Abmahnung wegen falscher Werbung mit Garantie

Uns wurde bekannt, dass aufgrund falscher Werbung mit einer Garantie erneut zahlreiche eBay Händler abgemahnt wurden. Auch Händler, die auf der Internettplattform Amazon tätig sind, sind von diesen Abmahnungen betroffen. Vornehmlich treten zwei Vereine als Abmahner in Erscheinung. Zum einen der Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V., kurz IDO, zum anderen der Verein Deutscher und Ausländischer Kaufleute e.V., kurz VDAK.

Moniert wird, dass bei der Bewerbung von Artikeln mit einer Herstellergarantie die erforderlichen Angaben zu den Garantiebedingungen fehlen. Dies stelle einen Wettbewerbsverstoß dar.

Von den abgemahnten Händlern wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung gefordert. Außerdem sollen sie die entstandenen Abmahnkosten des jeweiligen Vereins tragen.

Werbung mit Garantie – aber richtig

Artikel mit einer Garantie zu bewerben ist grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig und natürlich erlaubt. Voraussetzung ist aber, dass alle erforderlichen Pflichtangaben in Bezug auf die Garantie benannt werden. Das Gesetz legt hierbei Form und Inhalt einer Garantieerklärung fest.

Wer mit einer Herstellergarantie wirbt, muss mehr angeben, als dass es eine solche Garantie gibt. § 477 Abs. 1 BGB legt Form und Inhalt einer Garantieerklärung fest. Demnach muss eine Garantieerklärung einfach und leicht verständlich abgefasst sein. Sie muss darüber hinaus einen Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers enthalten und darauf hinweisen, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Es muss erklärt werden, was Inhalt der Garantie ist sowie alle wesentlichen Angaben, die zur Geltendmachung der Garantie erforderlich sind. Hierzu zählen beispielsweise die Garantiedauer, ihr räumlicher Geltungsbereich und Name und Anschrift des Garantiegebers.

Die Pflicht des Händlers, Verbraucher über diese und gegebenenfalls weitere Angaben zu informieren, ergibt sich aus § 312d BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 9, § 4 Abs. 1 EGBGB.

Vermeiden Sie Abmahnungen wegen falscher Garantiewerbung

Ein Verstoß gegen die eben beschriebenen Informationspflichten birgt für Online Händler immer ein hohes Abmahnrisiko.

Wenn Sie mit einer (Hersteller-) Garantie ihre Artikel bewerben, achten Sie in Ihrem eigenen Interesse darauf, alle von Ihnen verlangten Informationspflichten einhalten. Es ist nicht immer leicht für einen juristischen Laien zu erfassen, welchen Informationspflichten er zwingend nachkommen muss, um der Gefahr einer Abmahnung zu entgehen. Lassen Sie sich im Zweifel fachkundig von einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten.

Hilfe im Falle einer Abmahnung vom VDAK oder IDO

Sie sind Empfänger einer Abmahnung des VDAK, IDO oder anderen Vereins? Ein Wettbewerber ließ Sie abmahnen? Ihnen wird vorgeworfen in wettbewerswidriger Weise mit einer (Hersteller-) Garantie Ihre Produkte beworben zu haben?

Wir bieten Ihnen ein 1. kostenloses Informationsgespräch zur Einschätzung Ihres Falles an.

Als auf dem Gebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrechts seit mehr als 15 Jahren tätige und spezialisierte Kanzlei, werden wir tagtäglich mit Abmahnungen konfrontiert. Diese Expertise möchten wir Ihnen anbieten, um Sie bestmöglich zu allen Fragen aus diesem Rechtsgebiet zu beraten. Möglicherweise ist uns der Abmahnende sogar bereits aus von uns geführten gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren bekannt. Auch diese Erfahrungswerte möchten wir nutzen, um Ihnen kompetent und vertraulich zur Seite zu stehen.

Vorgehen bei Erhalt einer Abmahnung

Abmahnungen bergen zahlreiche Risiken für den Abgemahnten. Zu den Risiken gehören beispielsweise folgende Punkte:

  • Nehmen Sie die Abmahnung unbedingt ernst.

  • Beachten Sie die häufig nur kurzen Fristen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung. Nehmen Sie rechtzeitig professionelle anwaltliche Hilfe in Anspruch.

  • Lassen Sie die Abmahnung nicht unbeachtet liegen. Es droht ansonsten der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Sie. Hierin liegt ein weiteres Kostenrisiko.

  • Oft werden Sie zur Abgabe einer vorformulierten strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung aufgefordert. Häufig sind diese abzugebenden Erklärungen zu Ihrem Nachteil formuliert. Nicht selten wird die Unterlassung auch nicht abgemahnten Verhaltens verlangt. Achtung: Wird eine solche strafbewehrte Unterlassungserklärung unverändert abgegeben, ist sie rechtsverbindlich und zwar ein Leben lang.

  • Geben Sie keine vorformulierten sogenannte „modifizierte Unterlassungserklärungen“ aus dem Internet ab. Für gewöhnlich sind diese nicht auf den Sie konkret betreffenden Fall zugeschnitten und daher unbrauchbar.

  • Fehler bei der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung bergen für den Abgemahnten das Risiko hoher Vertragsstrafen.

  • Häufig ist eine ausgesprochene Abmahnung zumindest teilweise berechtigt und legitim. Nur selten ist die Abmahnung insgesamt rechtsmissbräuchlich.

Scheuen Sie sich nicht, professionelle anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Greifen Sie zurück auf unsere jahrelange Erfahrung im Bereich des Abmahnwesens und nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf. Nicht nur im Falle einer Abmahnung, sondern auch darüber hinaus, bieten wir Ihnen selbstverständlich in allen weiteren Fragen rund um den Gewerblichen Rechtsschutz und das Urheberrecht unsere Beratung an.


Erfahren Sie mehr:

Auch die Verwendung fremder Bilder birgt ein Abmahnrisiko. Das selbst dann, wenn es sich um Bilder mit einer Creative Commons Lizenz handelt. Bei Verwendung solcher Bilder sind typischerweise vorgegebene Angaben zu machen. Lesen Sie hierzu: Abmahnung -Urheberrechtsverletzung bei Verwendung von Creative Commons Bildern

Interessant könnte auch der Artikel über Abmahnungen wegen veralteter oder fehlender Widerrufsbelehrungen sein. Auch das Bereithalten eines Muster-Widerrufsformulars der das Bereitstellen einer aktuellen Widerrufsbelehrung stellen Pflichten eines Online-Händlers dar. Lesen Sie hierzu: Abmahnung des IDO – Muster-Widerrufsformular und vorvertragliche Informationspflichten