Abmahngefahr bei Verstößen gegen die DSGVO

Die DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) tritt heute am 25.05.2018 verbindlich in Kraft. Sie gilt im gesamten Gebiet der Europäischen Union. Die Angst vor einer Abmahnung wegen Verstößen gegen die Regelungen der DSGVO ist berechtigt. Neue Gesetze und Verordnungen lösen regelmäßig nach ihrem Inkrafttreten Abmahnwellen aus. Die DSGVO ist hierfür prädestiniert. Vieles ist unklar und muss erst noch durch die Rechtsprechung konkretisiert werden. Leider hat es der deutsche Gesetzgeber bislang versäumt, Regelungen zu treffen, die vor massenhaften und rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen schützen. Jetzt, wo die DSGVO verbindlich gilt, wird der Ruf nach solchen Regelungen lauter. Ob er aber Gehör findet, bleibt ebenfalls abzuwarten.

Abmahnungen von vornherein vermeiden

Die Frage, die sich insbesondere Webseitenbertreiber, kleine und mittelständische Unternehmen und Freiberufler stellen ist, wie sie sich vor Abmahnungen schützen können. Die Antwort hierauf klingt dem Grunde nach einfach. Schwierig hingegen ist oftmals die Umsetzung. Schutz vor Abmahnungen kann letztlich allein durch eine datenschutzkonforme Umsetzung der DSGVO erreicht werden. Aufgrund der derzeit bestehenden Unklarheiten, wie die Vorgaben der DSGVO konkret und in jedem Einzelfall umzusetzen sind, können selbst Datenschutzexperten die berechtigten Fragen der verwantwortlichen Webseitenbertreiber nicht klar und einheitlich beantworten.

Achten Sie von daher zumindest auf die Basics:

  • Stellen Sie auf Ihrer Website ein Impressum bereit, dass mit nur einem Klick für die Nutzer der Seite erreichbar ist.
  • Stellen Sie eine Datenschutzerklärung auf Ihrer Website bereit, die ebenfalls mit nur einem Klick für die Nutzer der Seite erreichbar ist.
  • Wenn personenbezogene Daten erhoben werden, beispielsweise durch Verwendung eines Newsletters oder durch den Einsatz von Analyse- und/oder Tracking-Tools, informieren Sie immer jeweils, welche personenbezogenen Daten erhoben werden, zu welchem Zweck diese Daten erhoben werden und darüber, wie lange diese Daten gespeichert werden.
  • Benennen Sie die Rechtsgrundlage, aufgrund derer Sie personenbezogene Daten erheben. Regelmäßig wird sich die Rechtsgrundlage in Art. 6 Abs. 1 DSGVO finden lassen.

Was tun im Falle einer Abmahnung

Abmahnungen bergen zahlreiche Risiken für den Abgemahnten. Beachten Sie daher insbesondere folgende Punkte:

  • Nehmen Sie die Abmahnung unbedingt ernst.

  • Beachten Sie die häufig nur kurzen Fristen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung. Nehmen Sie rechtzeitig professionelle anwaltliche Hilfe in Anspruch.

  • Lassen Sie die Abmahnung nicht unbeachtet liegen. Es droht ansonsten der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Sie. Hierin liegt ein weiteres Kostenrisiko.

  • Oft werden Sie zur Abgabe einer vorformulierten strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung aufgefordert. Häufig sind diese abzugebenden Erklärungen zu Ihrem Nachteil formuliert. Nicht selten wird die Unterlassung auch nicht abgemahnten Verhaltens verlangt. Achtung: Wird eine solche strafbewehrte Unterlassungserklärung unverändert abgegeben, ist sie rechtsverbindlich und zwar ein Leben lang.

  • Geben Sie keine vorformulierten sogenannte „modifizierte Unterlassungserklärungen“ aus dem Internet ab. Für gewöhnlich sind diese nicht auf den Sie konkret betreffenden Fall zugeschnitten und daher unbrauchbar.

  • Fehler bei der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung bergen für den Abgemahnten das Risiko hoher Vertragsstrafen.

  • Häufig ist eine ausgesprochene Abmahnung zumindest teilweise berechtigt und legitim. Nur selten ist die Abmahnung insgesamt rechtsmissbräuchlich.

Sie wurden wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO abgemahnt:

Unberechtigte Angst vor Anwaltskosten

Wenn Sie eine Abmahnung wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die Regelungen der DSGVO erhalten haben, nehmen Sie diese in jedem Fall aufgrund der eben beschriebenen Risiken ernst. Viele Betroffene einer Abmahnung scheuen den Weg zu einem spezialisierten Anwalt aus Angst vor weiteren Kosten. Diese Angst ist weitestgehend unbegründet. Wer etwa eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgibt unterwirft sich regelmäßig für jeden Fall eines neuerlichen Verstoßes, einer Vertragsstrafe. Die Vertragsstrafe beläuft sich regelmäßig im vierstelligen Bereich, oftmals 5.100,00 EUR. Die Unterlassungserklärungen sind regelmäßig zugunsten des Abmahnenden weit gefasst, um eine Vielzahl von zukünftigen Verstößen zu erfassen. Das Risiko der Verwirkung der Vertragsstrafe steigt für den Abgemahnten umso deutlicher an, je weiter die Unterlassungsverpflichtungserklärung gefasst ist. Eine derart weit gefasste Unterlassungsverpflichtung ist für den Abgemahnten daher äußerst ungünstig. Zögern Sie also nicht, professionelle anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Unsere Hilfe bei Abmahnungen

Oftmals stellt sich die Abmahnung bei genauerer Prüfung als unberechtigt oder sogar rechtsmissbräuchlich heraus. Dies gilt für jede Abmahnung und auch zukünftig für solche, die aufgrund eines angeblichen Verstoßes gegen Regelungen der DSGVO erfolgen werden.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, prüfen wir zunächst, ob diese unberechtigt oder gar rechtsmissbräuchlich ist. Es ist beispielsweise vorstellbar, dass Sie eine Abmahnung von jemanden erhalten haben, der mit Ihnen überhaupt nicht in einem wettbewerbsrechtlichen Verhältnis steht. Dies wäre für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung jedoch Voraussetzung. Vorstellbar ist auch, dass das Ihnen vorgeworfene Verhalten überhaupt nicht abmahnfähig ist, weil es beispielsweise gar keine Verletzung einer Marktverhaltensregel darstellt.

Auch dann aber wenn Ihnen ein relevanter Verstoß zur Last gelegt werden kann, können wir oftmals die Folgen lindern. So ist beispielsweise vorstellbar, dass wir die vorformulierte Unterlassungserklärung auf Ihren Fall und den konkreten Verstoß anpassen. Dadurch wird eine zu ihren Lasten formulierte Unterlassungserklärung entschärft. Das Risiko der Verwirkung einer Vertragsstrafe mindert sich hierdurch deutlich.

Greifen Sie zurück auf über 20 Jahre Erfahrung im Abmahnwesen. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben oder Fragen zum Datenschutz oder allen anderen Gebieten des Gewerblichen Rechtsschutzen haben. Wir bieten Ihnen gerne ein

1. kostenloses Informationsgespräch

zur Einschätzung Ihres Falles an.

Sofern Sie Hilfe bei der Erstellung einer DSGVO-konformen Datenschutzerklärung oder eines Impressums benötigen, einen Auftragsverarbeitungsvertrag brauchen oder Fragen zum Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten haben, beraten wir Sie auch in diesen Punkten sehr gerne. Die hierdurch für Sie entstehenden Kosten gestalten wir abhängig von Ihrem konkreten Fall fair und transparent.