Beleidigungen, Hasskommentare, etc. auf Facebook

Facebook ist der Gigant unter den sozialen Netzwerken. Im Februar 2018 nutzten 2,1 Milliarden Nutzer Facebook weltweit. Zwei Drittel hiervon, also 1,4 Milliarden Nutzer, nutzen Facebook täglich. In Europa nutzen 277 Millionen Nutzer Facebook jeden Tag. 31 Millionen Deutsche nutzten das soziale Netzwerk im September 2017. Diese Zahlen lassen sich der Webseite allfacebook.de entnehmen. Es verwundert nicht, dass bei derart vielen Nutzern nicht ausschließlich ein freundschaftlicher Umgangston gepflegt wird. Doch es ist Vorsicht geboten. Das Internet und damit die sozialen Medien sind kein rechtsfreier Raum. Wer auf Facebook oder auf anderen Plattformen hetzt und beleidigt riskiert nicht nur strafrechtlich verfolgt zu werden. Es drohen ggf. auch der Verlust des Arbeitsplatzes und/oder Schmerzensgeldansprüche.

Beleidigung, Schmähkritik, Meinungsäußerung

Längst nicht alles, woran sich jemand stört, ist als eine sanktionswürdige Äußerung zu verstehen. Nicht jede negative Äußerung erfüllt die Voraussetzungen einer Beleidigung oder Schmähkritik. Oft wird die negative Äußerung auch Ausdruck der grundrechtlich gewährleisteten Meinungsäußerung nach Artikel 5 GG sein. Die Grenzen zwischen dem, was (noch) erlaubt ist und dem, was sanktionsfähig ist, sind also im Streitfall zu ermitteln. Diese Abgrenzung ist anhand des jeweiligen Einzelfalles vorzunehmen und oft nicht einfach.

Aufgrund der schwierig zu beantwortenden Abgrenzungsfrage empfiehlt sich von daher eine angemessene Zurückhaltung. Bevor ein Beitrag auf der eigenen Pinwand oder in einem Forum veröffentlicht wird, sollte zur eigenen Sicherheit der Inhalt des Beitrags noch einmal kritisch hinterfragt werden. Unter dem Strich kann der Verfasser des Beitrags nur so sicherstellen, dass er nicht über das Ziel hinausschießt und er keine Sanktionen befürchten muss.

Dieser Beitrag wird sich mit den Begriffen der Beleidigung, Schmähkritik und Meinungsäußerung auseinandersetzen. Außerdem wird exemplarisch Rechtsprechung vorgestellt werden. Ziel ist es, Ihnen einen Leitfaden an die Hand zu geben, mit dessen Hilfe Sie zumindest in groben Zügen ermitteln können, ob ihr Beitrag noch Meinungsäußerung oder schon Beleidigung oder Schmähkritik darstellt. Im Umkehrschluss können Sie im besten Fall auch selbst Überlegungen anstellen, ob Sie selbst das Ziel einer Beleidigung oder einer Schmähkritik geworden sind. Diese müssen Sie nicht hinnehmen.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben oder glauben Opfer einer Beleidigung oder Schmähkritik geworden zu sein, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf. Wir bieten Ihnen gerne ein

1. kostenloses Informationsgespräch

zur Einschätzung Ihres Falles an.

Die Beleidigung

Die Beleidigung ist in § 185 StGB geregelt. Bei der Beleidigung handelt es sich um ein Ehrverletzungsdelikt. Neben einzelnen natürlichen Personen können auch Personengemeinschaften beleidigt werden. Unter letztere fallen beispielsweise auch Kapitalgesellschaften, die Bundeswehr, politische Parteien oder auch Religionsgemeinschaften.

Unwahre Tatsachenaussagen gegenüber dem Beleidigten als auch die Kundgabe von  Werturteilen, durch die der Täter seine eigene Missachtung kundtut, stellen eine Beleidigung dar. Die Äußerung muss ehrverletzend sein. Das ist sie, wenn dem Betroffenen etwa rechtswidriges oder unsittliches Verhalten vorgeworfen wird und hierdurch sein vorhandener Geltungswert gemindert oder ganz abgesprochen wird. Dies kann beispielsweise auch durch das Absprechen vorhandener beruflicher Fähigkeiten geschehen oder durch das Absprechen moralischer Integrität, etc.

Der Akt der Kundgabe ist dabei in so ziemlich jeder Form möglich. Neben der mündlichen und schriftlichen Form kommen auch bildliche oder symbolische Handlungen in Betracht. Das Tippen an die Stirn („einen Vogel zeigen“), das Zeigen des Mittelfingers, die schallende Ohrfeige oder auch Karikaturen können eine Beleidigung darstellen. Die Kundgabe muss gegenüber einer anderen Person erfolgen und von dieser auch als ehrverletzend verstanden werden. Der Urheber der Beleidigung muss nicht erkennbar sein, wodurch auch eine Beleidigung in anonymer Form möglich ist. Dagegen muss das Opfer der Beleidigung bestimmbar sein. Eine Beleidigung „im Selbstgespräch“ kommt von daher nicht in Betracht.

Durch Auslegung ist zu ermitteln, ob eine Beleidigung vorliegt. Dabei sind die jeweiligen Umstände des konkreten Einzelfalls in die Interpretation mit einzubeziehen. Hierzu können beispielhaft folgende Umstände in die anzustellende Bewertung einzubeziehen sein:

  • gewöhnlicher Umgangston im Umfeld der Beteiligten
  • regionale/zeitliche Besonderheiten
  • Zugehörigkeit zu einer gesellschaftlichen Ebene
  • kulturelle Wertvorstellungen, etc.

Abzustellen ist bei der Beurteilung auf den durchschnittlichen Empfänger der Beleidigung. Nicht relevant also ist, wie der Urheber der Äußerung diese verstanden wissen will. Ebenfalls nicht relevant ist, wie der Kundgabeempfänger die Äußerung aufgefasst hat.

Beispiele für von der Rechtsprechung anerkannte Beleidigungen

  • Vergleich des Soldatenberufs mit „KZ-Aufsehern, Henkern und Folterknechten“
  • Bezeichnung als „Jungfaschist“ oder auch „Oberfaschist“
  • Äußerung von „A.C.A.B.“ (steht für „all cops are bastards“) ggü einem Polizeibeamten
  • Bezeichnung als „Schwuchtel“ oder „warmer Bruder“
  • erkennbar herabsetzende Bezeichnung eines Nichtjuden als „Jude“
  • die Bezeichnung eines Menschen mit Behinderung als „Krüppel“
  • die Bezeichnung von Bankiers als „mafia-vergleichbare Gestalten“
  • die Bezeichnung eines Richters als „Verfassungsfeind“
  • die Bezeichnung einer Sondereinheit des Bundesgrenzschutzes als „Killertruppe“
  • Aufkleber mit der Darstellung prügelnder Polizeibeamter und der Unterschrift „Polizeisportverein“
  • Bezeichnung eines Mitschülers der eigenen Tochter auf Facebook als „Abschaum Balg“ und „asozialen Abschaum“

Schmähkritik, bewusst unrichtige Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung

Meist wird sich der Verfasser einer Äußerung auf das Grundrecht der Meinungsäußerung berufen. Grundsätzlich soll jeder frei sagen können, was er denkt. Dieses Recht wird unter anderem beschränkt durch die Vorschriften der allgemeinen Gesetzte, wozu auch das Strafgesetzbuch zählt, sowie durch die Ehre eines jeden Einzelnen, die selbst grundrechtlichem Schutz unterliegt.

Handelt es sich bei der getätigten Äußerung um eine geschützte Meinungsäußerung, ist zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem Grundrecht des Äußernden auf Meinungsfreiheit sorgfältig abzuwägen. Dabei ist dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung in der Regel der Vorrang einzuräumen.

Wenn jedoch im Rahmen einer geführten Auseinandersetzung die Sachlichkeit fehlt, und die Diffamierung im Vordergund steht, wird der grundsätzlich gewährte Vorrang der Meinungsäußerungsfreiheit eingeschränkt. In einem solchen Fall, in dem ein sachlicher Grund für die dann folgende Diffamierung des Betroffenen lediglich vorgeschoben wird, liegt eine unzulässige Schmähkritik vor. Entbehrt die Aussage aber nicht jeder sachlichen Grundlage und ist sie nicht überwiegend böswillig und gehässig liegt eine Schmähkritik nicht vor. Ein Angriff auf die Menschenwürde ist jedoch niemals durch das Grundrecht des Artikels 5 Abs. 1 GG geschützt.

Ebenfalls nicht von Artikel 5 Abs. 1 GG geschützt sind bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen. Die Äußerung wahrer Tatsachen ist dagegen keine Beleidigung.

Beispiele für von der Rechtsprechung als zulässig erachtete Äußerungen

  • Bezeichnung eines Politikers als „Typus des Zwangsdemokraten“
  • Bezeichnung eines Soldaten der Reserve als „geborenen Mörder“
  • Bezeichnung einer Abschiebungsaktion als „Gestapomethode“

Bereits diese drei Beispiele verdeutlichen, wie schmal der Grad ist, um zwischen „Beleidigung“ und (noch) zulässiger „Meinungsäußerung“ zu differenzieren.

Bezug zum Internet, insbesondere Facebook

Wie eingangs dargestellt, ist das Internet kein rechtsfreier Raum. In sozialen Medien getätigte Äußerungen können strafrechtlich verfolgt werden. Arbeitsrechtlich haben bereits viele Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz verloren, weil sie das Unternehmen, ihre Vorgesetzten oder Kollegen beleidigt haben. Auch Schmerzensgeldansprüche können Folge solcher Äußerungen sein. Im Folgenden werden auszugsweise einige gerichtliche Entscheidungen exemplarisch aufgeführt. Die Rechtsprechung zu diesem Thema ist mittlerweile immens.

Arbeitsgericht Mannheim – Urteil v. 19.02.2016 – 6 Ca 190/15

„Äußerungen eines Arbeitnehmers auf seinem privaten Facebook-Nutzerkonto, die einen rassistischen und menschenverachtenden Inhalt haben, können jedenfalls dann eine außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers rechtfertigen, wenn sich aus dem Facebook-Nutzerkonto ergibt, dass der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber beschäftigt ist und die Äußerung ruf- und geschäftsschädigend sein kann.“

Dem Tatbestand des Urteils lässt sich entnehmen, worin die Äußerung bestand:

„Auf dem betreffenden Facebook-Nutzerkonto hatte der Facebook-Nutzer, nämlich der Kläger (siehe dazu unten), ein Bild geteilt, das das Eingangstor des Konzentrationslagers Auschwitz mit der Tor-Überschrift „Arbeit macht frei“ zeigt. Im unteren Bereich des Bildes befindet sich ein Text auf Polnisch („…..KA JEST GOTOWA…….JECIE IMIGRANTÓW“ Anmerkung: Der Text ist auf dem dem Schriftsatz beigefügten Foto nur unvollständig zu sehen). Unterhalb des Bildes befindet sich ebenfalls polnischer Text. Auf Nachfrage eines anderen Facebook-Nutzers übersetzte der Kläger den Text auf dem Bild mit „Polen ist bereit für die Flüchtlingsaufnahme.“.“

Landgericht Memmingen – Urteil v. 03.02.2015 – 21 O 1761/13

„Im Falle massiver Beleidigungen eines Mitschülers unter Verwendung eines falschen Internet-Accounts auf „Facebook“, die u.a. sogar psychotherapeutische Behandlungen nötig machen, ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 € angemessen.“

Dem Urteilstenor lassen sich bereits die diffamierenden Äußerungen entnehmen. Hiernach verwendete der beklagte Mitschüler ein Foto des klagenden Mitschülers. Unter dem „Fake-Account“ schrieb der Beklagte an den Kläger sodann unter anderem:

„Fick dich du Wixxer du fetter Zwidder kill dich selbst und am besten heute noch.“

“ Und du bis häßlich dass ich kptzen muss!!“

„DU FETTSACK OHNE EIN GESCHLECHTSTEIL Fick dich !!!!!“

Presse-Archiv – OLG Hamm – Beschluss v. 07.09.2017 – 4 RVs 103/17

„Wer durch im Internet öffentlich abrufbare Kommentare auf der Facebook-Seite „www.facebook.com/112-magazin.de“ kriminelle Ausländer und Flüchtlinge als „Gesochse“, „Affen“, „Ungeziefer“ und kriminelles „Pack“ beschimpft, kann wegen Volksverhetzung – § 130 Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB) – zu bestrafen sein.“

Fazit

Die grundrechtlich gewährleistete und weit gefasste Meinungsfreiheit schützt nicht davor, wegen ehrverletzender Äußerungen sanktioniert zu werden. Die Gefahr, strafrechtlich in Erscheinung zu treten, besteht ganz reell. Es drohen bei unüberlegter Äußerung neben den strafrechtlichen Aspekten auch der Arbeitsplatzverlust und gegebenenfalls auch Schmerzensgeldansprüche.

Die Differenzierung zwischen dem, was (noch) erlaubt und dem, was (schon) verboten ist, kann gerade im Grenzbereich dieser beiden Möglichkeiten kaum treffsicher im Voraus beantwortet werden.

Auch wenn der Ärger über den Kollegen, den Chef oder das Unternehmen für das Sie arbeiten groß ist, überlegen Sie genau, wo und was sie wem gegenüber äußern. Auch wenn die politische Lage nicht auf ihre Zustimmung trifft, halten Sie sich zurück mit diffamierenden Äußerungen, die einzelne Personen oder ganze Bevölkerungsgruppen auch nur beleidigen könnten. Achten Sie auf das Verhalten ihrer Kinder im Internet. Durch sie betriebenes Mobbing gegenüber Mitschülern oder Beleidigungen gegenüber den Lehrkräften, kann sanktioniert werden. Stellen Sie nicht Bilder anderer Personen ungefragt und ohne deren Einwilligung öffentlich zur Schau. Auch dies kann eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen und gegebenenfalls Entschädigungsansprüche gegen Sie begründen.


Erfahren Sie mehr:

Nicht nur die Beleidigung im Internet ist heißes Eisen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist auch dann schnell betroffen, wenn ohne Zustimmung der Abgebildeten, Bilder veröffentlicht werden. Dies gilt besonders dann, wenn diese Bilder den Betroffenen in intimen Situation zeigen. Lesen Sie hierzu bei Interesse gerne mehr über den Anspruch auf Löschung intimer Fotos.