. 1 Diätverordnung). Auch in der Werbung für ein diätetisches Lebensmittel dürfe nicht der Eindruck erweckt werden, es diene der Beseitigung, Verhütung  oder Linderung bestimmter Krankheiten (vgl. hierzu auch OLG Hamm, 4 U 194/06 v. 07.08.2007).</p>Der Beitrag <a href="https://markenpatenteinternet.de/diaetische-lebensmittel">„Diätische Lebensmittel“</a> erschien zuerst auf <a href="https://markenpatenteinternet.de">Rechtsanwaltskanzlei Christian Weil</a>.]]></content:encoded>
					
		
		
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		<title>Unter Umständen müssen Blogger und Influencer redaktionelle Beiträge als Werbung kennzeichnen</title>
		<link>https://markenpatenteinternet.de/unter-umstaenden-muessen-blogger-und-influencer-redaktionelle-beitraege-als-werbung-kennzeichnen</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Christian Weil]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 11 Feb 2019 20:19:10 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Abmahnungen]]></category>
		<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Kennzeichnungspflicht]]></category>
		<category><![CDATA[kommerziell]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Auch die Tätigkeit von Bloggern und Influenzern richtet sich nach dem Wettbewerbsrecht. So können z.B. Instagram-Posts unter Umständen einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellen, wenn der Post als kommerzielle Werbung anzusehen ist, aber nicht als solche gekennzeichnet wurde. Aber nicht jeder Beitrag eines Bloggers oder Influencers ist direkt als kennzeichnungspflichtige [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Auch die Tätigkeit von Bloggern und Influenzern richtet sich nach dem Wettbewerbsrecht. So können z.B. Instagram-Posts unter Umständen einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellen, wenn der Post als kommerzielle Werbung anzusehen ist, aber nicht als solche gekennzeichnet wurde. Aber nicht jeder Beitrag eines Bloggers oder Influencers ist direkt als kennzeichnungspflichtige Werbung anzusehen.<span id="more-1366"></span></p>
<p>Zu prüfen seien vielmehr stets der konkrete Inhalt und die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles. Weltanschauliche, wissenschaftliche, redaktionelle oder verbraucherpolitische Äußerungen von Unternehmen oder anderen Personen, die nicht in funktionalem Zusammenhang mit der Absatz- oder Bezugsförderung stünden, würden nicht dem UWG unterfallen (LG Berlin, Urteil vom 24.05.2018, Az. 52 O 101/18).</p>
<p>Wenn also ein Blogger etwa links zu Produkten von einem Unternehmen in dem Beitrag anbietet, liegt es nahe hierin eine kommerzielle Nutzung zu sehen, die zu einer Kennzeichnungspflicht führt, weil der dadurch den Absatz des Unternehmens fördert. Auch wenn ein Beitrag vorrangig der Meinungsbildung dient und nicht dem kommerziellen Zweck in erster Linie, können die Umstände dafür sprechen das eine Kennzeichnungspflicht besteht (z.B. wenn kein inhaltlicher Bezug zwischen den Links und dem Beitrag besteht). Auch wenn der Blogger für bestimmte Inhalte Zuwendungen erhält, liegt eine Einstufung als kommerzielle Nutzung nahe. Entscheidend ist am Ende der Gesamteindruck, den der Beitrag macht.</p>
<p><em>Bsp. für kommerzielle Werbung im Post: Ein Influenzer postet ein Bild, auf dem er Markenklamotten trägt, die er für diese Zwecke erhalten hat, um die Follower auf das Produkt aufmerksam zu machen.</em></p>
<p><em>Bsp. nicht kommerzieller Post: Ein Influenzer postet ein Bild, auf dem er Markenklamotten trägt, die er sich selbst gekauft hat und zur Schau stellt und es gibt keine Links zu den Produkten.</em></p>
<p>Beiträge, die in diesem Sinne als Werbung anzusehen sind, aber nicht als solche gekennzeichnet wurden, können von der Konkurrenz abgemahnt werden. Sollten Sie unsicher sein, ob ein Beitrag von Ihnen kennzeichenpflichtig ist, können wir Sie hier gerne rechtssicher unterstützen.</p>Der Beitrag <a href="https://markenpatenteinternet.de/unter-umstaenden-muessen-blogger-und-influencer-redaktionelle-beitraege-als-werbung-kennzeichnen">Unter Umständen müssen Blogger und Influencer redaktionelle Beiträge als Werbung kennzeichnen</a> erschien zuerst auf <a href="https://markenpatenteinternet.de">Rechtsanwaltskanzlei Christian Weil</a>.]]></content:encoded>
					
		
		
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