Das Problem mit den Informationspflichten

Gewerbetreibende und unter ihnen insbesondere die Online-Händler treffen im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit viele Informationspflichten, die sie von Gesetzes wegen zu beachten haben. Welche Informationspflichten die Unternehmer dabei konkret zu beachten haben, ist für sie oft nicht ohne Weiteres erkennbar. Die Informationspflichten sind beispielsweise etwa abhängig vom Vertragstyp oder dem Warenangebot. Bestimmte Waren erfordern weitere, nämlich warenspezifische, Informationspflichten. Nicht jeder Händler hat also die selben Informationspflichten zu erfüllen. Dieser Umstand macht es den Gewerbetreibenden nicht leichter, die für sie geltenden Informationspflichten vollständig zu erfassen und ihnen nachzukommen.

Werden die Informationspflichten nicht vollständig erfüllt oder finden sich bestimmte Angaben an den falschen Stellen im Online-Angebot wieder, droht dem Händler von entsprechenden Verbänden oder auch von Wettbewerbern eine kostspielige Abmahnung. Ziel unserer Beiträge wird es sein, Sie dabei zu unterstützen, ein abmahnsicheres Online-Angebot für Ihre Kunden bereit zu stellen.

Fernabsatzverträge und elektronischer Geschäftsverkehr

Der heutige Beitrag befasst sich mit der ganz typischen Situation des Online-Handels. Ausnahmen von der Regel sollen in diesem Beitrag nicht behandelt werden. Da in aller Regel der Händler nicht weiß, ob ein Unternehmer oder ein Verbraucher sein Vertragspartner wird, hiervon aber abhängt, wie umfangreich die Informationspflichten ausfallen, wird auf den Fall abgestellt, dass ein Händler mit einem Verbraucher einen Vertrag abschließt. Diese Konstellation begründet umfangreichere Informationspflichten als es bei einem Vertragsschluss zwischen zwei Unternehmern der Fall wäre.

Der Abschluss eines Fernabsatzvertrages kommt unter Einsatz von elektronischen Kommunikationsmitteln zustande. Bereits diese Konstellation führt dazu, dass sowohl die Informationspflichten bezüglich des Fernabsatzvertrages als auch die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr zu beachten sind. Der Fernabsatzvertrag (§ 312c BGB) und der elektronische Geschäftsverkehr (§ 312i BGB) schließen sich nämlich nicht gegenseitig aus, sondern ergänzen sich. Nachdem kurz auf den Fernabsatzvertrag und den elektronischen Geschäftsverkehr eingegangen wird, werden Ihnen im Anschluss hieran die ganz grundsätzlich geltenden Informationspflichten aufgezeigt.

Der Fernabsatzvertrag

Der Fernabsatzvertrag ist in § 312c BGB normiert. Absatz 1 dieser Vorschrift definiert den Begriff des Fernabsatzvertrages wie folgt:

„(1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.“

Ein Fernabsatzvertrag ist ein sogenannter Verbrauchervertrag. Ein solcher Vertrag ist dadurch gekennzeichnet, dass sich als Vertragsparteien ein Unternehmer (der Online-Händler) und ein Verbraucher (der Kunde) gegenüberstehen.

Der Vertragsschluss zwischen Unternehmer und Verbraucher kommt unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande. Der Begriff der Fernkommunikationsmittel wird in Absatz 2 definiert.

„(2) Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.“

Diese Auflistung ist nicht abschließend. Als Fernkommunikationsmittel kommen also grundsätzlich alle traditionellen als auch modernen Formen der Kommunikation unter Abwesenden zur Geltung.

Der elektronische Geschäftsverkehr

Der in § 312i BGB geregelte elektronische Geschäftsverkehr gilt im Gegensatz zum Fernabsatzvertrag nicht ausschließlich für Verbraucherverträge. Zumindest aber der Warenlieferant oder Dienstleister muss Unternehmer sein.

Anders als beim Fernabsatzvertrag kommt der Abschluss des Vertrages hier nicht über jedes Fernkommunikationsmittel, sondern unter Einsatz von Telemedien zustande. Erfasst vom Begriff der Telemedien sind grundsätzlich alle Online-Auftritte. Entsprechend fallen unter diesen Begriff private oder auch gewerbliche Webseiten, Online-Shops, etc.

Rechtliche Grundlagen der Informationspflichten

Sowohl im Rahmen von Fernabsatzverträgen als auch im elektronischen Geschäftsverkehr sind, wie dargestellt, Informationspflichten zu erfüllen. Diese Informationspflichten verdrängen sich nicht gegenseitig, sondern ergänzen sich. In der Folge sind die jeweiligen Informationspflichten kumulativ zu befolgen.

Rechtliche Grundlagen beim Fernabsatzvertrag

§ 312d BGB unterscheidet danach, ob im Rahmen eines Fernabsatzvertrages ein Vertrag über Finanzdienstleistungen (Absatz 2) oder ein anderer (allgemeiner) Fernabsatzvertrag (Absatz 1) geschlossen wurde. Je nachdem, was Inhalt des Vertrages ist, hat der Unternehmer danach unterschiedlichen Informationspflichten zu erfüllen. Für den Fall, dass es sich nicht um einen (allgemeinen) Fernabsatzvertrag handelt, ist der Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a EGBGB zu informieren. Handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag über Finanzdienstleistungen muss nach Maßgabe des Artikels 246b EGBGB belehrt werden.

Rechtliche Grundlagen im elektronischen Geschäftsverkehr

§ 312i Abs. 1 BGB regelt die allgemeinen Pflichten des Unternehmersdie er im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber seinen Kunden zu erfüllen hat. Absatz 2 dieser Regelung schränkt die Pflichten ein, wenn entweder der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wurde oder die Vertragsparteien nicht Verbraucher sind. Nicht abbdingbar ist jedoch die Regelung des § 312i Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BGB. Dies hat zur Folge, dass dem Kunden immer die Möglichkeit zu verschaffen ist, die Vertragsbestimmungen einschließlich der AGB bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. Absatz 3 bestimmt, dass weitergehende Informationspflichten hiervon unberührt bleiben.

Die Informationspflichten im Einzelnen

Informationspflichten beim (allgemeinen) Fernabsatzvertrag

Nach alledem ergeben sich für den (allgemeinen) Fernabsatzvertrag hieraus folgende Informationspflichten, die der Unternehmer gegenüber einem Verbraucher zu beachten und zu erfüllen hat. Der Unternehmer hat dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 246a § 1 Informationspflichten

(1) Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

1.
die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in dem für das Kommunikationsmittel und für die Waren und Dienstleistungen angemessenen Umfang,
2.
seine Identität, beispielsweise seinen Handelsnamen sowie die Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, seine Telefonnummer und gegebenenfalls seine Telefaxnummer und E-Mail-Adresse sowie gegebenenfalls die Anschrift und die Identität des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt,
3.
zusätzlich zu den Angaben gemäß Nummer 2 die Geschäftsanschrift des Unternehmers und gegebenenfalls die Anschrift des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt, an die sich der Verbraucher mit jeder Beschwerde wenden kann, falls diese Anschrift von der Anschrift unter Nummer 2 abweicht,
4.
den Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen einschließlich aller Steuern und Abgaben, oder in den Fällen, in denen der Preis auf Grund der Beschaffenheit der Waren oder Dienstleistungen vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und alle sonstigen Kosten, oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können,
5.
im Falle eines unbefristeten Vertrags oder eines Abonnement-Vertrags den Gesamtpreis; dieser umfasst die pro Abrechnungszeitraum anfallenden Gesamtkosten und, wenn für einen solchen Vertrag Festbeträge in Rechnung gestellt werden, ebenfalls die monatlichen Gesamtkosten; wenn die Gesamtkosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, ist die Art der Preisberechnung anzugeben,
6.
die Kosten für den Einsatz des für den Vertragsabschluss genutzten Fernkommunikationsmittels, sofern dem Verbraucher Kosten berechnet werden, die über die Kosten für die bloße Nutzung des Fernkommunikationsmittels hinausgehen,
7.
die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss, und gegebenenfalls das Verfahren des Unternehmers zum Umgang mit Beschwerden,
8.
das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die Waren,
9.
gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien,
10.
gegebenenfalls bestehende einschlägige Verhaltenskodizes gemäß Artikel 2 Buchstabe f der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22) und wie Exemplare davon erhalten werden können,
11.
gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge,
12.
gegebenenfalls die Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht,
13.
gegebenenfalls die Tatsache, dass der Unternehmer vom Verbraucher die Stellung einer Kaution oder die Leistung anderer finanzieller Sicherheiten verlangen kann, sowie deren Bedingungen,
14.
gegebenenfalls die Funktionsweise digitaler Inhalte, einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen für solche Inhalte,
15.
gegebenenfalls, soweit wesentlich, Beschränkungen der Interoperabilität und der Kompatibilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software, soweit diese Beschränkungen dem Unternehmer bekannt sind oder bekannt sein müssen, und
16.
gegebenenfalls, dass der Verbraucher ein außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, dem der Unternehmer unterworfen ist, nutzen kann, und dessen Zugangsvoraussetzungen.

Wird der Vertrag im Rahmen einer öffentlich zugänglichen Versteigerung geschlossen, können anstelle der Angaben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 die entsprechenden Angaben des Versteigerers zur Verfügung gestellt werden.

(2) Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher zu informieren

1.
über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2,
2.
gegebenenfalls darüber, dass der Verbraucher im Widerrufsfall die Kosten für die Rücksendung der Waren zu tragen hat, und bei Fernabsatzverträgen zusätzlich über die Kosten für die Rücksendung der Waren, wenn die Waren auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgesendet werden können, und
3.
darüber, dass der Verbraucher dem Unternehmer bei einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen oder über die nicht in einem bestimmten Volumen oder in einer bestimmten Menge vereinbarte Lieferung von Wasser, Gas, Strom oder die Lieferung von Fernwärme einen angemessenen Betrag nach § 357 Absatz 8 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die vom Unternehmer erbrachte Leistung schuldet, wenn der Verbraucher das Widerrufsrecht ausübt, nachdem er auf Aufforderung des Unternehmers von diesem ausdrücklich den Beginn der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist verlangt hat.

Der Unternehmer kann diese Informationspflichten dadurch erfüllen, dass er das in der Anlage 1 vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform übermittelt.

(3) Der Unternehmer hat den Verbraucher auch zu informieren, wenn

1.
dem Verbraucher nach § 312g Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 und 7 bis 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein Widerrufsrecht nicht zusteht, dass der Verbraucher seine Willenserklärung nicht widerrufen kann, oder
2.
das Widerrufsrecht des Verbrauchers nach § 312g Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 4 und 6 sowie § 356 Absatz 4 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorzeitig erlöschen kann, über die Umstände, unter denen der Verbraucher ein zunächst bestehendes Widerrufsrecht verliert.

Artikel 246a § 2 Erleichterte Informationspflichten bei Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten

(1) Hat der Verbraucher bei einem Vertrag über Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten, der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wird, bei dem die beiderseitigen Leistungen sofort erfüllt werden und die vom Verbraucher zu leistende Vergütung 200 Euro nicht übersteigt, ausdrücklich die Dienste des Unternehmers angefordert, muss der Unternehmer dem Verbraucher lediglich folgende Informationen zur Verfügung stellen:

1.
die Angaben nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und
2.
den Preis oder die Art der Preisberechnung zusammen mit einem Kostenvoranschlag über die Gesamtkosten.

(2) Ferner hat der Unternehmer dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

1.
die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in dem für das Kommunikationsmittel und die Waren oder Dienstleistungen angemessenen Umfang,
2.
gegebenenfalls die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2 und
3.
gegebenenfalls die Information, dass der Verbraucher seine Willenserklärung nicht widerrufen kann, oder die Umstände, unter denen der Verbraucher ein zunächst bestehendes Widerrufsrecht vorzeitig verliert.

(3) Eine vom Unternehmer zur Verfügung gestellte Abschrift oder Bestätigung des Vertrags nach § 312f Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss alle nach § 1 zu erteilenden Informationen enthalten.

Artikel 246a § 3 Erleichterte Informationspflichten bei begrenzter Darstellungsmöglichkeit

Soll ein Fernabsatzvertrag mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen werden, das nur begrenzten Raum oder begrenzte Zeit für die dem Verbraucher zu erteilenden Informationen bietet, ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher mittels dieses Fernkommunikationsmittels zumindest folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

1.
die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen,
2.
die Identität des Unternehmers,
3.
den Gesamtpreis oder in den Fällen, in denen der Preis auf Grund der Beschaffenheit der Waren oder Dienstleistungen vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung,
4.
gegebenenfalls das Bestehen eines Widerrufsrechts und
5.
gegebenenfalls die Vertragslaufzeit und die Bedingungen für die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses.

Die weiteren Angaben nach § 1 hat der Unternehmer dem Verbraucher in geeigneter Weise unter Beachtung von § 4 Absatz 3 zugänglich zu machen.

Artikel 246a § 4 Formale Anforderungen an die Erfüllung der Informationspflichten

(1) Der Unternehmer muss dem Verbraucher die Informationen nach den §§ 1 bis 3 vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen.

(2) Bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag muss der Unternehmer die Informationen auf Papier oder, wenn der Verbraucher zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen. Die Informationen müssen lesbar sein. Die Person des erklärenden Unternehmers muss genannt sein. Der Unternehmer kann die Informationen nach § 2 Absatz 2 in anderer Form zur Verfügung stellen, wenn sich der Verbraucher hiermit ausdrücklich einverstanden erklärt hat.

(3) Bei einem Fernabsatzvertrag muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen in einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise zur Verfügung stellen. Soweit die Informationen auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden, müssen sie lesbar sein, und die Person des erklärenden Unternehmers muss genannt sein. Abweichend von Satz 1 kann der Unternehmer dem Verbraucher die in § 3 Satz 2 genannten Informationen in geeigneter Weise zugänglich machen.

Informationspflichten beim Fernabsatzvertrag über Finanzdienstleistungen

Für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen gelten abweichend von den vorausgenannten Informationspflichten andere Pflichten, die der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher zu beachten und zu erfüllen hat. Es handelt sich dabei um die folgenden Informationspflichten:

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 246b 
§ 1 Informationspflichten

(1) Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung klar und verständlich und unter Angabe des geschäftlichen Zwecks, bei Fernabsatzverträgen in einer dem benutzten Fernkommunikationsmittel angepassten Weise, folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

1.
seine Identität, anzugeben ist auch das öffentliche Unternehmensregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer oder gleichwertige Kennung,
2.
die Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmers und die für seine Zulassung zuständige Aufsichtsbehörde,
3.
die Identität des Vertreters des Unternehmers in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, wenn es einen solchen Vertreter gibt, oder die Identität einer anderen gewerblich tätigen Person als dem Anbieter, wenn der Verbraucher mit dieser Person geschäftlich zu tun hat, und die Eigenschaft, in der diese Person gegenüber dem Verbraucher tätig wird,
4.
die ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen diesem, seinem Vertreter oder einer anderen gewerblich tätigen Person nach Nummer 3 und dem Verbraucher maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder Personengruppen auch den Namen des Vertretungsberechtigten,
5.
die wesentlichen Merkmale der Finanzdienstleistung sowie Informationen darüber, wie der Vertrag zustande kommt,
6.
den Gesamtpreis der Finanzdienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht,
7.
gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden,
8.
gegebenenfalls den Hinweis, dass sich die Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente bezieht, die wegen ihrer spezifischen Merkmale oder der durchzuführenden Vorgänge mit speziellen Risiken behaftet sind oder deren Preis Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat, und dass in der Vergangenheit erwirtschaftete Erträge kein Indikator für künftige Erträge sind,
9.
eine Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises,
10.
Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung,
11.
alle spezifischen zusätzlichen Kosten, die der Verbraucher für die Benutzung des Fernkommunikationsmittels zu tragen hat, wenn solche zusätzlichen Kosten durch den Unternehmer in Rechnung gestellt werden,
12.
das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Name und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Falle des Widerrufs nach § 357a des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die erbrachte Leistung zu zahlen hat,
13.
die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,
14.
die vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen,
15.
die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Unternehmer der Aufnahme von Beziehungen zum Verbraucher vor Abschluss des Vertrags zugrunde legt,
16.
eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht,
17.
die Sprachen, in welchen die Vertragsbedingungen und die in dieser Vorschrift genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in welchen sich der Unternehmer verpflichtet, mit Zustimmung des Verbrauchers die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen,
18.
gegebenenfalls, dass der Verbraucher ein außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, dem der Unternehmer unterworfen ist, nutzen kann, und dessen Zugangsvoraussetzungen und
19.
das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen, die weder unter die Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 135 vom 31.5.1994, S. 5) noch unter die Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22) fallen.

(2) Bei Telefongesprächen hat der Unternehmer nur folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

1.
die Identität der Kontaktperson des Verbrauchers und deren Verbindung zum Unternehmer,
2.
die Beschreibung der Hauptmerkmale der Finanzdienstleistung,
3.
den Gesamtpreis, den der Verbraucher dem Unternehmer für die Finanzdienstleistung schuldet, einschließlich aller über den Unternehmer abgeführten Steuern, oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, die Grundlage für die Berechnung des Preises, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht,
4.
mögliche weitere Steuern und Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden, und
5.
das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie für den Fall, dass ein Widerrufsrecht besteht, auch die Widerrufsfrist und die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Falle des Widerrufs nach § 357a des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die erbrachte Leistung zu zahlen hat.

Satz 1 gilt nur, wenn der Unternehmer den Verbraucher darüber informiert hat, dass auf Wunsch weitere Informationen übermittelt werden können und welcher Art diese Informationen sind, und der Verbraucher ausdrücklich auf die Übermittlung der weiteren Informationen vor Abgabe seiner Vertragserklärung verzichtet hat.

Artikel 246b § 2 Weitere Informationspflichten

(1) Der Unternehmer hat dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung die folgenden Informationen auf einem dauerhaften Datenträger mitzuteilen:

1.
die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und
2.
die in § 1 Absatz 1 genannten Informationen.

Wird der Vertrag auf Verlangen des Verbrauchers telefonisch oder unter Verwendung eines anderen Fernkommunikationsmittels geschlossen, das die Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger vor Vertragsschluss nicht gestattet, hat der Unternehmer dem Verbraucher abweichend von Satz 1 die Informationen unverzüglich nach Abschluss des Fernabsatzvertrags zu übermitteln.

(2) Der Verbraucher kann während der Laufzeit des Vertrags vom Unternehmer jederzeit verlangen, dass dieser ihm die Vertragsbedingungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Papierform zur Verfügung stellt.

(3) Zur Erfüllung seiner Informationspflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 12 über das Bestehen eines Widerrufsrechts kann der Unternehmer dem Verbraucher das in der Anlage 3 vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung bei Finanzdienstleistungsverträgen zutreffend ausgefüllt in Textform übermitteln.

Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr

Da der Vertragsschluss beim Online-Handel regelmäßig sowohl unter Einsatz der Telemedien als auch im Rahmen eines Fernabsatzgeschäftes zustande kommt, sind neben den vorausgenannten Informationspflichten auch jene zum elektronischen Geschäftsverkehr zu beachten. Hierbei handelt es sich um folgende weitere Informationspflichten:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 312i Allgemeine Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr

(1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden

1.
angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann,
2.
die in Artikel 246c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen,
3.
den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und
4.
die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.

Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von Satz 1 Nummer 3 gelten als zugegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen können.

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 246c Informationspflichten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr

Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr muss der Unternehmer den Kunden unterrichten

1.

über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen,

2

darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist,

3.

darüber, wie er mit den nach § 312i Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann,

4.

über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen und

5.

über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie über die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen Regelwerken.

Praxishinweis

Dieser Artikel zeigt auf, dass im Online-Handel etliche Informationspflichten zu beachten und einzuhalten sind. Neben den hier genannten Pflichten können abhängig der vertriebenen Produkte weitere Hinweis- und Informationspflichten zu ergänzen sein. Nehmen Sie als Online-Händler diese Pflichten ernst. Die Unterlassung dieser Informations- und Hinweispflichten ist ein beliebtes Abmahnthema. Besonders oft abgemahnt wird beispielsweise wegen fehlender oder unrichtiger Widerrufsbelehrungen, das Fehlen eines (Muster-)Widerrufsformulars oder auch die fehlende Information darüber, ob nach Vertragsschluss der Vertragstext gespeichert wird.

Überprüfen Sie, ob Ihr Online-Shop diese Voraussetzungen erfüllt. Klären Sie, ob Sie neben diesen hier aufgezeigten Informationspflichten weitere Informationen oder Hinweise erteilen müssen.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema oder eine andere Frage aus dem Gebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes haben, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf. Wir bieten Ihnen gerne ein

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