Erste DSGVO Abmahungen im Umlauf

Erst am vergangenen Freitag, den 25.05.2018, trat die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verbindlich in Kraft. Wir berichteten darüber, dass die Angst vor Abmahnungen wegen Verstößen gegen die Regelungen dieser neuen Verordnung berechtigt ist. Heute haben wir erfahren, dass tatsächlich bereits am vergangenen Freitag die ersten Abmahnungen versandt wurden. Nur wenige Stunden nach Inkrafttreten der DSGVO.

Welche DSGVO-Verstöße wurden abgemahnt?

Nach unserer Kenntnis war Gegenstand einer Abmahnung eine in der Datenschutzerklärung fehlende „Opt-In-Möglichkeit“ bei der Verwendung des Analysetools „Google Analytics“. Auch die fehlende „Opt-Out-Möglichkeit“ wurde abgemahnt. Beides stelle eine Fehl- bzw. Falschinformation dar und verstoße gegen Vorschriften der DSGVO. Außerdem wurde wegen der fehlenden Angabe in Bezug auf einen Datenschutzverantwortlichen abgemahnt. Auch wegen fehlender Angaben über die Dauer der Datenspeicherung, der Bemessungsgrundlage und dem Zweck der Datenerhebung wurde eine Abmahnung ausgesprochen. All dies stelle Verstöße gegen die DSGVO dar.

In einer weiteren Abmahnung wurde gerügt, es fehle trotz des Einsatzes von Cookies eine funktionierende Opt-Out-Funktion.

Die Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung war mit lediglich zwei Werktagen sehr kurz angesetzt.

Sind die DSGVO-Abmahnungen berechtigt?

Unserer Auffassung nach nicht. Wie wir bereits in unserem Artikel vom 25.05.2018 berichteten, dürften sich diese Abmahnungen als unberechtigt herausstellen.

Die DSGVO enthält unserer Auffassung nach keine Ansatzpunkte dafür, dass es sich bei ihren Regelungen um Marktverhaltensregeln handelt. Nur dann aber, wenn es sich um Marktverhaltensregeln handeln würde, könnten Wettbewerber ihre wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche selbst wirksam geltend machen.

Etwas anderes kann gelten, wenn die Abmahnung von

  • einer Einrichtung, Organisation oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht,
  • die ordnungsgemäß nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet ist,
  • deren satzungsmäßigen Ziele im öffentlichen Interesse liegen und
  • die im Bereich des Schutzes der Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen in Bezug auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten tätig ist

kommt. Hierunter fallen „Abmahnanwälte“ nicht.

Unsere Empfehlung bei DSGVO-Abmahnungen

Greifen Sie zurück auf über 20 Jahre Erfahrung im Abmahnwesen. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben oder Fragen zum Datenschutz oder allen anderen Gebieten des Gewerblichen Rechtsschutzen haben. Wir bieten Ihnen gerne ein

1. kostenloses Informationsgespräch

zur Einschätzung Ihres Falles an.

Sofern Sie Hilfe bei der Erstellung einer DSGVO-konformen Datenschutzerklärung oder eines Impressums benötigen, einen Auftragsverarbeitungsvertrag brauchen oder Fragen zum Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten haben, beraten wir Sie auch in diesen Punkten sehr gerne. Die hierdurch für Sie entstehenden Kosten gestalten wir abhängig von Ihrem konkreten Fall fair und transparent.

Was tun im Falle einer Abmahnung

Sie sind Empfänger einer (DSGVO)-Abmahnung? Ganz generell bergen Abmahnungen zahlreiche Risiken für den Abgemahnten. Auch wenn wir Abmahnungen von Wettbewerbern wegen angeblicher Verstöße gegen die DSGVO für unberechtigt halten, sollten Sie dennoch insbesondere folgende Punkte beachten:

  • Nehmen Sie die Abmahnung unbedingt ernst.

  • Beachten Sie die häufig nur kurzen Fristen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung. Nehmen Sie rechtzeitig professionelle anwaltliche Hilfe in Anspruch.

  • Lassen Sie die Abmahnung nicht unbeachtet liegen. Es droht ansonsten der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Sie. Hierin liegt ein weiteres Kostenrisiko.

  • Oft werden Sie zur Abgabe einer vorformulierten strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung aufgefordert. Häufig sind diese abzugebenden Erklärungen zu Ihrem Nachteil formuliert. Nicht selten wird die Unterlassung auch nicht abgemahnten Verhaltens verlangt. Achtung: Wird eine solche strafbewehrte Unterlassungserklärung unverändert abgegeben, ist sie rechtsverbindlich und zwar ein Leben lang.

  • Geben Sie keine vorformulierten sogenannte „modifizierte Unterlassungserklärungen“ aus dem Internet ab. Für gewöhnlich sind diese nicht auf den Sie konkret betreffenden Fall zugeschnitten und daher unbrauchbar.

  • Fehler bei der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung bergen für den Abgemahnten das Risiko hoher Vertragsstrafen.

  • Häufig ist eine ausgesprochene Abmahnung zumindest teilweise berechtigt und legitim. Nur selten ist die Abmahnung insgesamt rechtsmissbräuchlich.

Sie wurden wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO abgemahnt:

Unberechtigte Angst vor Anwaltskosten

Wenn Sie eine Abmahnung wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die Regelungen der DSGVO erhalten haben, nehmen Sie diese in jedem Fall aufgrund der eben beschriebenen Risiken ernst. Viele Betroffene einer Abmahnung scheuen den Weg zu einem spezialisierten Anwalt aus Angst vor weiteren Kosten. Diese Angst ist weitestgehend unbegründet. Wer etwa eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgibt unterwirft sich regelmäßig für jeden Fall eines neuerlichen Verstoßes, einer Vertragsstrafe. Die Vertragsstrafe beläuft sich regelmäßig im vierstelligen Bereich, oftmals 5.100,00 EUR. Die Unterlassungserklärungen sind regelmäßig zugunsten des Abmahnenden weit gefasst, um eine Vielzahl von zukünftigen Verstößen zu erfassen. Das Risiko der Verwirkung der Vertragsstrafe steigt für den Abgemahnten umso deutlicher an, je weiter die Unterlassungsverpflichtungserklärung gefasst ist. Eine derart weit gefasste Unterlassungsverpflichtung ist für den Abgemahnten daher äußerst ungünstig. Zögern Sie also nicht, professionelle anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Unsere Hilfe bei Abmahnungen

Oftmals stellt sich die Abmahnung bei genauerer Prüfung als unberechtigt oder sogar rechtsmissbräuchlich heraus. Dies gilt für jede Abmahnung und auch zukünftig für solche, die aufgrund eines angeblichen Verstoßes gegen Regelungen der DSGVO erfolgen werden.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, prüfen wir zunächst, ob diese unberechtigt oder gar rechtsmissbräuchlich ist. Es ist beispielsweise vorstellbar, dass Sie eine Abmahnung von jemanden erhalten haben, der mit Ihnen überhaupt nicht in einem wettbewerbsrechtlichen Verhältnis steht. Dies wäre für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung jedoch Voraussetzung. Vorstellbar ist auch, dass das Ihnen vorgeworfene Verhalten überhaupt nicht abmahnfähig ist, weil es beispielsweise gar keine Verletzung einer Marktverhaltensregel darstellt.

Auch dann aber wenn Ihnen ein relevanter Verstoß zur Last gelegt werden kann, können wir oftmals die Folgen lindern. So ist beispielsweise vorstellbar, dass wir die vorformulierte Unterlassungserklärung auf Ihren Fall und den konkreten Verstoß anpassen. Dadurch wird eine zu ihren Lasten formulierte Unterlassungserklärung entschärft. Das Risiko der Verwirkung einer Vertragsstrafe mindert sich hierdurch deutlich.