Abmahnung wegen fehlender Pflichtinformationen beim Verkauf von Wein

Wir haben erfahren, dass der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. zahlreiche Händler abmahnen lässt, die Wein über das Internet vertreiben. Der Vorwurf lautet regelmäßig, dass die Weinhändler den Verbrauchern gesetzlich vorgeschriebene Pflichtinformationen vorenthalten. Hierin sei ein Wettbewerbsverstoß zu erkennen. Meist wird moniert, dass ein Hinweis auf im Wein enthaltene Allergene nicht gegeben wird. Zu diesen im Wein enthaltenen Allergenen gehören Sulfite.Wie üblich, wird von den abgemahnten Händlern die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverfpflichtungserklärung verlangt. Sie sollen außerdem eine Kostenpauschale an den abmahnenden Verein zahlen.

Pflichtangabe „enthält Sulfite“ beim Verkauf von Wein

Die Lebensmittelinformationsverordnung (VO EU 1169/2011) kurz LMIV ist seit dem 13.12.2014 verpflichtend. In ihr sind etliche Informations- und Kennzeichnungspflichten niedergelegt. Grundlage für die Abmahnungen in Bezug auf den Vertrieb von Wein im Internet sind die Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 und der Anhag II zur LMIV.

Artikel 14 LMIV trifft Regulierungen zum Fernabsatz und damit auch zum Handel im Internet. Hiernach müssen bereits vor Abschluss des Kaufvertrages verpflichtende Informationen über Lebensmittel vorgehalten werden. Alle verpflichtenden Angaben müssen außerdem zum Zeitpunkt der Lieferung verfügbar sein.

Artikel 9 LMIV regelt daneben, welche Angaben verpflichtend sind. Hierunter fallen nach Buchstabe c) alle im Anhang II aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe sowie Derivate eines im Anhang II gelisteten Stoffes, die zur Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden.

Anhang II Nr. 12 nennt dann Sulphite als einen Allergien oder Unverträglichkeiten auslösenden Stoff.

Weitere Pflichtinformationen beim Verkauf und der Lieferung von Lebensmitteln

Allein mit der Angabe „enthält Sulfite“ ist es noch nicht getan. Es gilt viele weitere Informationen bereits vor Abschluss des Kaufvertrages und zum Zeitpunkt der Lieferung bereit zu halten. Das gilt ganz allgemein für alle Lebensmittel und beschränkt sich nicht auf den Verkauf von Wein. Pflichtangaben, die nach Art. 14 i.V.m. Art. 9 LMIV anzugeben sind, sind folgende:

  • Bezeichnung des Lebensmittels
  • Verzeichnis der Zutaten
  • alle im Anhang II aufgeführten Zutaten und Derivate, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können
  • die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten
  • die Nettofüllmenge des Lebensmittels
  • das Mindesthaltbarkeits- oder das Verbrauchsdatum
  • gegebenenfalls besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung
  • der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers
  • das Ursprungsland oder den Herkunftsort (beispielsweise dann, wenn ansonsten eine Irreführung des Verbrauchers droht oder bei bestimmten Fleisch)
  • eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden
  • für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent
  • eine Nährwertdeklaration

Vermeiden Sie Abmahnungen aufgrund fehlender Pflichtinformationen

Wenn Sie mit Lebensmitteln im Internet handeln, treffen Sie die vorbenannten Informationspflichten. Nehmen Sie diese Verpflichtungen ernst. Nur so vermeiden Sie die Gefahr, abgemahnt zu werden. Letztlich dienen diese Informationspflichten dem Verbraucherschutz und damit auch Ihnen selbst im täglichen Leben bei jedem Einkauf von Lebensmitteln.

Es ist nicht immer leicht zu erkennen, welche Informationspflichten alle zu erfüllen sind. Scheuen Sie sich nicht, bei Zweifeln hierüber fachkundigen Rat einzuholen. Wir beraten Sie gerne.

Hilfe im Falle einer Abmahnung wegen fehlender Pflichtinformationen beim Verkauf von Lebensmitteln

Sie sind Empfänger einer Abmahnung? Ihnen wird ein Wettbewerbsverstoß vorgeworfen, weil Sie nicht alle für den Verkauf von Lebensmitteln erforderlichen Pflichtinformationen bereitgehalten haben?

Wir bieten Ihnen ein 1. kostenloses Informationsgespräch zur Einschätzung Ihres Falles an.

Als auf dem Gebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrechts seit mehr als 15 Jahren tätige und spezialisierte Kanzlei, werden wir tagtäglich mit Abmahnungen konfrontiert. Diese Expertise möchten wir Ihnen anbieten, um Sie bestmöglich zu allen Fragen aus diesem Rechtsgebiet zu beraten. Möglicherweise ist uns der Abmahnende sogar bereits aus von uns geführten gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren bekannt. Auch diese Erfahrungswerte möchten wir nutzen, um Ihnen kompetent und vertraulich zur Seite zu stehen.

Vorgehen bei Erhalt einer Abmahnung

Abmahnungen bergen zahlreiche Risiken für den Abgemahnten. Zu den Risiken gehören beispielsweise folgende Punkte:

  • Nehmen Sie die Abmahnung unbedingt ernst.

  • Beachten Sie die häufig nur kurzen Fristen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung. Nehmen Sie rechtzeitig professionelle anwaltliche Hilfe in Anspruch.

  • Lassen Sie die Abmahnung nicht unbeachtet liegen. Es droht ansonsten der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Sie. Hierin liegt ein weiteres Kostenrisiko.

  • Oft werden Sie zur Abgabe einer vorformulierten strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung aufgefordert. Häufig sind diese abzugebenden Erklärungen zu Ihrem Nachteil formuliert. Nicht selten wird die Unterlassung auch nicht abgemahnten Verhaltens verlangt. Achtung: Wird eine solche strafbewehrte Unterlassungserklärung unverändert abgegeben, ist sie rechtsverbindlich und zwar ein Leben lang.

  • Geben Sie keine vorformulierten sogenannte „modifizierte Unterlassungserklärungen“ aus dem Internet ab. Für gewöhnlich sind diese nicht auf den Sie konkret betreffenden Fall zugeschnitten und daher unbrauchbar.

  • Fehler bei der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung bergen für den Abgemahnten das Risiko hoher Vertragsstrafen.

  • Häufig ist eine ausgesprochene Abmahnung zumindest teilweise berechtigt und legitim. Nur selten ist die Abmahnung insgesamt rechtsmissbräuchlich.

Scheuen Sie sich nicht, professionelle anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Greifen Sie zurück auf unsere jahrelange Erfahrung im Bereich des Abmahnwesens und nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf. Nicht nur im Falle einer Abmahnung, sondern auch darüber hinaus, bieten wir Ihnen selbstverständlich in allen weiteren Fragen rund um den Gewerblichen Rechtsschutz und das Urheberrecht unsere Beratung an.


Erfahren Sie mehr:

Abmahnungen im Wettbewerbsrecht sind keine Seltenheit. Dabei sind beliebte Abmahngründe oftmals leicht aus der Welt zu schaffen. Hierzu gehört beispielsweise die fehlende Information über ein aktuelles Widerrufsformular sowie das Einstellen einer aktuellen Widerrufsbelehrung. Der IDO mahnt zahlreiche Online-Händler wegen dieser Verstöße ab.

Aber auch die Werbung mit irreführenden Angaben birgt stets ein Abmahnrisiko. Die Verwendung irreführender Begriffe sollte vermieden werden. Lesen Sie hierzu: Abmahnung wegen irreführender Werbung – „Textilleder“