Das Problem mit den Informationspflichten
Gewerbetreibende und unter ihnen insbesondere die Online-Händler treffen im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit viele Informationspflichten, die sie von Gesetzes wegen zu beachten haben. Welche Informationspflichten die Unternehmer dabei konkret zu beachten haben, ist für sie oft nicht ohne Weiteres erkennbar. Die Informationspflichten sind beispielsweise etwa abhängig vom Vertragstyp oder dem Warenangebot. Bestimmte Waren erfordern weitere, nämlich warenspezifische, Informationspflichten. Nicht jeder Händler hat also die selben Informationspflichten zu erfüllen. Dieser Umstand macht es den Gewerbetreibenden nicht leichter, die für sie geltenden Informationspflichten vollständig zu erfassen und ihnen nachzukommen.
Werden die Informationspflichten nicht vollständig erfüllt oder finden sich bestimmte Angaben an den falschen Stellen im Online-Angebot wieder, droht dem Händler von entsprechenden Verbänden oder auch von Wettbewerbern eine kostspielige Abmahnung. Ziel unserer Beiträge wird es sein, Sie dabei zu unterstützen, ein abmahnsicheres Online-Angebot für Ihre Kunden bereit zu stellen.
Fernabsatzverträge und elektronischer Geschäftsverkehr
Der heutige Beitrag befasst sich mit der ganz typischen Situation des Online-Handels. Ausnahmen von der Regel sollen in diesem Beitrag nicht behandelt werden. Da in aller Regel der Händler nicht weiß, ob ein Unternehmer oder ein Verbraucher sein Vertragspartner wird, hiervon aber abhängt, wie umfangreich die Informationspflichten ausfallen, wird auf den Fall abgestellt, dass ein Händler mit einem Verbraucher einen Vertrag abschließt. Diese Konstellation begründet umfangreichere Informationspflichten als es bei einem Vertragsschluss zwischen zwei Unternehmern der Fall wäre.
Der Abschluss eines Fernabsatzvertrages kommt unter Einsatz von elektronischen Kommunikationsmitteln zustande. Bereits diese Konstellation führt dazu, dass sowohl die Informationspflichten bezüglich des Fernabsatzvertrages als auch die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr zu beachten sind. Der Fernabsatzvertrag (§ 312c BGB) und der elektronische Geschäftsverkehr (§ 312i BGB) schließen sich nämlich nicht gegenseitig aus, sondern ergänzen sich. Nachdem kurz auf den Fernabsatzvertrag und den elektronischen Geschäftsverkehr eingegangen wird, werden Ihnen im Anschluss hieran die ganz grundsätzlich geltenden Informationspflichten aufgezeigt.
Der Fernabsatzvertrag
Der Fernabsatzvertrag ist in § 312c BGB normiert. Absatz 1 dieser Vorschrift definiert den Begriff des Fernabsatzvertrages wie folgt:
„(1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.“
Ein Fernabsatzvertrag ist ein sogenannter Verbrauchervertrag. Ein solcher Vertrag ist dadurch gekennzeichnet, dass sich als Vertragsparteien ein Unternehmer (der Online-Händler) und ein Verbraucher (der Kunde) gegenüberstehen.
Der Vertragsschluss zwischen Unternehmer und Verbraucher kommt unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande. Der Begriff der Fernkommunikationsmittel wird in Absatz 2 definiert.
„(2) Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.“
Diese Auflistung ist nicht abschließend. Als Fernkommunikationsmittel kommen also grundsätzlich alle traditionellen als auch modernen Formen der Kommunikation unter Abwesenden zur Geltung.
Der elektronische Geschäftsverkehr
Der in § 312i BGB geregelte elektronische Geschäftsverkehr gilt im Gegensatz zum Fernabsatzvertrag nicht ausschließlich für Verbraucherverträge. Zumindest aber der Warenlieferant oder Dienstleister muss Unternehmer sein.
Anders als beim Fernabsatzvertrag kommt der Abschluss des Vertrages hier nicht über jedes Fernkommunikationsmittel, sondern unter Einsatz von Telemedien zustande. Erfasst vom Begriff der Telemedien sind grundsätzlich alle Online-Auftritte. Entsprechend fallen unter diesen Begriff private oder auch gewerbliche Webseiten, Online-Shops, etc.
Rechtliche Grundlagen der Informationspflichten
Sowohl im Rahmen von Fernabsatzverträgen als auch im elektronischen Geschäftsverkehr sind, wie dargestellt, Informationspflichten zu erfüllen. Diese Informationspflichten verdrängen sich nicht gegenseitig, sondern ergänzen sich. In der Folge sind die jeweiligen Informationspflichten kumulativ zu befolgen.
Rechtliche Grundlagen beim Fernabsatzvertrag
§ 312d BGB unterscheidet danach, ob im Rahmen eines Fernabsatzvertrages ein Vertrag über Finanzdienstleistungen (Absatz 2) oder ein anderer (allgemeiner) Fernabsatzvertrag (Absatz 1) geschlossen wurde. Je nachdem, was Inhalt des Vertrages ist, hat der Unternehmer danach unterschiedlichen Informationspflichten zu erfüllen. Für den Fall, dass es sich nicht um einen (allgemeinen) Fernabsatzvertrag handelt, ist der Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a EGBGB zu informieren. Handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag über Finanzdienstleistungen muss nach Maßgabe des Artikels 246b EGBGB belehrt werden.
Rechtliche Grundlagen im elektronischen Geschäftsverkehr
§ 312i Abs. 1 BGB regelt die allgemeinen Pflichten des Unternehmers, die er im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber seinen Kunden zu erfüllen hat. Absatz 2 dieser Regelung schränkt die Pflichten ein, wenn entweder der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wurde oder die Vertragsparteien nicht Verbraucher sind. Nicht abbdingbar ist jedoch die Regelung des § 312i Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BGB. Dies hat zur Folge, dass dem Kunden immer die Möglichkeit zu verschaffen ist, die Vertragsbestimmungen einschließlich der AGB bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. Absatz 3 bestimmt, dass weitergehende Informationspflichten hiervon unberührt bleiben.
Die Informationspflichten im Einzelnen
Informationspflichten beim (allgemeinen) Fernabsatzvertrag
Nach alledem ergeben sich für den (allgemeinen) Fernabsatzvertrag hieraus folgende Informationspflichten, die der Unternehmer gegenüber einem Verbraucher zu beachten und zu erfüllen hat. Der Unternehmer hat dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
Informationspflichten beim Fernabsatzvertrag über Finanzdienstleistungen
Für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen gelten abweichend von den vorausgenannten Informationspflichten andere Pflichten, die der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher zu beachten und zu erfüllen hat. Es handelt sich dabei um die folgenden Informationspflichten:
Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
Da der Vertragsschluss beim Online-Handel regelmäßig sowohl unter Einsatz der Telemedien als auch im Rahmen eines Fernabsatzgeschäftes zustande kommt, sind neben den vorausgenannten Informationspflichten auch jene zum elektronischen Geschäftsverkehr zu beachten. Hierbei handelt es sich um folgende weitere Informationspflichten:
Praxishinweis
Dieser Artikel zeigt auf, dass im Online-Handel etliche Informationspflichten zu beachten und einzuhalten sind. Neben den hier genannten Pflichten können abhängig der vertriebenen Produkte weitere Hinweis- und Informationspflichten zu ergänzen sein. Nehmen Sie als Online-Händler diese Pflichten ernst. Die Unterlassung dieser Informations- und Hinweispflichten ist ein beliebtes Abmahnthema. Besonders oft abgemahnt wird beispielsweise wegen fehlender oder unrichtiger Widerrufsbelehrungen, das Fehlen eines (Muster-)Widerrufsformulars oder auch die fehlende Information darüber, ob nach Vertragsschluss der Vertragstext gespeichert wird.
Überprüfen Sie, ob Ihr Online-Shop diese Voraussetzungen erfüllt. Klären Sie, ob Sie neben diesen hier aufgezeigten Informationspflichten weitere Informationen oder Hinweise erteilen müssen.
Wenn Sie Fragen zu diesem Thema oder eine andere Frage aus dem Gebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes haben, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf. Wir bieten Ihnen gerne ein
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Allgemein gilt es bei Lebensmitteln besonders darauf zu achten, alle erforderlichen Angaben gewissenhaft in das Angebot aufzunehmen. Andernfalls droht allzu oft ein kaum kalkulierbares Abmahnrisiko. Thematisch passt hierzu der Beitrag zu fehlenden Pflichtinformationen beim Verkauf von Wein. Hier muss etwa der Zusatz „enthält Sulfite“ im Angebot enthalten sein. Erfahren Sie mehr über Pflichtinformationen beim Verkauf und der Lieferung von Lebensmitteln.
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