Abmahnung – Achtung beim Vertrieb von e-Zigaretten

Wie uns bekannt geworden ist, birgt der Vertrieb von e-Zigaretten ein hohes Abmahnrisiko. Aber damit nicht genug. Der Vertrieb von e-Shishas und den sogenannanten Liquids wird ebenfalls oft moniert. Insbesondere die PB-ViGoods GmbH tritt immer wieder als Abmahner in Erscheinung. Auch Abmahnungen seitens der smokezig GmbH sind bekannt. Gerügt werden insbesondere der ungeprüfte Versand dieser Produkte sowie das gänzliche oder teilweise Fehlen von gesetzlich normierten Informationen oder eines Beipackzettels.Fehlende Pflichtangaben, das Fehlen des Beipackzettels oder der ungeprüfte Versand der Artikel an nicht volljährige Personen, stellen – so der Vorwurf in den Abmahnungen – ein wettbewerbswidriges Handeln der Händler dar.

Mit den Abmahnungen wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung gefordert. Außerdem sollen die durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltsgebühren erstattet werden. Mitunter wird Auskunft über das Ausmaß der vorgeworfenen wettbewerbswidrigen Handlung verlangt, wodurch regelmäßig separat ein weitergehender Schadensersatzanspruch beziffert werden soll.

Pflichten im Zusammenhang mit dem Vertrieb von e-Zigaretten etc.

Wer mit e-Zigaretten, e-Shishas oder Liquids einen Versandhandel betreibt, muss viel beachten. Mit dem 01.04.2016 traten Änderungen im Jugendschutzgesetz in Kraft. Seitdem gelten erweiterte Abgabe- und Konsumverbote für Tabakwaren. Die Abgabe und der Konsum für Tabakwaren wurde nämlich auf e-Zigaretten und e-Shishas ausgedehnt und gilt auch für nikotinfreie Erzeugnisse laut § 10 Abs. 4 JuSchG. Sowohl das Angebot als auch die Abgabe dieser Erzeugnisse an Kinder und Jugendliche darf nicht im Wege des Versandhandels stattfinden.

Weitere Pflichten ergeben sich aus dem Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) in Verbindung mit der Verordnung über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (TabakerzV). Hierzu gehört neben weiteren Informationspflichten beispielsweise die Pflicht zur Beilage eines Beipackzettels der unter anderem einen gesundheitsbezogenen Warnhinweis zu enthalten hat.

Vermeiden Sie Abmahnungen im Zusammenhang mit dem Vertrieb von e-Zigaretten etc.

Abweichungen von den gesetzlichen Vorgaben bergen in diesem Bereich des Versandhandels nach wie vor ein akutes Abmahnrisiko. Vor allem Wettbewerber werden hierin ohne Weiteres einen Wettbewerbsverstoß erkennen. Informieren Sie sich aufgrund der zahlreichen und schwer überschaubaren Sie treffenden Pflichten rechtzeitig und fachkundig darüber, welche Pflichten Sie treffen. Auf diese Weise können Sie sich vor Abmahnungen rechtssicher schützen.

Beliebt bei den Abmahnern sind beispielsweise Testkäufe anhand derer nachgewiesen werden soll, dass eine Abgabe auch an nicht volljährige Personen geschieht. Hiergegen wird lediglich die Vornahme einer doppelten Alterskontrolle Schutz bieten. Stellen Sie bereits in einem 1. Schritt -(Angebot) sicher, dass sich das Angebot nur an volljährige Personen richtet. Dies kann beispielsweise durch eine Schufa-Auskunft erfolgen. Im 2. Schritt (Versand) muss sichergestellt werden, dass der Versand ausschließlich an Erwachsene erfolgt. Dies kann beispielsweise durch ein Post-Identverfahren erreicht werden. DHL bietet den Service Alterssichtprüfung an. Dabei kommt es bei der Auslieferung der Ware sowohl zu einer Alters- als auch einer Identifikationsprüfung des Empfängers.

Hilfe im Falle einer Abmahnung beim Versandhandel von e-Zigaretten etc.

Sie sind Empfänger einer Abmahnung? Ihnen wird vorgeworfen Fehler im Zusammenhang mit dem Versandhandel von e-Zigaretten begangen und hierdurch einen Wettbewerbsverstoß begangen zu haben?

Wir bieten Ihnen ein 1. kostenloses Informationsgespräch zur Einschätzung Ihres Falles an.

Als auf dem Gebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrechts seit mehr als 15 Jahren tätige und spezialisierte Kanzlei, werden wir tagtäglich mit Abmahnungen konfrontiert. Diese Expertise möchten wir Ihnen anbieten, um Sie bestmöglich zu allen Fragen aus diesem Rechtsgebiet zu beraten. Möglicherweise ist uns der Abmahnende sogar bereits aus von uns geführten gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren bekannt. Auch diese Erfahrungswerte möchten wir nutzen, um Ihnen kompetent und vertraulich zur Seite zu stehen.

Vorgehen bei Erhalt einer Abmahnung

Abmahnungen bergen zahlreiche Risiken für den Abgemahnten. Zu den Risiken gehören beispielsweise folgende Punkte:

  • Nehmen Sie die Abmahnung unbedingt ernst.

  • Beachten Sie die häufig nur kurzen Fristen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung. Nehmen Sie rechtzeitig professionelle anwaltliche Hilfe in Anspruch.

  • Lassen Sie die Abmahnung nicht unbeachtet liegen. Es droht ansonsten der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Sie. Hierin liegt ein weiteres Kostenrisiko.

  • Oft werden Sie zur Abgabe einer vorformulierten strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung aufgefordert. Häufig sind diese abzugebenden Erklärungen zu Ihrem Nachteil formuliert. Nicht selten wird die Unterlassung auch nicht abgemahnten Verhaltens verlangt. Achtung: Wird eine solche strafbewehrte Unterlassungserklärung unverändert abgegeben, ist sie rechtsverbindlich und zwar ein Leben lang.

  • Geben Sie keine vorformulierten sogenannte modifizierte Unterlassungserklärungen“ aus dem Internet ab. Für gewöhnlich sind diese nicht auf den Sie konkret betreffenden Fall zugeschnitten und daher unbrauchbar.

  • Fehler bei der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung bergen für den Abgemahnten das Risiko hoher Vertragsstrafen.

  • Häufig ist eine ausgesprochene Abmahnung zumindest teilweise berechtigt und legitim. Nur selten ist die Abmahnung insgesamt rechtsmissbräuchlich.

Scheuen Sie sich nicht, professionelle anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Greifen Sie zurück auf unsere jahrelange Erfahrung im Bereich des Abmahnwesens und nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf. Nicht nur im Falle einer Abmahnung, sondern auch darüber hinaus, bieten wir Ihnen selbstverständlich in allen weiteren Fragen rund um den Gewerblichen Rechtsschutz und das Urheberrecht unsere Beratung an.


Erfahren Sie mehr:

Abmahnungen im Wettbewerbsrecht sind keine Seltenheit. Dabei sind beliebte Abmahngründe oftmals leicht aus der Welt zu schaffen. Hierzu gehört beispielsweise die fehlende Information über ein aktuelles Widerrufsformular sowie das Einstellen einer aktuellen Widerrufsbelehrung. Der IDO mahnt zahlreiche Online-Händler wegen dieser Verstöße ab.

Auch das Fehlen eines anklickbaren Links zur Online-Streitschlichtung (OS-Plattform) ist ein oft vorzufindender aber leicht zu vermeidender Abmahngrund.