Abmahnung wegen wettbewerbswidriger „Lockvogelwerbung“

Wie wir erfahren haben, mahnte die Rechtsanwaltskanzlei Gramm, Lins & Partner im Auftrag der Schnuller GmbH einen eBay-Händler wegen einer sogenannten „Lockvogelwerbung“ ab.

Wie bei Abmahnungen üblich, wurde der Händler zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung aufgefordert. Außerdem sollte er Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.141,90 Euro zahlen. Der Schnuller GmbH stünden daneben Auskunfts- und Schadensersatzansprüche gegen den Händler zu. Dabei dient das Auskunftsverlangen regelmäßig der Bezifferung eines später geltend zu machenden Schadensersatzanspruchs.

Die Wettbewerbswidrigkeit der „Lockvogelwerbung“

Werbung in Form der sogenannten „Lockvogelwerbung“ funktioniert dergestalt, dass ein Anbieter nur einzelne bestimmte Produkte seines Sortiments als besonders preisgünstig bewirbt. Tatsächlich aber ist der überwiegende Teil der im Geschäft angebotenen und nicht beworbenen Produkte nicht günstiger zu erwerben als anderswo. Indem der Händler einzelne Produkte seines Sortiments besonders günstig anpreist erweckt er bei den Interessenten den Eindruck, dass sein gesamtes Warensortiment besonders preisgünstig ist. Der Händler führt den Verbraucher also gezielt in die Irre. Ziel dieser Werbung ist es, den Interessenten überhaupt erst zum „Betreten“ des (Online-)Shops zu animieren, in der Hoffnung, er werde dort einen Kauf vornehmen.

Diese Form der Werbung ist für Verbraucher irreführend, wenn nicht alle angebotenen Waren insgesamt preisgünstig sind. Sie ist damit wettbewerbswidrig im Sinne der §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG.

Die Schnuller AG warf dem eBay-Händler konkret vor, er habe mehrere seiner Online-Angebote mit einem niedrigeren Preis als dem tatsächlichen Einkaufspreis beworben. Bereits dies stelle eine wettbewerbswidrige „Lockvogelwerbung“ dar.

Vermeiden Sie Abmahnungen aufgrund irreführender Preisgestaltungen

Insbesondere auf der Internetplattform eBay tätige Händler geraten immer wieder in den Fokus von Wettbewerbern und Abmahnverbänden. Setzen Sie sich nicht dem Vorwurf aus, „Lockvogelwerbung“ zu betreiben. Sorgen Sie zu Ihrer eigenen Sicherheit für eine klare und eindeutige Preisgestaltung. Richten Sie gegebenenfalls mehrere Angebote mit nur einem Preis statt ein Angebot mit mehreren Preisalternativen ein. Andernfalls droht folgendes Szenario:

Wenn Sie mehrere Auswahlalternativen innerhalb eines Angebotes anbieten und dies zu unterschiedlichen Preisen führt, so besteht die Gefahr, dass eBay innerhalb der Suchergebnisse nur den niedrigsten Preis anzeigt. Dies wiederum birgt die Gefahr, dass in den Suchergebnissen womöglich ein niedrigerer Preis als der am Ende tatsächlich zu zahlende Kaufpreis ausgewiesen wird. Das wiederum, so die Schnuller GmbH, stelle bereits eine unzulässige „Lockvogelwerbung“ dar. Sie setzen sich, wie der beschriebene Sachverhalt zeigt, in einem solchen Fall dem Vorwurf einer irreführenden Preisgestaltung aus.

Hilfe im Falle einer Abmahnung wegen einer Markenrechtsverletzung

Sie sind Empfänger einer Abmahnung? Ihnen wird vorgeworfen Ihre Produkte mittels einer „Lockvogelwerbung“ beworben zu haben?

Wir bieten Ihnen ein 1. kostenloses Informationsgespräch zur Einschätzung Ihres Falles an.

Als auf dem Gebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrechts seit mehr als 15 Jahren tätige und spezialisierte Kanzlei, werden wir tagtäglich mit Abmahnungen konfrontiert. Diese Expertise möchten wir Ihnen anbieten, um Sie bestmöglich zu allen Fragen aus diesem Rechtsgebiet zu beraten. Möglicherweise ist uns der Abmahnende sogar bereits aus von uns geführten gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren bekannt. Auch diese Erfahrungswerte möchten wir nutzen, um Ihnen kompetent und vertraulich zur Seite zu stehen.

Vorgehen bei Erhalt einer Abmahnung

Abmahnungen bergen zahlreiche Risiken für den Abgemahnten. Zu den Risiken gehören beispielsweise folgende Punkte:

  • Nehmen Sie die Abmahnung unbedingt ernst.

  • Beachten Sie die häufig nur kurzen Fristen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung. Nehmen Sie rechtzeitig professionelle anwaltliche Hilfe in Anspruch.

  • Lassen Sie die Abmahnung nicht unbeachtet liegen. Es droht ansonsten der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Sie. Hierin liegt ein weiteres Kostenrisiko.

  • Oft werden Sie zur Abgabe einer vorformulierten strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung aufgefordert. Häufig sind diese abzugebenden Erklärungen zu Ihrem Nachteil formuliert. Nicht selten wird die Unterlassung auch nicht abgemahnten Verhaltens verlangt. Achtung: Wird eine solche strafbewehrte Unterlassungserklärung unverändert abgegeben, ist sie rechtsverbindlich und zwar ein Leben lang.

  • Geben Sie keine vorformulierten sogenannte „modifizierte Unterlassungserklärungen“ aus dem Internet ab. Für gewöhnlich sind diese nicht auf den Sie konkret betreffenden Fall zugeschnitten und daher unbrauchbar.

  • Fehler bei der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung bergen für den Abgemahnten das Risiko hoher Vertragsstrafen.

  • Häufig ist eine ausgesprochene Abmahnung zumindest teilweise berechtigt und legitim. Nur selten ist die Abmahnung insgesamt rechtsmissbräuchlich.

Scheuen Sie sich nicht, professionelle anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Greifen Sie zurück auf unsere jahrelange Erfahrung im Bereich des Abmahnwesens und nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf. Nicht nur im Falle einer Abmahnung, sondern auch darüber hinaus, bieten wir Ihnen selbstverständlich in allen weiteren Fragen rund um den Gewerblichen Rechtsschutz und das Urheberrecht unsere Beratung an.