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	<title>Abmahnung | Rechtsanwaltskanzlei Christian Weil</title>
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	<description>Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz</description>
	<lastBuildDate>Thu, 26 Jun 2025 14:20:35 +0000</lastBuildDate>
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		<title>Amazon ASIN</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Christian Weil]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 26 Jun 2025 14:20:35 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Abmahnungen]]></category>
		<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Lyra Pet]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Amazon: Markenrechtsverletzung durch Anhängen an eine ASIN &#160; Das Anhängen an fremde Amazon-Angebote (ASIN) ist zwar grundsätzlich zulässig, kann aber dennoch zu rechtlichen Problemen führen.  ASIN steht für Amazon Standard Identification Number. &#160; Amazon vergibt für jedes Produkt eine individuelle Identifikationsnummer (ASIN) an den Ersteinsteller. Beabsichtigt ein Händler ein identisches Produkt über Amazon anbieten, muss [&#8230;]</p>
Der Beitrag <a href="https://markenpatenteinternet.de/amazon-asin">Amazon ASIN</a> erschien zuerst auf <a href="https://markenpatenteinternet.de">Rechtsanwaltskanzlei Christian Weil</a>.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Amazon: Markenrechtsverletzung durch Anhängen an eine ASIN</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Anhängen an fremde Amazon-Angebote (ASIN) ist zwar grundsätzlich zulässig, kann aber dennoch zu rechtlichen Problemen führen.  ASIN steht für Amazon Standard Identification Number.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span id="more-1735"></span></p>
<p>Amazon vergibt für jedes Produkt eine individuelle Identifikationsnummer (ASIN) an den Ersteinsteller. Beabsichtigt ein Händler ein identisches Produkt über Amazon anbieten, muss er sich an diese ASIN anhängen, d.h. sein Angebot wird dieser ASIN zugeordnet. Dies hat zur Folge, dass bei Aufruf des Produktes des Ersteinstellers auch die Angebote aller angehängten Wettbewerber angezeigt werden, die das Produkt ggf. günstiger anbieten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Neben Urheberrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstößen drohen auch Markenrechtsverletzungen. Eine Markenrechtsverletzung liegt z.B. dann vor, wenn unter der fremden ASIN ein Markenprodukt angeboten wird, Dritte sich an die ASIN anhängen, jedoch nicht dieses Markenprodukt sondern ein anderes anbieten. Dann stellt das Anhängen an die fremde ASIN sowohl eine wettbewerbsrechtliche Irreführung als auch eine Markenverletzung dar. Das Landgericht Hamburg hat sich kürzlich mit den markenrechtlichen Ansprüchen (Abmahnkosten, Testkaufkosten) bei Markenrechtsverletzungen durch Anhängen an eine fremde ASIN bei Amazon befasst, so</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Klägerin war im  Groß- und Einzelhandel tätig und Inhaberin der Marke „Lyra Pet“ mit Schutz u a für „Tiernahrung“ und „Vogelfutter“.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Beklagte bot über Amazon Vogelfutter mit der Angebotsbezeichnung „Sonnenblumenkerne schwarz Lyra Pet Wildvogelfutter Vogelfutter Ernte 2017“ mit dem Zusatz „von Lyra Pet“ an.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Klägerin sah darin eine Verletzung ihrer Markenrechte an dem Zeichen „Lyra Pet“. Sie ließ die Beklagte daher wegen Markenrechtsverletzung anwaltlich abmahnen und forderte sie zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Beklagte gab zwar eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, zahlte jedoch nur geringere Abmahnkosten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Wegen der nicht erfüllten sog. Annexansprüche (Auskunft, restliche Abmahnkosten, Testkaufkosten, Schadensersatz) erhob die Klägerin Klage. Zur Begründung führte sie aus, die Beklagte habe durch das Angebot ihre Markenrechte an der Bezeichnung „Lyra Pet“ verletzt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Beklagte war der Ansicht, die Klägerin habe mit der Abmahnung rechtsmissbräuchlich gehandelt. Testkaufkosten seien der Klägerin nicht entstanden, zudem sei ein Testkauf nicht erforderlich gewesen. Der der Berechnung der Abmahnkosten zugrunde gelegte Gegenstandswert von 100.000 EUR sei zu hoch.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Landgericht  verurteilte die Beklagte wegen Markenrechtsverletzung zur Zahlung von Abmahnkosten, Testkaufkosten, zur Auskunftserteilung und stellte die Schadensersatzpflicht der Beklagten fest.  Da die Beklagte auf Amazon unter dem Begriff „Lyra Pet“ Vogelfutter anbot, welches nicht von der Klägerin stammt, hat sie die Marke der Klägerin verletzt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Rechtsmissbrauch verneinte das Gericht. Insofern führte das Gericht unter Verweis auf ein Urteil des OLG Köln zunächst aus, unter welchen Voraussetzungen Rechtsmissbrauch in Form eines Behinderungswettbewerbs vorliegen könne:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&#8222;Eine Behinderung liegt vor, wenn die wettbewerbliche Entfaltungsmöglichkeit des Mitbewerbers beeinträchtigt wird. Das setzt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber voraus, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht und bestimmte Unlauterkeitsmerkmale aufweist. Unlauter ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen oder wenn die Behinderung dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nur auf Grund einer Gesamtwürdigung der relevanten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit beurteilen (…). Hierzu zählen alle Wettbewerbsparameter, wie der Absatz, wobei die Eignung zur Behinderung ausreicht, auch wenn diese noch nicht eingetreten ist (…).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ein solcher Fall war dort nicht gegeben: Die Beklagte hatte bereits nicht dargetan, für das Angebot von Vogelfutter unter „amazon.de“ eine ASIN mit der Bezeichnung „Lyra Pet“ zu benötigen. Ferner hat die Beklagte auch in ihrer Angebotsüberschrift die Bezeichnung „Lyra Pet“ verwendet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Den insoweit von der Klägerin angesetzten Gegenstandswert von 100.000 EUR hielt das Gericht für angemessen:</p>
<p>&#8222;Der insoweit von der Klägerin zugrunde gelegte Gegenstandswert in Höhe von 100.000,00 € entspricht dem Streitwertgefüge der mit Kennzeichenstreitsachen befassten Gerichte. Im Rahmen von kennzeichenrechtlichen Unterlassungsklagen in Fällen der Verletzung sogar nur unterdurchschnittlich benutzter Marken oder geschäftlicher Bezeichnungen werden regelmäßig Streitwerte im Bereich zwischen 100.000,00 € und 150.000,00 € festgesetzt“.</p>
<p>Zudem müsse die Beklagte er Klägerin die geltend gemachten Testkaufkosten erstatten, denn nur durch den Testkauf konnte die Klägerin in Erfahrung bringen, welches Produkt die Beklagte unter dem Zeichen „Lyra Pet“ angeboten hat.</p>
<p>&nbsp;</p>Der Beitrag <a href="https://markenpatenteinternet.de/amazon-asin">Amazon ASIN</a> erschien zuerst auf <a href="https://markenpatenteinternet.de">Rechtsanwaltskanzlei Christian Weil</a>.]]></content:encoded>
					
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		<title>Urheberrecht</title>
		<link>https://markenpatenteinternet.de/urheberrecht</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Christian Weil]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 26 Jun 2025 14:16:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Urheberrecht:   Es gab diverse Abmahnungen im Urheberrecht, insbesondere im Zusammenhang mit Bilderklau und Designverletzungen. Diese Abmahnungen wurden von verschiedenen Kanzleien ausgesprochen und betrafen häufig die unberechtigte Nutzung von Fotos oder Designs im Internet. Auch unberechtigte Bild- und Textnutzungen im Urheberrecht wurden abgemahnt. Ein besonderer Fokus lag auf Abmahnungen wegen der unerlaubten Nutzung von Musikstücken [&#8230;]</p>
Der Beitrag <a href="https://markenpatenteinternet.de/urheberrecht">Urheberrecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://markenpatenteinternet.de">Rechtsanwaltskanzlei Christian Weil</a>.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Urheberrecht:</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p>Es gab diverse Abmahnungen im Urheberrecht, insbesondere im Zusammenhang mit Bilderklau und Designverletzungen. Diese Abmahnungen wurden von verschiedenen Kanzleien ausgesprochen und betrafen häufig die unberechtigte Nutzung von Fotos oder Designs im Internet.</p>
<p><span id="more-1732"></span></p>
<p>Auch unberechtigte Bild- und Textnutzungen im Urheberrecht wurden abgemahnt.</p>
<p>Ein besonderer Fokus lag auf Abmahnungen wegen der unerlaubten Nutzung von Musikstücken auf Social-Media-Plattformen wie Instagram. So wurde etwa von der Rechtsanwaltsgesellschaft IPPC LAW im Auftrag der B1 Recordings GmbH eine Abmahnung wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen durch das öffentliche Zugänglichmachen von Musikstücken gefordert. Dabei wurden Schadensersatzforderungen sowie Anwaltskosten geltend gemacht. Die Abmahnungen richteten sich vor allem gegen Nutzer, die Musik ohne entsprechende Lizenz auf Instagram veröffentlicht hatten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im Dezember 2024 sorgte eine Abmahnung der KSP Rechtsanwälte im Auftrag der dpa Picture Alliance für Aufsehen. Diese betraf die unberechtigte Nutzung von Fotos auf einer Facebook-Seite mit hohen Forderungen , darunter Schadensersatz, Rechtsanwaltskosten, Zinsen und Dokumentationskosten. Die Schadensersatzberechnung orientierte sich an der MFM-Tabelle, die für Fotorechte übliche Lizenzgebühren definiert.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Kanzlei IPPC Law war 2024 mehrfach im Fokus wegen urheberrechtlicher Abmahnungen, insbesondere im Bereich Filesharing und unlizenzierter Musiknutzung auf Social-Media-Plattformen wie Instagram. So wurden etwa Unterlassungs-,Schadensersatz- und Anwaltskostenforderungen gegenüber Nutzern erhoben, die Musikstücke ohne entsprechende Lizenz öffentlich zugänglich gemacht hatten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Allgemein wurde hervorgehoben, dass Abmahnungen im Urheberrecht häufig wegen der unberechtigten Nutzung von Fotos, Videos, Musik oder Designs erfolgen. Die Abmahnungen zielen darauf ab, die Rechtsverletzung zu unterbinden und Schadensersatz sowie Anwaltskosten zu erstreiten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Auch im Bereich Inkasso und Abmahnungen von DigiRights Administration GmbH, Burgschild Inkasso und NIMROD gab es zahlreiche Fälle, oft mit Bezug auf ältere Urheberrechtsverletzungen aus den Jahren 2014 und 2015.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die neuesten Abmahnungen im Bereich Urheberrecht betreffen vor allem die unlizenzierte Nutzung von Musikstücken auf Social-Media-Plattformen wie TikTok und Instagram. Konkret verschickt die Kanzlei IPPC Law im Auftrag der B1 Recordings GmbH Abmahnungen wegen der gewerblichen Nutzung der Songs ,Racoon&#8220; und „Pedro&#8220; ohne erforderliche Lizenzen. Die Betroffenen werden zur Unterlassung, Auskunft über Nutzungsdauer und erzielte Gewinne sowie zur Zahlung von Schadensersatz und Anwaltskosten aufgefordert.</p>
<p>Darüber hinaus sind Abmahnungen wegen der unberechtigten Nutzung von Fotos nach wie vor ein häufiges Thema. So fordern die KSP Rechtsanwälte im Auftrag der dpa Picture Alliance GmbH Schadensersatz, Dokumentationskosten, Zinsen und Anwaltskosten wegen der widerrechtlichen Verwendung von Bildern. Die Schadensersatzhöhe wird meist anhand einer Lizenzanalogie berechnet, also orientiert an den üblichen Lizenzgebühren für vergleichbare Werke.</p>
<p>Im Urheberrecht gilt bei Abmahnungen generell: Der Rechteinhaber fordert die Unterlassung der Nutzung, die Beseitigung des rechtswidrigen Zustands sowie Schadensersatz und Ersatz der Anwaltskosten. Die Kosten können sich je nach Gegenstandswert und Art des Werkes auf mehrere hundert bis tausend Euro belaufen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing: </strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p>Frommer Legal mahnte massenhaft Nutzer wegen illegalem Filesharing von Filmen, Serien und Musik ab.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing und Streaming:</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p>Kanzleien wie IPPC Law und NIMROD Rechtsanwälte mahnten Nutzer wegen illegalem Tausch von Filmen, Serien, Musik oder Computerspielen über Filesharing- Plattformen ab. Gefordert wurden Unterlassungserklärungen, Schadensersatz und Anwaltskosten, oft in Höhe von mehreren hundert bis über tausend Euro.</p>
<p>Auch die unbefugte Nutzung von urheberrechtlich geschützten Inhalten auf Social Media (z.B. Instagram Reels) führte zu Abmahnungen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Persönlichkeitsrecht und Bildrechte: </strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p>Veröffentlichung von Fotos oder Videos ohne Einwilligung der abgebildeten Personen führte ebenfalls zu Abmahnungen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Besonders betroffene Branchen:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Online-Handel, insbesondere auf eBay, Amazon und eigenen Internetshops; Branchen wie Briefmarken, Druckerzubehör, Süßwaren, Kosmetik, Bücher, Computerspiele, Sportbekleidung und Lebensmittel.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Zusammenfassend sind die aktuellsten Urheberrechts-Abmahnungen vor allem:</strong></p>
<p>Abmahnungen wegen unlizenzierter Musiknutzung auf TikTok und Instagram Abmahnungen wegen unberechtigter Bildnutzung für dpa Picture Alliance.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>BFSG:</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p>Im Bereich des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) sind erstmals wettbewerbsrechtliche Abmahnungen möglich. Verstöße gegen die gesetzlichen Vorgaben können als unlautere Wettbewerbshandlungen nach § 3a UWG geahndet werden. Abmahnungen BFSG fordern häufig die Abgabe strafbewehrter Unterlassungserklärungen und können mit Kostenforderungen verbunden sein. Die Rechtsprechung wird noch klären, welche Vorschriften des BFSG tatsächlich marktverhaltensrelevant sind und damit abmahnfähig.</p>Der Beitrag <a href="https://markenpatenteinternet.de/urheberrecht">Urheberrecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://markenpatenteinternet.de">Rechtsanwaltskanzlei Christian Weil</a>.]]></content:encoded>
					
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			</item>
		<item>
		<title>Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen</title>
		<link>https://markenpatenteinternet.de/wettbewerbsrechtliche-abmahnungen</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Christian Weil]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 26 Jun 2025 14:10:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Abmahnungen]]></category>
		<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[e Zigaretten]]></category>
		<category><![CDATA[fehlerhafte Pflichtangaben]]></category>
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		<category><![CDATA[Health Claim]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen:   Im Wettbewerbs- und Markenrecht war das Abmahnniveau hoch, insbesondere bei gesundheitsbezogenen Angaben in der Lebensmittelwerbung, fehlenden Produktkennzeichnungen und irreführender Werbung. Die Wettbewerbszentrale, der Verein für Schutz gegen unlauteren Wettbewerb (VgU) und andere Organisationen waren aktiv. Typische Abmahngründe waren fehlende Angaben zum Lebensmittelunternehmer, unzulässige Health Claims und fehlende Textilkennzeichnung. Themen waren u.a. irreführende [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen:</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p>Im Wettbewerbs- und Markenrecht war das Abmahnniveau hoch, insbesondere bei gesundheitsbezogenen Angaben in der Lebensmittelwerbung, fehlenden Produktkennzeichnungen und irreführender Werbung.</p>
<p><span id="more-1729"></span></p>
<p>Die Wettbewerbszentrale, der Verein für Schutz gegen unlauteren Wettbewerb (VgU) und andere Organisationen waren aktiv. Typische Abmahngründe waren fehlende Angaben zum Lebensmittelunternehmer, unzulässige Health Claims und fehlende Textilkennzeichnung.</p>
<p>Themen waren u.a. irreführende Werbung bei Nahrungsergänzungsmitteln, fehlen Grundpreise, fehlendes Impressum und unzulässige Werbung.</p>
<p>Häufige Abmahngründe waren fehlende oder fehlerhafte Pflichtangaben wie Impressum, Widerrufsbelehrung, Preisangaben (insbesondere Versandkosten) und Datenschutzerklärung.</p>
<p>Auch irreführende Werbung, falsche Garantiehinweise und fehlende Alterssichtkontrolle beim Versand von alkoholischen Getränken oder E-Zigaretten führten zu Abmahnungen.</p>Der Beitrag <a href="https://markenpatenteinternet.de/wettbewerbsrechtliche-abmahnungen">Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen</a> erschien zuerst auf <a href="https://markenpatenteinternet.de">Rechtsanwaltskanzlei Christian Weil</a>.]]></content:encoded>
					
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			</item>
		<item>
		<title>Aktuelle markenrechtliche Entscheidungen</title>
		<link>https://markenpatenteinternet.de/aktuelle-markenrechtliche-entscheidungen</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Christian Weil]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 26 Jun 2025 13:54:10 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Lacoste-Abmahnungen durch Epic Legal:   Im Mai 2025 mahnte die Kanzlei Epic Legal aus München im Auftrag von Lacoste Händler ab, die Kleidung mit Zeichen oder Begriffen verkaufen, die mit der Marke Lacoste verwechselt werden könnten. Louis Vuitton-Abmahnungen durch CBH Rechtsanwälte:   Im Mai 2025 gab es Abmahnungen durch die CBH Rechtsanwälte im Auftrag von [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Lacoste-Abmahnungen durch Epic Legal:</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p>Im Mai 2025 mahnte die Kanzlei Epic Legal aus München im Auftrag von Lacoste Händler ab, die Kleidung mit Zeichen oder Begriffen verkaufen, die mit der Marke Lacoste verwechselt werden könnten.</p>
<p><span id="more-1725"></span></p>
<p><strong>Louis Vuitton-Abmahnungen durch CBH Rechtsanwälte:</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p>Im Mai 2025 gab es Abmahnungen durch die CBH Rechtsanwälte im Auftrag von Louis Vuitton Malletier. Betroffen sind vor allem Anbieter von Duftzwillingen, Parfumproben oder Parfums. Die Abmahnungen enthalten Vorwürfe der Markenrechtsverletzung und fordern Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Kostenübernahme.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>MO Streetwear GmbH (Marke „MO&#8220;) &#8211; Abmahnungen durch von HAVE FEY Rechtsanwälte</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p>Im April 2025 erreichten viele Händler Abmahnschreiben der MO Streetwear GmbH. Betroffen sind vor allem Online-Händler, die Produkte mit dem Begriff „MO&#8220; auf Plattformen wie eBay oder</p>
<p>Kleinanzeigen anbieten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>BMW AG &#8211; Abmahnungen durch KLAKA Rechtsanwälte</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p>Die KLAKA Rechtsanwälte verschicken Abmahnungen im Auftrag der BMW AG wegen vermeintlicher Verletzung der Marken, BMW&#8220;, „M&#8220;, „MDrive&#8220; und „Mini&#8220;. Besonders betroffen sind Anbieter, die diese Marken unberechtigt in Produktbeschreibungen oder Überschriften verwenden, ohne den Hinweis „passend für&#8220; oder „geeignet für&#8220;.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>LEO E-Commerce Ltd. (Marke ,,RISA&#8220;) &#8211; Abmahnungen durch von HAVEFEY Rechtsanwälte</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p>Im April 2025 mahnte die Kanzlei von HAVE FEY Rechtsanwälte im Auftrag der LEO E-Commerce Ltd. zahlreiche Händler ab, die Bekleidung mit dem Begriff „RISA&#8220; anbieten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>CrossFit LLC &#8211; Abmahnungen durch Bird &amp; Bird</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p>Die Kanzlei Bird &amp; Bird verschickte im Auftrag von CrossFit LLC zahlreiche Abmahnungen wegen Markenrechtsverletzungen. Betroffen sind vor allem Anbieter, die den Begriff ,,CrossFit&#8220; ohne Lizenz verwenden. Die Abmahnungen enthalten Forderungen nach Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Bioderma-Produkte &#8211; Abmahnungen durch RA Andre Miegel für NAOS</strong></p>
<p><strong>Deutschland GmbH</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p>Online-Händler, die Bioderma-Produkte ohne entsprechende Lizenz verkauften, wurden abgemahnt Der Vertrieb ist selektiv geregelt, es ist eine Lizenz erforderlich.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Bella Italia &#8211; Abmahnungen durch Kanzlei Hild &amp; Kollegen</strong></p>
<p>Ein Händler bot Küchenmesser unter der geschützten Marke „Bella Italia&#8220; an, ohne Originalware zu verkaufen. Hier ging es um Produktverwechslung und Markenmissbrauch.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Faina Lifestyle &#8211; Abmahnungen durch von HAVE FEY Rechtsanwälte und CBH</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p>Es gab Abmahnungen wegen der Nutzung der Marke „FAINA&#8220;. Gefordert wurden strafbewehrte Unterlassungserklärungen, Auskunft, Schadensersatz und Anwaltskosten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Schmuddelwedda Dreimaster &#8211; Abmahnungen durch von HAVE FEY Rechtsanwälte</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p>Die Kanzlei von HAVE FEY verschickte Abmahnungen wegen der Verwendung von Fotos von Kleidung der Marke „schmuddelwedda Dreimaster&#8220;. Auch hier ging es um vermeintliche</p>
<p>Markenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Produktfotos.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Harley-Davidson &#8211; Abmahnungen durch Kanzlei Epic Legal</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p>Ein Händler bot Holzdeko mit dem Markennamen Harley-Davidson ohne Lizenz an. Der Schutz von Markennamen erstreckt sich auch auf Deko-Artikel.</p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>Abmahnungen für die Marke ,,Takumi&#8220;:</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p>Im Februar 2025 wurden verstärkt Abmahnungen wegen der Nutzung der Marke „Takumi&#8220; verschickt. Die betroffenen Händler und Anbieter wurden aufgefordert, die Nutzung der geschützten Marke zu unterlassen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Abmahnungen für die Marke „MO</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p>Auch die Marke „MO&#8220; war weiterhin Gegenstand zahlreicher Abmahnungen. Online-Händler, die Produkte mit dieser Bezeichnung anboten, erhielten Abmahnschreiben mit Forderungen nach Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Abmahnungen für die Marke „IVI&#8220;:</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p>Die Marke „IVI&#8220; wurde ebenfalls abgemahnt. Hier ging es um die unbefugte Nutzung der Marke in Produktbeschreibungen oder als Produktname.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Abmahnungen für die Marken „VW&#8220; und „Bulli&#8220;:</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p>Es gab Abmahnungen wegen der Nutzung der Marken a&#8220;VW&#8220; und „Bulli&#8220; insbesondere bei unberechtigter Verwendung in Verbindung mit Zubehör oder Merchandise-Produkten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Abmahnungen für die Marke „elara&#8220; durch VON HAVE FEY Rechtsanwälte:</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p>Die Elara GmbH ließ im durch die Kanzlei VON HAVE FEY Rechtsanwälte Abmahnungen wegen der unbefugten Nutzung ihrer Marke „elara&#8220; verschicken.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Herrnhuter Sterne GmbH &#8211; Abmahnungen durch SWK Schwarz Rechtsanwälte</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p>Im Januar 2025 wurden weiterhin zahlreiche Abmahnungen wegen der Nutzung der Marke „Herrnhuter Sterne&#8220; verschickt. Betroffen sind vor allem Händler auf eBay oder Kleinanzeigen, die Geschenksets mit der Bezeichnung „Herrnhuter Sterne&#8220; anbieten.</p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>Faina Lifestyle &#8211; Abmahnungen durch VON HAVE FEY Rechtsanwälte und CBH</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p>Auch im Januar 2025 wurden Abmahnungen wegen der Nutzung der Marke „FAINA&#8220; verschickt. Die Kanzleien VON HAVE FEY Rechtsanwälte und CBH fordern Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz.</p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>Weitere markenrechtliche Abmahnungen</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p>betrafen Marken wie „Claris&#8220;, „Ceran&#8220;, ,UGG&#8220; und „Mensch ärge Dich nicht&#8220;, „KODRA&#8220;, „ILBAY&#8217;s&#8220;, „Ceran&#8220;, „Räderhotel&#8220;, „Evolution&#8220; 1 „BABYborn. Die Abmahnungen richteten sich gegen die unberechtigte Nutzung dieser Marken in Produktbeschreibungen oder als Produktnamen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Es wurden weiterhin Abmahnungen im Auftrag großer Unternehmen wie Volkswagen AG (Marken &#8222;VW&#8220;, „Volkswagen&#8220;, „Käfer&#8220;, „Beetle&#8220;, Bulli&#8220;) und Nobilis Group GmbH (Marken „Creed&#8220;, „Aventus&#8220;, „Baccarat Rouge 540&#8243;, „Versace&#8220;, „Tiziana Terzeni&#8220;) verschickt. Auch Burberry Limited (Marke „Burberry Check&#8220;) waren betroffen. Die Forderungen umfassten Unterlassung, Vernichtung und Auskunft.</p>
<p>In anderen Berichten wurden zusätzlich Marken wie „Apollo&#8220;, „idena&#8220;, &#8220; EXPLORER&#8220;, „Azzurro&#8220;, „Spinning&#8220; und „HULA HOOP&#8220; genannt, deren unberechtigte Nutzung ebenfalls abgemahnt wurde.</p>
<p>Weiter betroffen waren Marken wie „Sloan&#8220;, „WANDERLUST&#8220;, „AMOR&#8220;, „Miele&#8220; „CAROLINA PANTHERS&#8220;, „hallo.solar&#8220;, ,CombioTec&#8220;, „Inbus&#8220;, „nomebase&#8220; und „Yves Rocher&#8220;25, „Naemi&#8220;, „Spross&#8220;, „Vitori&#8220; und „Divi,na</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Swiss Fragrance GmbH &#8211; Abmahnungen wegen Marken ,,Gisada&#8220; und Ambassador&#8220;</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p>Die Swiss Fragrance GmbH mahnte Handler ab, die Parfümproben oder Nachfüllungen mit den Markennamen „Gisada&#8220; oder ,Ambassador&#8220; verkauften.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>INBUS IP GmbH &#8211; Abmahnungen wegen der Marke „INBUS&#8220;</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p>Die Kanzlei Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mahnte im Auftrag der INBUS IP GmbH Händler ab, die den Begriff „INBUS&#8220; (Sechskantschlüssel) unberechtigt in ihren Angeboten verwendeten. Betroffene wurden aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben und Schadenersatz zu leisten</p>
<p><strong>Mercedes Benz Group AG &#8211; Abmahnungen durch Heumann Rechtsanwälte</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p>Die Mercedes Benz Group AG ließ im August 2024 verstärkt durch die Kanzlei Heumann Rechtsanwälte abmahnen. Betroffen waren insbesondere Onlinehändler, die Zubehörteile oder Felgen anboten und dabei die Marke MERCEDES-BENZ&#8220; oder den Mercedesstern verwendeten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Neben Markenrechtsverletzungen wurden auch designrechtliche Abmahnungen wegen der Nutzung geschützter Felgendesigns verschickt. Die Abmahnungenverlangten zusätzlich die Vernichtung der rechtsverletzenden Produkte</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>VDE-Prüfzeichen: Abmahnungen durch Ampersand Rechtsanwälte</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p>Die VDE Prüf- und Zertifizierungsinstitut GmbH ließ durch die Kanzlei Ampersand zahlreiche Abmahnungen wegen missbräuchlicher Nutzung des VDE-Prüfzeichens verschicken. Betroffen waren Unternehmen, die das Zeichen ohne gültige Zertifizierung oder mit abgelaufenen Zertifikaten verwendeten. Die Abmahnungen forderten eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, Auskunft, Schadensersatz, Vernichtung betroffener Produkte und die Erstattung von Anwaltskosten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>FILU und Brigitte Weiß: Markenrechts-Abmahnungen </strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p>Im Juli 2024 wurde eine Abmahnwelle gegen Shopbetreiber verschickt, die Schuhe der Marke FILIl bzw. bLIFESTYLE anboten. Die Abmahnungen beriefen sich auf das Markenrecht und wurden teils auch auf das gleichnamige Unternehmenskennzeichen gestützt. Besonders betroffen waren Webseiten, bei denen eine automatisierte Suche nach „Filii&#8220; auch Produkte anderer Marken anzeigte, was als potenzielle Markenrechtsverletzung gewertet wurde.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Spezifische Fälle: BVB Merchandising GmbH</strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p>Die Kanzlei Dres. Lohner Fischer Igwecks &amp; Collegen verschickte im Auftrag der BVB Merchandising GmbH Abmahnungen wegen Verstoßes gegen das Markenrecht. Betroffen waren private Verkäufer, die auf Plattformen wie Kleinanzeigen Produkte unter der Bezeichnung „BVB&#8220; anboten. Die Marke „BVB&#8220; ist als Unionsmarke und als Wortmarke beim DPMA eingetragen.</p>Der Beitrag <a href="https://markenpatenteinternet.de/aktuelle-markenrechtliche-entscheidungen">Aktuelle markenrechtliche Entscheidungen</a> erschien zuerst auf <a href="https://markenpatenteinternet.de">Rechtsanwaltskanzlei Christian Weil</a>.]]></content:encoded>
					
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			</item>
		<item>
		<title>Werbung mit dem Begriff &#8222;schadstofffrei&#8220; irreführend trotz Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte</title>
		<link>https://markenpatenteinternet.de/1399-2</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Christian Weil]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 10 Mar 2019 10:48:13 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Abmahnungen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>OLG Stuttgart, 25.10.2018, 2 U 34/18 &#160; Die Beklagte hat Matratzen mit dem Begriff „schadstofffrei“ beworben, obwohl Schadstoffe noch vorhanden waren. Die Konzentration der Schadstoffe lag jedoch innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte und gilt als unbedenklich. Das Gericht stärkt mit seinem Urteil den Verbraucherschutz und führt wie folgt aus: Der Verbraucher versteht die Werbung mit [&#8230;]</p>
Der Beitrag <a href="https://markenpatenteinternet.de/1399-2">Werbung mit dem Begriff „schadstofffrei“ irreführend trotz Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte</a> erschien zuerst auf <a href="https://markenpatenteinternet.de">Rechtsanwaltskanzlei Christian Weil</a>.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>OLG Stuttgart, 25.10.2018, 2 U 34/18</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Beklagte hat Matratzen mit dem Begriff „schadstofffrei“ beworben, obwohl Schadstoffe noch vorhanden waren. Die Konzentration der Schadstoffe lag jedoch innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte und gilt als unbedenklich. Das Gericht stärkt mit seinem Urteil den Verbraucherschutz und führt wie folgt aus:<span id="more-1399"></span></p>
<ul>
<li>Der Verbraucher versteht die Werbung mit dem Begriff &#8222;schadstofffrei&#8220; dahingehend, dass die beworbene Ware überhaupt keinen Schadstoff enthalte, also keinen einzigen Stoff, der abstrakt geeignet sei, ihn zu schädigen. Die Werbeaussage ist daher auch dann irreführend, wenn die Ware Schadstoffe nur in einer Konzentration enthält, die gesetzliche Grenzwerte oder Vorgaben privater Institutionen, wie etwa nach dem &#8222;OEKO-TEX Standard 100&#8220;, nicht überschreitet oder von Fachkreisen als vernachlässigenswert angesehen wird.</li>
<li>Die Werbung mit Aussagen der STIFTUNG WARENTEST zur Schadstofffreiheit ist irreführend, wenn dem Verbraucher die Vorstellung vermittelt wird, diese habe eine umfasssende Schadstoffprüfung vorgenommen, obwohl tatsächlich das Vorhandensein bestimmter Schadstoffe nicht überprüft wurde.</li>
</ul>
<p>Urteil des OLG Stuttgart vom 25.10.2018, Az.: 2 U 34/18</p>Der Beitrag <a href="https://markenpatenteinternet.de/1399-2">Werbung mit dem Begriff „schadstofffrei“ irreführend trotz Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte</a> erschien zuerst auf <a href="https://markenpatenteinternet.de">Rechtsanwaltskanzlei Christian Weil</a>.]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>OLG Köln: Werbung für Plüschtiere &#8211; Verbraucher können Höhe und Diagonale unterscheiden</title>
		<link>https://markenpatenteinternet.de/olg-koeln-werbung-fuer-plueschtiere-verbraucher-koennen-hoehe-und-diagonale-unterscheiden</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Christian Weil]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 10 Mar 2019 10:40:37 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Abmahnungen]]></category>
		<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Irreführung]]></category>
		<category><![CDATA[Maßangaben]]></category>
		<category><![CDATA[Maße]]></category>
		<category><![CDATA[Werbung]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerb]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>OLG Köln, 19.02.2019, 6 U 141/18 In dem Rechtsstreit hatten sich zwei Importeure von Plüschtieren darüber gestritten, ob die Verbraucher durch die Werbung des beklagten Unternehmens in die Irre geführt werden. Dieses hatte bei den gängigen Online-Verkaufsportalen die Höhe der bis zu 160 cm großen Teddybären gemessen vom linken Ohr bis zum rechten Fuß angegeben. [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>OLG Köln, 19.02.2019, 6 U 141/18</p>
<p>In dem Rechtsstreit hatten sich zwei Importeure von Plüschtieren darüber gestritten, ob die Verbraucher durch die Werbung des beklagten Unternehmens in die Irre geführt werden. Dieses hatte bei den gängigen Online-Verkaufsportalen die Höhe der bis zu 160 cm großen Teddybären gemessen vom linken Ohr bis zum rechten Fuß angegeben. Diese Diagonale war auch auf den Verkaufsbildern eingezeichnet. Das klagende Unternehmen hielt dies für eine Irreführung der Verbraucher.<span id="more-1396"></span> Die tatsächliche Stehhöhe der Tiere, gemessen vom Scheitel bis zur Sohle, sei nämlich rund 15% kleiner als die angegebenen Maße. Verbraucher würden sich keine Gedanken darüber machen, dass die diagonale Messung ein größeres Längenmaß ergebe als eine Messung vom Scheitel bis zur Sohle. Die Beklagte hielt dagegen, dass die Diagonale auf den Bildern korrekt eingezeichnet sei. Den Verbrauchern sei bekannt, dass eine Diagonale länger sei als die bloße Höhe. Dies ergebe sich bereits aus der Werbung für TV-Geräte, bei denen stets die Diagonale angegeben werde.</p>
<p>Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts folgte der Argumentation der Beklagten und wies &#8211; anders als noch das Landgericht &#8211; die Klage ab. Der Senat führte aus, dass aufgrund der eingezeichneten Diagonale für die Verbraucher auch bei nur geringer Aufmerksamkeit klar sei, dass sich die angegebene Länge auf die Diagonale und nicht auf die Höhe des Plüschtieres beziehe. Anders als die Klägerin ging der Senat davon aus, dass den durchschnittlichen, auch flüchtigen Verbrauchern das Verhältnis einer Diagonalen zur Höhe bewusst sei. Die Erkenntnis, dass die Diagonale länger sei als die Höhe, ergebe sich schon aus mathematischen Grundkenntnissen. Auf den Werbebildern sei die eingezeichnete Diagonale auch erkennbar länger als die Höhe. Schließlich sei die Größe eines Plüschtieres nur eines von mehreren Kriterien, das bei dem Kauf eine Rolle spiele. Für die Kaufentscheidung sei zumeist viel wichtiger, ob das Plüschtier &#8222;süß&#8220; aussehe.</p>
<p>Urteil des OLG Köln vom 19.02.2019, Az.: 6 U 141/18</p>
<p><strong>Quelle: </strong>Pressemitteilung des OLG Köln vom 19.02.2019</p>Der Beitrag <a href="https://markenpatenteinternet.de/olg-koeln-werbung-fuer-plueschtiere-verbraucher-koennen-hoehe-und-diagonale-unterscheiden">OLG Köln: Werbung für Plüschtiere – Verbraucher können Höhe und Diagonale unterscheiden</a> erschien zuerst auf <a href="https://markenpatenteinternet.de">Rechtsanwaltskanzlei Christian Weil</a>.]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz für Uhrenmodell nach Vertriebseinstellung</title>
		<link>https://markenpatenteinternet.de/wettbewerbsrechtlicher-nachahmungsschutz-fuer-uhrenmodell-nach-vertriebseinstellung</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Christian Weil]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 11 Feb 2019 20:26:36 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Abmahnungen]]></category>
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		<category><![CDATA[Bekanntheit]]></category>
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		<category><![CDATA[Uhren]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>
		<category><![CDATA[Vertriebseinstellung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>OLG Frankfurt am Main, 25.10.2018, 6 U 233/16 &#160; Für ein wettbewerblich eigenartiges Erzeugnis kommt ein wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz auch nach Einstellung des Vertriebs in Betracht, solange das Erzeugnis im Verkehr noch über eine gewisse Bekanntheit verfügt. Dies kann bei einem hochpreisigen Uhrenmodell, das über längere Zeit in nicht unerheblicher Zahl angeboten und verkauft worden ist, [&#8230;]</p>
Der Beitrag <a href="https://markenpatenteinternet.de/wettbewerbsrechtlicher-nachahmungsschutz-fuer-uhrenmodell-nach-vertriebseinstellung">Wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz für Uhrenmodell nach Vertriebseinstellung</a> erschien zuerst auf <a href="https://markenpatenteinternet.de">Rechtsanwaltskanzlei Christian Weil</a>.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>OLG Frankfurt am Main, 25.10.2018, 6 U 233/16</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Für ein wettbewerblich eigenartiges Erzeugnis kommt ein wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz auch nach Einstellung des Vertriebs in Betracht, solange das Erzeugnis im Verkehr noch über eine gewisse Bekanntheit verfügt. Dies kann bei einem hochpreisigen Uhrenmodell, das über längere Zeit in nicht unerheblicher Zahl angeboten und verkauft worden ist, auch für einen Zeitraum von mehreren Jahren nach Vertriebsende zu bejahen sein. </strong></p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>Wird in einem solchen Fall das Uhrenmodell nahezu identisch nachgeahmt, liegt eine unangemessene Ausnutzung der Wertschätzung ( § 4 Nr. 3b UWG ) auch dann vor, wenn das nachgeahmte Modell mit einem anderen Wortzeichen versehen ist als das Originalmodell.</strong><span id="more-1369"></span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im Folgenden eine auf das Wesentliche gekürzte Wiedergabe der Entscheidung:</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2><strong>Sachverhalt:</strong></h2>
<p>Die Parteien streiten um Ansprüche wegen behaupteter Nachahmung eines Uhrenmodells unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden Leistungsschutzes. Die Klägerin ist ein Schweizer Unternehmen. Sie stellt Uhren des gehobenen Preissegmentes her und vertreibt diese in Deutschland, so unter anderem auch die streitgegenständliche &#8222;A&#8220;. Die Beklagte bewarb im Jahr 2015 die näher bezeichnete schwarz-goldene und schwarz-silberne Uhr mit goldener Aufschrift unter der Bezeichnung &#8222;B&#8220;, die die Klägerin als rechtsverletzend angreift.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das LG hat die Beklagte bis auf einen kleinen Teil der Zinsforderung hinsichtlich der Abmahnkosten antragsgemäß zur Unterlassung, Auskunft und Abmahnkostenersatz verurteilt. Das OLG hat nach Vernehmung eines Zeugen die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2><strong>Entscheidungsgründe:</strong></h2>
<p>Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht einen Unterlassungsanspruch der Klägerin nach §§ 3, 4 Nr. 3b, 8 Abs. 1 UWG und die hieraus resultierenden Folgeansprüche aus §§ 9, 12 Abs. 1, UWG, § 242 BGB bejaht. Die Uhr der Klägerin weist &#8211; auch nachdem der Verkauf aufgrund des vorgenommenen Modellwechsels so gut wie eingestellt ist &#8211; weiterhin eine wettbewerbliche Eigenart auf. <strong>Der Vertrieb der mit hoher Ähnlichkeit versehenen Nachahmungen der Beklagten stellt eine unangemessene Ausnutzung der Wertschätzung dar</strong>, da es an der notwendigen gewissen Bekanntheit &#8211; jedenfalls noch &#8211; nicht fehlt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Grundsätzlich sind an das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG keine hohen Anforderungen zu stellen. <strong>Vorliegend besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis.</strong> Das kann hier nicht mit dem Argument der Beklagten in Frage gestellt werden, sie bewege sich aufgrund des Verkaufspreises von 20 &#8211; 40 € in einem anderen Markt als die Klägerin, die ihre Uhren zu vierstelligen Beträgen und auch nur über Fachgeschäfte vertreibe. Diese Unterschiede mögen zwar einen klassischen Substitutionswettbewerb ausschließen. Gleichwohl ist der Hersteller des Luxusprodukts Mitbewerber des Nachahmers, weil der Vertrieb der Nachahmung zu seinen Lasten geht. Die Beklagte kann mit ihrem Angebot von günstigen Uhren die Marktchancen der Klägerin auf einem Drittmarkt, nämlich dem Markt für Luxus-Uhren, beeinträchtigen. Denn der massenhafte Vertrieb von Billigimitaten kann den potentiellen Käufer echter Uhren vom Kauf abhalten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dem Uhrenmodel der Klägerin kommt auch wettbewerbliche Eigenart zu. Das Landgericht hat auch zu Recht festgestellt, dass die <strong>wettbewerbliche Eigenart nicht durch vorbekannte Gestaltungen in Frage gestellt</strong> wird. Die Entgegenhaltungen der Beklagten hat das Landgericht zu Recht schon deshalb nicht berücksichtigt, da die Beklagte <strong>nicht dargetan und bewiesen</strong> hat, dass dieser Formenschatz schon im Jahr 2008 vorhanden war. Soweit die Beklagte in der Berufung nunmehr behauptet, es handele sich um Formenschatz aus dem Zeitraum &#8222;bis 2008&#8220;, ist dieser Vortrag pauschal und daher nicht zu berücksichtigen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, die <strong>wettbewerbliche Eigenart sei jedenfalls nachträglich</strong> durch die sinkenden Verkaufszahlen <strong>in Fortfall geraten</strong>. Die wettbewerbliche Eigenart muss grundsätzlich im Zeitpunkt des Anbietens der Nachahmung auf dem Markt noch fortbestanden habe; sie fehlt oder geht verloren, wenn die prägenden Gestaltungsmerkmale des nachgeahmten Originals, z.B. durch eine Vielzahl von Nachahmungen, Allgemeingut geworden sind, der Verkehr sie also nicht mehr einem bestimmten Hersteller oder einer bestimmten Ware zuordnet. Die Eigenart geht nicht schon dann verloren, wenn der Hersteller das Original nicht mehr vertreibt, da gerade bei Schmuck und Uhren sich immer noch zahlreiche Schmuckstücke im Verkehr befinden und das Auftreten von Plagiaten auf dem Markt ohne weiteres zu der Fehlvorstellung auf dem Markt führen kann, die Klägerin habe einen eingestellten oder reduzierten Vertrieb wieder aufgenommen oder ausgeweitet. Die zurückgehenden Verkaufszahlen können daher schon aus diesem Grunde einen Fortfall der wettbewerblichen Eigenart nicht begründen; im Übrigen kann dann, wenn &#8211; wie hier &#8211; die wettbewerbliche Eigenart dem Leistungsergebnis nämlich durch eine ungewöhnliche Gestaltung oder sonstiger Merkmale &#8222;angeboren&#8220; ist und nicht durch erhebliche Bekanntheit mit begründet wurde, ein Rückgang der Bekanntheit durch Einstellung des Vertriebs die Eigenart nicht entfallen lassen. Erforderlich ist in diesem Fall aber jedenfalls die Feststellung einer &#8222;gewissen Bekanntheit&#8220; im Rahmen der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Nr. 3 UWG.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das im Klageantrag eingeblendete Uhrenmodell ist als <strong>nahezu identische Nachahmung</strong> einzustufen. Die vorhandenen Unterschiede wird der Verkehr erst bei direkter Gegenüberstellung und genauer Betrachtung wahrnehmen, was im Bereich des § 4 Nr. 3 UWG zu unterbleiben hat.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Es fehlt auch nicht an der sowohl für eine betriebliche Herkunftstäuschung als auch den Tatbestand der Rufausbeutung notwendigen &#8222;gewissen Bekanntheit&#8220;.</strong> Diese hat zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung und im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch vorgelegen. Auch der starke Rückgang der Verkaufszahlen in den Folgejahren ist jedenfalls derzeit noch nicht geeignet, einen Wegfall der &#8222;gewissen Bekanntheit&#8220; zu begründen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen einer Täuschung über die Herkunft erfüllt sind. Der Käufer wird den Schriftzug &#8222;B&#8220; auf dem Ziffernblatt der angegriffenen Ausführungsformen zur Kenntnis nehmen. Die Klägerin hat allerdings substantiiert dargelegt, dass im Uhrensektor bei bekannten Herstellern der Einsatz von Zweitmarken für den &#8222;Kaufhausbereich&#8220; nicht unüblich ist. Der Verkehr kann damit zur Vorstellung wirtschaftlicher Verbindungen gelangen<strong>. Es liegt jedenfalls eine unangemessene Ausnutzung der Wertschätzung nach § 4 Nr. 3b Fall 1 UWG vor</strong>. Denn selbst wenn der Verkehr in der Kaufsituation aufgrund der oben genannten Umstände keiner Herkunftstäuschung unterliegen sollte, werden jedenfalls Dritte, die bei den Käufern die Nachahmung sehen, zu einer irrigen Vorstellung über die Echtheit verleitet. Die Käufer können bei Dritten &#8222;Eindruck schinden&#8220;.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Uhren der Klägerin gehören zum gehobenen Preissegment und sind damit als Luxusprodukt einzustufen. Der Nachahmungsgrad ist hoch. Die angegriffenen Uhrenmodelle sind damit geeignet, den Prestigewert des Originals widerzuspiegeln.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 25.10.2018, Az.: 6 U 233/16</p>Der Beitrag <a href="https://markenpatenteinternet.de/wettbewerbsrechtlicher-nachahmungsschutz-fuer-uhrenmodell-nach-vertriebseinstellung">Wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz für Uhrenmodell nach Vertriebseinstellung</a> erschien zuerst auf <a href="https://markenpatenteinternet.de">Rechtsanwaltskanzlei Christian Weil</a>.]]></content:encoded>
					
		
		
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