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	<title>Werbung | Rechtsanwaltskanzlei Christian Weil</title>
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	<description>Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz</description>
	<lastBuildDate>Fri, 26 May 2023 09:57:06 +0000</lastBuildDate>
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		<title>Gesundheitsbezogene Werbung: Gerstengras-Extrakt</title>
		<link>https://markenpatenteinternet.de/gesundheitsbezogene-werbung-gerstengras-extrakt</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Christian Weil]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 26 May 2023 09:57:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gerstengras-Extrakt]]></category>
		<category><![CDATA[gesündestes Nahrungsmittel]]></category>
		<category><![CDATA[gesundheitsbezogene Angaben]]></category>
		<category><![CDATA[Gesundheitsbezogene Werbung]]></category>
		<category><![CDATA[Nahrungsergänzungsmittel]]></category>
		<category><![CDATA[Werbung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Hier ging es um ein Nahrungsergänzungsmittel (Gerstengras-Extrakt &#8211; beworben u.a. als &#8222;gesündestes Nahrungsmittel&#8220;). Es handelt sich dabei um eine gesundheitsbezogene Angabe &#8211; und diese ist nicht belegt. &#160; Gesundheitsbezogene Angaben sind grundsätzlich verboten, sofern sie nicht        den in Art. 3 bis 7 der Verordnung geregelten allgemeinen Grundsätzen und        den in Art. 10 bis [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Hier ging es um ein Nahrungsergänzungsmittel (Gerstengras-Extrakt &#8211; beworben u.a. als &#8222;gesündestes Nahrungsmittel&#8220;). Es handelt sich dabei um eine gesundheitsbezogene Angabe &#8211; und diese ist nicht belegt.</p>
<p><span id="more-1692"></span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Gesundheitsbezogene Angaben sind grundsätzlich verboten, sofern sie nicht</p>
<p>       den in Art. 3 bis 7 der Verordnung geregelten allgemeinen Grundsätzen und</p>
<p>       den in Art. 10 bis 19 der Verordnung festgelegten speziellen Anforderungen an gesundheitsbezogene Angaben entsprechen,</p>
<p>       gemäß der Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Art. 13 und 14 der Verordnung aufgenommen sind.</p>Der Beitrag <a href="https://markenpatenteinternet.de/gesundheitsbezogene-werbung-gerstengras-extrakt">Gesundheitsbezogene Werbung: Gerstengras-Extrakt</a> erschien zuerst auf <a href="https://markenpatenteinternet.de">Rechtsanwaltskanzlei Christian Weil</a>.]]></content:encoded>
					
		
		
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		<item>
		<title>Nutzung der Originalmarke beim Anbieten von Ersatzteilen und Zubehör</title>
		<link>https://markenpatenteinternet.de/nutzung-der-originalmarke-beim-anbieten-von-ersatzteilen-und-zubehoer</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Christian Weil]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 26 May 2023 09:47:40 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Inhaber der Marken schauen sehr genau darauf, ob ihre Markenrechte bei Bewerbung der Zubehör-Angebote verletzt werden. Denn zwangsläufig bewerben die Anbieter ihre (No-Name-) Waren unter Verwendung der Originalmarke. Sei es als Benennung einer Rubrik auf der Webseite (z.B. „Volkswagen“ für VW-Ersatzteile) oder in der Beschreibung beim jeweiligen Produkt selbst. &#160; Wer eine Rubrik nach einer [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Inhaber der Marken schauen sehr genau darauf, ob ihre Markenrechte bei Bewerbung der Zubehör-Angebote verletzt werden. Denn zwangsläufig bewerben die Anbieter ihre (No-Name-) Waren unter Verwendung der Originalmarke. Sei es als Benennung einer Rubrik auf der Webseite (z.B. „Volkswagen“ für VW-Ersatzteile) oder in der Beschreibung beim jeweiligen Produkt selbst.</p>
<p><span id="more-1674"></span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Wer eine Rubrik nach einer fremden Marke benennt oder diese Marke bei der Produktbeschreibung angibt, nutzt eine fremde Marke. Dabei ist zu beachten, dass Namen wie „Volkswagen“, „Mercedes“, „Apple“ etc. in aller Regel eingetragene Wortmarken sind. Marken können also nicht nur die Symbole und Logos der Hersteller (Bildmarken), sondern auch das Wort selbst sein.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Inhaber der Marke hat ein ausschließliches Nutzungsrecht. Insbesondere dürfen andere im geschäftlichen Verkehr grundsätzlich ein identisches Zeichen nicht zur Kennzeichnung identischer Produkte nutzen bzw. ein identisches oder ähnliches Zeichen nicht zur Kennzeichnung identischer oder ähnlicher Produkte verwenden, sofern Verwechslungsgefahr besteht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Für das Ersatzteil- und Zubehörgeschäft besteht jedoch eine Ausnahme. § 23 MarkenG bestimmt:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&#8222;Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr 1. dessen Namen oder Anschrift zu benutzen,</p>
<ol start="2">
<li>ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere ihre Art, ihre Beschaffenheit, ihre Bestimmung, ihren Wert, ihre geographische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, zu benutzen, oder</li>
<li>die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung zu benutzen, soweit die Benutzung dafür notwendig ist,</li>
</ol>
<p>sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt.&#8220;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Anbieter ATU hatte in einem Prospekt für Kraftfahrzeuginspektionen unter Verwendung des VW-Logos geworben. Der BGH urteilte, dass eine solche Verwendung zwar notwendig im Sinne des § 23 Nr. 3 MarkenG wäre (es also im Rahmen der Beurteilung der Notwendigkeit nicht darauf ankäme, ob er auch eine andere Marke des Markeninhabers hätte verwendet werden können, die dessen Interessen weniger beeinträchtigt hätte, konkret die Wortmarke „VW“ oder „Volkswagen“). Jedoch verstoße die Verwendung gegen die guten Sitten. Durch Nutzung der Bildmarke (anstatt der Wortmarke) habe ATU den Ruf der Marke in unlauterer Weise ausgenutzt und sich in deren Sogwirkung begeben, um von Ruf und Ansehen der Marke zu profitieren, ohne seinerseits dafür eine Gegenleistung zu erbringen.</p>Der Beitrag <a href="https://markenpatenteinternet.de/nutzung-der-originalmarke-beim-anbieten-von-ersatzteilen-und-zubehoer">Nutzung der Originalmarke beim Anbieten von Ersatzteilen und Zubehör</a> erschien zuerst auf <a href="https://markenpatenteinternet.de">Rechtsanwaltskanzlei Christian Weil</a>.]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>„Influencer“</title>
		<link>https://markenpatenteinternet.de/influencer</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Christian Weil]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 26 May 2023 09:25:12 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Abmahnungen]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Influencer]]></category>
		<category><![CDATA[kommerzieller]]></category>
		<category><![CDATA[Nichtkenntlichmachung]]></category>
		<category><![CDATA[Werbung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Es liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Firma DACHS DEUTSCHLAND / Harald Durstewitz, vertreten durch die FAREDS Rechtsanwalts mbH vor. Abgemahnt werden Influencer (Instagram) wegen angeblicher Nichtkenntlichmachung kommerzieller Werbung sowie Shopbetreiber wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen. Die Abgemahnten werden aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Es liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Firma DACHS DEUTSCHLAND / Harald Durstewitz, vertreten durch die FAREDS Rechtsanwalts mbH vor. Abgemahnt werden Influencer (Instagram) wegen angeblicher Nichtkenntlichmachung kommerzieller Werbung sowie Shopbetreiber wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen. Die Abgemahnten werden aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben.</p>Der Beitrag <a href="https://markenpatenteinternet.de/influencer">„Influencer“</a> erschien zuerst auf <a href="https://markenpatenteinternet.de">Rechtsanwaltskanzlei Christian Weil</a>.]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>OLG Hamburg zu den neuen Anforderungen an die Werbung mit Streichpreisen</title>
		<link>https://markenpatenteinternet.de/olg-hamburg-zu-den-neuen-anforderungen-an-die-werbung-mit-streichpreisen</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Christian Weil]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 26 May 2023 09:23:41 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anforderungen]]></category>
		<category><![CDATA[Preisermäßigung]]></category>
		<category><![CDATA[Streichpreise]]></category>
		<category><![CDATA[Werbung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bei Preisvergleichen muss die Vorgabe des § 11 PAngV beachtet werden. Danach ist gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware der niedrigste Gesamtpreis anzugeben, der innerhalb der letzten 30 Tage vor Anwendung der Preisermäßigung gegenüber dem Verbraucher angewendet wurde. Diese Vorschrift gilt seit dem 28.5.2022 und wurde im Rahmen der Umsetzung der [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Bei Preisvergleichen muss die Vorgabe des § 11 PAngV beachtet werden. Danach ist gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware der niedrigste Gesamtpreis anzugeben, der innerhalb der letzten 30 Tage vor Anwendung der Preisermäßigung gegenüber dem Verbraucher angewendet wurde. Diese Vorschrift gilt seit dem 28.5.2022 und wurde im Rahmen der Umsetzung der ModernisierungsRL eingeführt. Das OLG Hamburg (Beschl. v. 12.12.2022 – 3 W 38/22) entschied nun, dass ein Streichpreis als der niedrigste Preis der letzten 30 Tage nicht ausdrücklich als solcher zu kennzeichnen sei.</p>
<p><span id="more-1650"></span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Antragsgegnerin warb im Internet für die von ihr angebotenen Waren, u. a. für das Produkt „Ananas, Getrocknet“ zu einem Preis von 3,99 € für 100g, wobei drei weitere Portionsgrößen zur Auswahl standen sowie mit dem Zusatz „ohne Zucker“. Schließlich warb die Antragsgegnerin mit einer Preisermäßigung durch Hinzufügung eines durchgestrichenen Preises (“4,99 € (20,04% gespart)“).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Antragssteller sah hierin einen Verstoß gegen die Pflicht zur Grundpreisangabe und zur Preisermäßigung, gegen die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) und die Health-Claims-Verordnung und mahnte die Antragsgegnerin ab.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nachdem sie die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hatte, beantragte der Antragssteller den Erlass einer einstweiligen Verfügung, den das LG Hamburg (Beschl. v. 10.11.2022 – 406 HK 113/22) ablehnte. Hiergegen richtet sich der Antragssteller mit seiner sofortigen Beschwerde.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das OLG Hamburg entschied, dass die beanstandete Werbung gegen die Pflicht zur Grundpreisangabe und die HCVO verstoße, jedoch nicht gegen § 11 PAngV.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Gem. § 4 Abs. 1 PAngV hat, wer als Unternehmer Verbrauchern Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder unter Angabe von Preisen wirbt, neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis anzugeben, es sei denn, der Grundpreis ist mit dem Gesamtpreis identisch. Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist gem. § 5 Abs. 1 PAngV jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware. Das LG Hamburg ging zuvor davon aus, dass es sich bei der angebotenen Ware um lose Ware nach § 5 Abs. 2 PAngV handle, wonach nach wie vor auch die Mengeneinheit 100 g verwendet werden kann.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Eine Ausnahme von letzter Vorgabe ist, anders als das Landgericht meint, nicht gegeben, denn es handelt sich nicht um lose Ware, bei der 100g als Mengeneinheit nach § 5 Abs. 2 PAngV zulässig wäre. Nach der Legaldefinition in § 2 Nr. 5 PAngV ist lose Ware „unverpackte Ware, die durch den Unternehmer in Anwesenheit der Verbraucher, durch die Verbraucher selbst oder auf deren Veranlassung abgemessen wird“. Hier fehlt es jedoch an dem Merkmal „Abmessung auf Veranlassung“ des Verbrauchers, da die Portionen – hier 100g, 500g, 150g, 250g – vorgegeben sind. Vorliegend findet keine Abmessung, sondern eine Auswahl vorgefertigter Portionsgrößen statt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zudem stellte das Gericht fest, dass es sich bei der Angabe „ohne Zucker“ um eine nährwertbezogene Angabe handle, die den Bestimmungen der HCVO unterfällt. Nährwertbezogene Angaben dürfen nur erfolgen, wenn sie im Anhang der HCVO aufgeführt sind und den dortigen Bedingungen entsprechen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Angabe, ein Lebensmittel sei zuckerfrei, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nach dem Anhang „Nährwertbezogene Angaben und Bedingungen für ihre Verwendung“ nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,5 g Zucker pro 100 g bzw. 100 ml enthält. Die Angabe „ohne Zucker“ hat für den Verbraucher dieselbe Bedeutung wie „Zuckerfrei“ und ist daher unzulässig, da das Produkt mehr als 0,5g Zucker pro 100g Ananas enthält. Eine Fehlvorstellung des Verbrauchers verlangt die Vorschrift nicht. Auch die im weiteren Text folgenden Angaben, „Getrocknete Ananas ungezuckert“ relativiert die Bedeutung der Angabe „ohne Zucker“ nicht inhaltlich dahin, dass damit unmissverständlich klargestellt würde, dass tatsächlich „ohne Zuckerzusatz“ od. Ähnliches gemeint sei. Aus dem Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 HCVO führt auch nicht heraus, dass der Verbraucher durch das Anklicken eines Reiters „Inhaltsstoffe“ erfahren kann, dass das Produkt 57g/100g Zucker enthält.</p>Der Beitrag <a href="https://markenpatenteinternet.de/olg-hamburg-zu-den-neuen-anforderungen-an-die-werbung-mit-streichpreisen">OLG Hamburg zu den neuen Anforderungen an die Werbung mit Streichpreisen</a> erschien zuerst auf <a href="https://markenpatenteinternet.de">Rechtsanwaltskanzlei Christian Weil</a>.]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>„Bekömmlich“</title>
		<link>https://markenpatenteinternet.de/bekoemmlich</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Christian Weil]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 26 May 2023 08:53:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Abmahnungen]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bekömmlich]]></category>
		<category><![CDATA[gesundheitsbezogene Angaben]]></category>
		<category><![CDATA[Produkt]]></category>
		<category><![CDATA[Werbung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>„Bekömmlich“ oder „magenschonend“ sind gesundheitsbezogene Angaben. Von einem Gesundheitsbezug spricht man, wenn die Werbung für ein Produkt vorgibt, dass eventuelle gesundheitliche oder negative Auswirkungen geringer auftreten oder gar ganz wegfallen. Der „Verband sozialer Wettbewerb e.V.“ mahnte einen Verkäufer von Kaffee ab, der seinen Kaffee mit derartigen, unzulässigen Angaben bewarb.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>„Bekömmlich“ oder „magenschonend“ sind gesundheitsbezogene Angaben. Von einem Gesundheitsbezug spricht man, wenn die Werbung für ein Produkt vorgibt, dass eventuelle gesundheitliche oder negative Auswirkungen geringer auftreten oder gar ganz wegfallen. Der „Verband sozialer Wettbewerb e.V.“ mahnte einen Verkäufer von Kaffee ab, der seinen Kaffee mit derartigen, unzulässigen Angaben bewarb.</p>Der Beitrag <a href="https://markenpatenteinternet.de/bekoemmlich">„Bekömmlich“</a> erschien zuerst auf <a href="https://markenpatenteinternet.de">Rechtsanwaltskanzlei Christian Weil</a>.]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>&#8222;Black Friday&#8220; ist laut dem KG Berlin ein Schlagwort für Rabattaktionen, weist aber nicht auf eine betriebliche Herkunft hin</title>
		<link>https://markenpatenteinternet.de/black-friday-ist-laut-dem-kg-berlin-ein-schlagwort-fuer-rabattaktionen-weist-aber-nicht-auf-eine-betriebliche-herkunft-hin</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Christian Weil]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 26 May 2023 08:32:40 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Black Friday]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Händler können mit dem Slogan &#8222;Black Friday&#8220; werben, ohne eine Abmahnung befürchten zu müssen. Mit Urteil hat das Kammergericht (KG) Berlin eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Berlin bestätigt, das die Marke &#8222;Black Friday&#8220; für verfallen erklärt hat (Urt. v. 14.10.2022, Az. 5 U 46/21). &#160; Vor allem im Online-Handel preisen Händler ihre Rabatte mit dem [&#8230;]</p>
Der Beitrag <a href="https://markenpatenteinternet.de/black-friday-ist-laut-dem-kg-berlin-ein-schlagwort-fuer-rabattaktionen-weist-aber-nicht-auf-eine-betriebliche-herkunft-hin">„Black Friday“ ist laut dem KG Berlin ein Schlagwort für Rabattaktionen, weist aber nicht auf eine betriebliche Herkunft hin</a> erschien zuerst auf <a href="https://markenpatenteinternet.de">Rechtsanwaltskanzlei Christian Weil</a>.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Händler können mit dem Slogan &#8222;Black Friday&#8220; werben, ohne eine Abmahnung befürchten zu müssen. Mit Urteil hat das Kammergericht (KG) Berlin eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Berlin bestätigt, das die Marke &#8222;Black Friday&#8220; für verfallen erklärt hat (Urt. v. 14.10.2022, Az. 5 U 46/21).</p>
<p><span id="more-1617"></span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Vor allem im Online-Handel preisen Händler ihre Rabatte mit dem Slogan &#8222;Black Friday&#8220; an. Seit 2013 ist Begriff &#8222;Black Friday&#8220; als Wortmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) für über 900 Waren und Dienstleistungen eingetragen. Die Marke wurde 2016 von der Super Union Holdings Ltd mit Sitz in Hongkong übernommen, eine Lizenznehmerin ist die Black Friday GmbH mit Sitz in Wien. Zahlreiche Unternehmen, die mit dem &#8222;Black Friday&#8220; warben, wurden abgemahnt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Unter den Abgemahnten befand sich auch der Betreiber des Portals www.blackfriday.de, auf dem verschiedene Rabattaktionen von Händlern gesammelt werden. Das Portal und zahlreiche weitere Händler beantragten als Reaktion auf die Abmahnungen beim DPMA die Löschung der Marke. Der Antrag hatte zunächst Erfolg, das DPMA löschte die Marke im März 2018 wegen fehlender Unterscheidungskraft. Das Bundespatentgericht befand auf die Beschwerde dann, dass das DPMA die Wortmarke zu Unrecht vollständig gelöscht habe. Allerdings bestehe ein Freihaltebedürfnis nur für bestimmte Bereiche. Damit wollte sich Super Union aber auch nicht zufriedengeben und zog vor den Bundesgerichtshof (BGH). Die Karlsruher Richterinnen und Richter wiesen die Rechtsbeschwerde jedoch vollumfänglich zurück.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Spätestens seit dem Jahr 2016 würde der Verkehr den Begriff &#8222;Black Friday&#8220; nach Auffassung des KG nur noch als Schlagwort für eine Rabattaktion verstehen. Der angesprochene Verkehr würde daher, wenn er den Begriff Black Friday wahrnehme, diesen unmittelbar als allgemeine Aufforderung verstehen, Sonderkonditionen und Preissenkungen an diesem Tag in Anspruch zu nehmen. Der Begriff &#8222;Black Friday&#8220; weise aber nicht auf einen konkreten betrieblichen Ursprung hin. Vielmehr handele es sich lediglich um ein Merkmal einer Dienstleistung und damit um eine beschreibende Angabe.</p>Der Beitrag <a href="https://markenpatenteinternet.de/black-friday-ist-laut-dem-kg-berlin-ein-schlagwort-fuer-rabattaktionen-weist-aber-nicht-auf-eine-betriebliche-herkunft-hin">„Black Friday“ ist laut dem KG Berlin ein Schlagwort für Rabattaktionen, weist aber nicht auf eine betriebliche Herkunft hin</a> erschien zuerst auf <a href="https://markenpatenteinternet.de">Rechtsanwaltskanzlei Christian Weil</a>.]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Werbung mit dem Begriff &#8222;schadstofffrei&#8220; irreführend trotz Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte</title>
		<link>https://markenpatenteinternet.de/1399-2</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Christian Weil]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 10 Mar 2019 10:48:13 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Abmahnungen]]></category>
		<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[schadstofffrei]]></category>
		<category><![CDATA[Verstoß]]></category>
		<category><![CDATA[Werbeangaben]]></category>
		<category><![CDATA[Werbung]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerb]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://markenpatenteinternet.de/?p=1399</guid>

					<description><![CDATA[<p>OLG Stuttgart, 25.10.2018, 2 U 34/18 &#160; Die Beklagte hat Matratzen mit dem Begriff „schadstofffrei“ beworben, obwohl Schadstoffe noch vorhanden waren. Die Konzentration der Schadstoffe lag jedoch innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte und gilt als unbedenklich. Das Gericht stärkt mit seinem Urteil den Verbraucherschutz und führt wie folgt aus: Der Verbraucher versteht die Werbung mit [&#8230;]</p>
Der Beitrag <a href="https://markenpatenteinternet.de/1399-2">Werbung mit dem Begriff „schadstofffrei“ irreführend trotz Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte</a> erschien zuerst auf <a href="https://markenpatenteinternet.de">Rechtsanwaltskanzlei Christian Weil</a>.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>OLG Stuttgart, 25.10.2018, 2 U 34/18</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Beklagte hat Matratzen mit dem Begriff „schadstofffrei“ beworben, obwohl Schadstoffe noch vorhanden waren. Die Konzentration der Schadstoffe lag jedoch innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte und gilt als unbedenklich. Das Gericht stärkt mit seinem Urteil den Verbraucherschutz und führt wie folgt aus:<span id="more-1399"></span></p>
<ul>
<li>Der Verbraucher versteht die Werbung mit dem Begriff &#8222;schadstofffrei&#8220; dahingehend, dass die beworbene Ware überhaupt keinen Schadstoff enthalte, also keinen einzigen Stoff, der abstrakt geeignet sei, ihn zu schädigen. Die Werbeaussage ist daher auch dann irreführend, wenn die Ware Schadstoffe nur in einer Konzentration enthält, die gesetzliche Grenzwerte oder Vorgaben privater Institutionen, wie etwa nach dem &#8222;OEKO-TEX Standard 100&#8220;, nicht überschreitet oder von Fachkreisen als vernachlässigenswert angesehen wird.</li>
<li>Die Werbung mit Aussagen der STIFTUNG WARENTEST zur Schadstofffreiheit ist irreführend, wenn dem Verbraucher die Vorstellung vermittelt wird, diese habe eine umfasssende Schadstoffprüfung vorgenommen, obwohl tatsächlich das Vorhandensein bestimmter Schadstoffe nicht überprüft wurde.</li>
</ul>
<p>Urteil des OLG Stuttgart vom 25.10.2018, Az.: 2 U 34/18</p>Der Beitrag <a href="https://markenpatenteinternet.de/1399-2">Werbung mit dem Begriff „schadstofffrei“ irreführend trotz Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte</a> erschien zuerst auf <a href="https://markenpatenteinternet.de">Rechtsanwaltskanzlei Christian Weil</a>.]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>OLG Köln: Werbung für Plüschtiere &#8211; Verbraucher können Höhe und Diagonale unterscheiden</title>
		<link>https://markenpatenteinternet.de/olg-koeln-werbung-fuer-plueschtiere-verbraucher-koennen-hoehe-und-diagonale-unterscheiden</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Christian Weil]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 10 Mar 2019 10:40:37 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Abmahnungen]]></category>
		<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Irreführung]]></category>
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		<category><![CDATA[Maße]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>OLG Köln, 19.02.2019, 6 U 141/18 In dem Rechtsstreit hatten sich zwei Importeure von Plüschtieren darüber gestritten, ob die Verbraucher durch die Werbung des beklagten Unternehmens in die Irre geführt werden. Dieses hatte bei den gängigen Online-Verkaufsportalen die Höhe der bis zu 160 cm großen Teddybären gemessen vom linken Ohr bis zum rechten Fuß angegeben. [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>OLG Köln, 19.02.2019, 6 U 141/18</p>
<p>In dem Rechtsstreit hatten sich zwei Importeure von Plüschtieren darüber gestritten, ob die Verbraucher durch die Werbung des beklagten Unternehmens in die Irre geführt werden. Dieses hatte bei den gängigen Online-Verkaufsportalen die Höhe der bis zu 160 cm großen Teddybären gemessen vom linken Ohr bis zum rechten Fuß angegeben. Diese Diagonale war auch auf den Verkaufsbildern eingezeichnet. Das klagende Unternehmen hielt dies für eine Irreführung der Verbraucher.<span id="more-1396"></span> Die tatsächliche Stehhöhe der Tiere, gemessen vom Scheitel bis zur Sohle, sei nämlich rund 15% kleiner als die angegebenen Maße. Verbraucher würden sich keine Gedanken darüber machen, dass die diagonale Messung ein größeres Längenmaß ergebe als eine Messung vom Scheitel bis zur Sohle. Die Beklagte hielt dagegen, dass die Diagonale auf den Bildern korrekt eingezeichnet sei. Den Verbrauchern sei bekannt, dass eine Diagonale länger sei als die bloße Höhe. Dies ergebe sich bereits aus der Werbung für TV-Geräte, bei denen stets die Diagonale angegeben werde.</p>
<p>Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts folgte der Argumentation der Beklagten und wies &#8211; anders als noch das Landgericht &#8211; die Klage ab. Der Senat führte aus, dass aufgrund der eingezeichneten Diagonale für die Verbraucher auch bei nur geringer Aufmerksamkeit klar sei, dass sich die angegebene Länge auf die Diagonale und nicht auf die Höhe des Plüschtieres beziehe. Anders als die Klägerin ging der Senat davon aus, dass den durchschnittlichen, auch flüchtigen Verbrauchern das Verhältnis einer Diagonalen zur Höhe bewusst sei. Die Erkenntnis, dass die Diagonale länger sei als die Höhe, ergebe sich schon aus mathematischen Grundkenntnissen. Auf den Werbebildern sei die eingezeichnete Diagonale auch erkennbar länger als die Höhe. Schließlich sei die Größe eines Plüschtieres nur eines von mehreren Kriterien, das bei dem Kauf eine Rolle spiele. Für die Kaufentscheidung sei zumeist viel wichtiger, ob das Plüschtier &#8222;süß&#8220; aussehe.</p>
<p>Urteil des OLG Köln vom 19.02.2019, Az.: 6 U 141/18</p>
<p><strong>Quelle: </strong>Pressemitteilung des OLG Köln vom 19.02.2019</p>Der Beitrag <a href="https://markenpatenteinternet.de/olg-koeln-werbung-fuer-plueschtiere-verbraucher-koennen-hoehe-und-diagonale-unterscheiden">OLG Köln: Werbung für Plüschtiere – Verbraucher können Höhe und Diagonale unterscheiden</a> erschien zuerst auf <a href="https://markenpatenteinternet.de">Rechtsanwaltskanzlei Christian Weil</a>.]]></content:encoded>
					
		
		
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		<title>Unter Umständen müssen Blogger und Influencer redaktionelle Beiträge als Werbung kennzeichnen</title>
		<link>https://markenpatenteinternet.de/unter-umstaenden-muessen-blogger-und-influencer-redaktionelle-beitraege-als-werbung-kennzeichnen</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Christian Weil]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 11 Feb 2019 20:19:10 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Abmahnungen]]></category>
		<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Auch die Tätigkeit von Bloggern und Influenzern richtet sich nach dem Wettbewerbsrecht. So können z.B. Instagram-Posts unter Umständen einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellen, wenn der Post als kommerzielle Werbung anzusehen ist, aber nicht als solche gekennzeichnet wurde. Aber nicht jeder Beitrag eines Bloggers oder Influencers ist direkt als kennzeichnungspflichtige [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Auch die Tätigkeit von Bloggern und Influenzern richtet sich nach dem Wettbewerbsrecht. So können z.B. Instagram-Posts unter Umständen einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellen, wenn der Post als kommerzielle Werbung anzusehen ist, aber nicht als solche gekennzeichnet wurde. Aber nicht jeder Beitrag eines Bloggers oder Influencers ist direkt als kennzeichnungspflichtige Werbung anzusehen.<span id="more-1366"></span></p>
<p>Zu prüfen seien vielmehr stets der konkrete Inhalt und die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles. Weltanschauliche, wissenschaftliche, redaktionelle oder verbraucherpolitische Äußerungen von Unternehmen oder anderen Personen, die nicht in funktionalem Zusammenhang mit der Absatz- oder Bezugsförderung stünden, würden nicht dem UWG unterfallen (LG Berlin, Urteil vom 24.05.2018, Az. 52 O 101/18).</p>
<p>Wenn also ein Blogger etwa links zu Produkten von einem Unternehmen in dem Beitrag anbietet, liegt es nahe hierin eine kommerzielle Nutzung zu sehen, die zu einer Kennzeichnungspflicht führt, weil der dadurch den Absatz des Unternehmens fördert. Auch wenn ein Beitrag vorrangig der Meinungsbildung dient und nicht dem kommerziellen Zweck in erster Linie, können die Umstände dafür sprechen das eine Kennzeichnungspflicht besteht (z.B. wenn kein inhaltlicher Bezug zwischen den Links und dem Beitrag besteht). Auch wenn der Blogger für bestimmte Inhalte Zuwendungen erhält, liegt eine Einstufung als kommerzielle Nutzung nahe. Entscheidend ist am Ende der Gesamteindruck, den der Beitrag macht.</p>
<p><em>Bsp. für kommerzielle Werbung im Post: Ein Influenzer postet ein Bild, auf dem er Markenklamotten trägt, die er für diese Zwecke erhalten hat, um die Follower auf das Produkt aufmerksam zu machen.</em></p>
<p><em>Bsp. nicht kommerzieller Post: Ein Influenzer postet ein Bild, auf dem er Markenklamotten trägt, die er sich selbst gekauft hat und zur Schau stellt und es gibt keine Links zu den Produkten.</em></p>
<p>Beiträge, die in diesem Sinne als Werbung anzusehen sind, aber nicht als solche gekennzeichnet wurden, können von der Konkurrenz abgemahnt werden. Sollten Sie unsicher sein, ob ein Beitrag von Ihnen kennzeichenpflichtig ist, können wir Sie hier gerne rechtssicher unterstützen.</p>Der Beitrag <a href="https://markenpatenteinternet.de/unter-umstaenden-muessen-blogger-und-influencer-redaktionelle-beitraege-als-werbung-kennzeichnen">Unter Umständen müssen Blogger und Influencer redaktionelle Beiträge als Werbung kennzeichnen</a> erschien zuerst auf <a href="https://markenpatenteinternet.de">Rechtsanwaltskanzlei Christian Weil</a>.]]></content:encoded>
					
		
		
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		<title>Werbung mit Garantie &#8211; Häufig abgemahnt!</title>
		<link>https://markenpatenteinternet.de/werbung-mit-garantie-haeufig-abgemahnt</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Christian Weil]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 11 Feb 2019 19:36:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Abmahnungen]]></category>
		<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[abgemahnt]]></category>
		<category><![CDATA[abmahnen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Kunden mit dem Wort „Garantie“ anzulocken ist immer noch sehr beliebt. Dabei sollte man jedoch unbedingt darauf achten, die diesbezüglichen gesetzlichen Vorgaben einzuhalten, um nicht von findigen Konkurrenten abgemahnt zu werden. Die Werbung mit dem Wort „Garantie“ ist eine Garantieerklärung, an die das Gesetz zum Schutze der Verbrauchers Mindestanforderungen stellt, die vom Werbenden eingehalten werden [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Kunden mit dem Wort „Garantie“ anzulocken ist immer noch sehr beliebt. Dabei sollte man jedoch unbedingt darauf achten, die diesbezüglichen gesetzlichen Vorgaben einzuhalten, um nicht von findigen Konkurrenten abgemahnt zu werden.<span id="more-1344"></span></p>
<p>Die Werbung mit dem Wort „Garantie“ ist eine Garantieerklärung, an die das Gesetz zum Schutze der Verbrauchers Mindestanforderungen stellt, die vom Werbenden eingehalten werden müssen. Gemäß § 479 BGB muss sie folgende Angaben enthalten:</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li>Einen Hinweis auf die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Verbrauchers bei einem Mangel aus § 437 BGB (Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz) sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden.</li>
<li>Den Inhalt der Garantie (z.B. bei Bruch eines Gerätebestandteils à Austausch des ganzen Geräts) und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>Beim Onlinehandel ist gemäß den Fernabsatzregelungen zusätzlich zu berücksichtigen, dass jeder Online-Händler gemäß § 312d Abs. 1 in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 EGBGB verpflichtet ist, über die Garantiebedingungen online vorab zu informieren, bevor der Kunde den Kaufvertrag abschließt.</p>
<p>Bei Fragen zur Rechtmäßigkeit Ihrer Werbung helfen wir Ihnen gerne.</p>Der Beitrag <a href="https://markenpatenteinternet.de/werbung-mit-garantie-haeufig-abgemahnt">Werbung mit Garantie – Häufig abgemahnt!</a> erschien zuerst auf <a href="https://markenpatenteinternet.de">Rechtsanwaltskanzlei Christian Weil</a>.]]></content:encoded>
					
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