Abmahnung – über Vertragstextspeicherung muss unterrichtet werden

Bereits seit längerer Zeit mahnt der Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. (kurz IDO) Online-Händler ab. Nachdem zunächst auf der Plattform eBay tätige Händler im Fokus des IDO standen, werden nunmehr auch vermehrt auf den Plattformen Amazon und DaWanda tätige Händler abgemahnt. Die Abmahngründe sind meist immer die gleichen. Einer der immer wieder erhobenen Vorwürfe bezieht sich auf die fehlende Unterrichtung des Kunden darüber, ob nach dem Vertragsschluss der Vertragstext gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist. Die fehlenden Informationen über die Vertragstextspeicherung und die Zugänglichkeit seien wettbewerbswidrig. Von den Händlern wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung verlangt. Außerdem sollen sie eine vergleichsweise niedrige Kostenpauschale ausgleichen.

Pflicht zur Unterrichtung über Vertragsstextspeicherung

Unternehmer, die zum Zwecke des Vertragsschlusses sich der Telemedien (Online-Shops, Onlinedienste, Webseiten, etc.) bedienen, haben zahlreiche Pflichten gegenüber ihren Kunden zu erfüllen. Zu diesen Pflichten gehört auch die gegenüber dem Kunden zu erbringenden Informationen,

  • ob nach dem Vertragsschluss der Vertragstext vom Unternehmer gespeichert wird und
  • ob der Vertragstext dem Kunden zugänglich ist.

Das Oberlandesgericht Hamm entschied bereits im Oktober 2012, dass es sich bei diesen Informationspflichten um Marktverhaltensregeln zum Schutze der Verbraucher handelt (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 23.10.2012 – I-4U 134/12)

Die gesetzlichen Pflichten zu den Informationen über die Vertragstextspeicherung ergeben sich aus § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB i.V.m. Art. 246c Nr. 2 EGBGB

Weitere Pflichtinformationen im Online-Handel

Bei den Informationen bezüglich der Vertragstextspeicherung handelt es sich lediglich um einen winzig kleinen Auszug der Informationspflichten, die Online-Händler zu beachten haben.Weitere Informationspflichten sind etwa der Vorschrift des § 312d BGB i.V.m. den Art. 246a und 246b EGBGB zu entnehmen. Daneben können weitere Informationspflichten bestehen, wenn es um den Vertrieb bestimmter Produkte geht. So muss beispielsweise der Online-Händler, der Wein vertreibt, auf im Wein enthaltene Allergene mit dem Hinweis „enhält Sulfite“ hinweisen.

Vermeiden Sie Abmahnungen wegen fehlender Unterrichtung zur Vertragstextspeicherung

Wenn Sie einen Onlinehandel betreiben, vermeiden Sie Abmahnungen wegen fehlender Pflichtangaben. Fehlende Pflichtangaben sind regelmäßig ein Abmahngrund für Wettbewerber und Abmahnverbände. Vermeiden Sie insbesondere abgemahnt zu werden, weil Sie Ihre Kunden nicht über die Vertragstextspeicherung unterrichten. Nehmen Sie die Unterrichtung über die Vertragstextspeicherung in Ihren AGBs mit auf. Beachten Sie darüber hinaus auch allen weiteren Informationspflichten nachzukommen.

Es kann für den juristischen Laien mitunter schwierig zu erkennen sein, welche Pflichten ihn als Online-Händler treffen. Dies gilt umso mehr, als für bestimmte Waren weitere Informationspflichten zu den allgemeinen hinzutreten.

Scheuen Sie sich nicht, Zweifel durch eine professionelle Beratung aus der Welt zu schaffen. Wir beraten Sie gerne rund um das Thema e-Commerce und helfen Ihnen dabei, Ihren Online-Shop rechtssicher zu gestalten.

Hilfe im Falle einer Abmahnung wegen fehlender Unterrichtung zur Vertragstextspeicherung

Sie sind Empfänger einer Abmahnung? Ihnen wird ein Wettbewerbsverstoß vorgeworfen, weil Sie Ihre Kunden nicht über die Vertragstextspeicherung und Zugänglichkeit zum Vertragstext unterrichtet haben?

Wir bieten Ihnen ein 1. kostenloses Informationsgespräch zur Einschätzung Ihres Falles an.

Als auf dem Gebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrechts seit mehr als 15 Jahren tätige und spezialisierte Kanzlei, werden wir tagtäglich mit Abmahnungen konfrontiert. Diese Expertise möchten wir Ihnen anbieten, um Sie bestmöglich zu allen Fragen aus diesem Rechtsgebiet zu beraten. Möglicherweise ist uns der Abmahnende sogar bereits aus von uns geführten gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren bekannt. Auch diese Erfahrungswerte möchten wir nutzen, um Ihnen kompetent und vertraulich zur Seite zu stehen.

Vorgehen bei Erhalt einer Abmahnung

Abmahnungen bergen zahlreiche Risiken für den Abgemahnten. Zu den Risiken gehören beispielsweise folgende Punkte:

  • Nehmen Sie die Abmahnung unbedingt ernst.

  • Beachten Sie die häufig nur kurzen Fristen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung. Nehmen Sie rechtzeitig professionelle anwaltliche Hilfe in Anspruch.

  • Lassen Sie die Abmahnung nicht unbeachtet liegen. Es droht ansonsten der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Sie. Hierin liegt ein weiteres Kostenrisiko.

  • Oft werden Sie zur Abgabe einer vorformulierten strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung aufgefordert. Häufig sind diese abzugebenden Erklärungen zu Ihrem Nachteil formuliert. Nicht selten wird die Unterlassung auch nicht abgemahnten Verhaltens verlangt. Achtung: Wird eine solche strafbewehrte Unterlassungserklärung unverändert abgegeben, ist sie rechtsverbindlich und zwar ein Leben lang.

  • Geben Sie keine vorformulierten sogenannte „modifizierte Unterlassungserklärungen“ aus dem Internet ab. Für gewöhnlich sind diese nicht auf den Sie konkret betreffenden Fall zugeschnitten und daher unbrauchbar.

  • Fehler bei der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung bergen für den Abgemahnten das Risiko hoher Vertragsstrafen.

  • Häufig ist eine ausgesprochene Abmahnung zumindest teilweise berechtigt und legitim. Nur selten ist die Abmahnung insgesamt rechtsmissbräuchlich.

Scheuen Sie sich nicht, professionelle anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Greifen Sie zurück auf unsere jahrelange Erfahrung im Bereich des Abmahnwesens und nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf. Nicht nur im Falle einer Abmahnung, sondern auch darüber hinaus, bieten wir Ihnen selbstverständlich in allen weiteren Fragen rund um den Gewerblichen Rechtsschutz und das Urheberrecht unsere Beratung an.


Erfahren Sie mehr:

Abmahnungen im Wettbewerbsrecht sind keine Seltenheit. Dabei sind beliebte Abmahngründe oftmals leicht aus der Welt zu schaffen. Hierzu gehört beispielsweise die fehlende Information über ein aktuelles Widerrufsformular sowie das Einstellen einer aktuellen Widerrufsbelehrung. Der IDO mahnt zahlreiche Online-Händler wegen dieser Verstöße ab.

Auch das Fehlen eines anklickbaren Links zur Online-Streitschlichtung (OS-Plattform) ist ein oft vorzufindender aber leicht zu vermeidender Abmahngrund.

Auch der Vertrieb einiger Produkte bringt besondere Informationspflichten mit sich. So ist beispielsweise auf im Wein enthaltene Allergene hinzuweisen. Lesen Sie hierzu: Abmahnung wegen fehlender Pflichtinformationen beim Verkauf von Wein