Abmahnung wegen Werbung mit Selbstverständlichkeiten
Ein altbekanntes Abmahnthema verliert scheinbar nicht an Bedeutung. Zahlreiche Online-Händler werden nach wie vor – und das mittlerweile seit Jahren – abgemahnt, weil Sie auf ihren Seiten einen versicherten Versand ihrer Produkte anpreisen. Dies aber stellt eine wettbewerbsrechtlich unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten dar. Erneut der Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. (kurz: IDO) tritt als Abmahner in Erscheinung. Wie üblich wird von den Abgemahnten zum einen die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung und zum anderen die Zahlung einer Kostenpauschale verlangt.
Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist stets unzulässig
Eine Werbung, die mit Rechten wirbt, die einem Verbraucher ohnehin zustehen, ist stets unzulässig. Im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs ist die Werbung mit „versicherter Versand“ eine solche stets unzulässige Werbung. Merkmal des Verbrauchsgüterkaufs ist, dass auf der Seite des Verkäufers ein Unternehmer und auf der Seite des Käufers ein Verbraucher stehen. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung hat bei einem Verbrauchsgüterkauf per Gesetz grundsätzlich der Unternehmer zu tragen. Nur ausnahmsweise, nämlich dann, wenn der Käufer den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat und der Unternehmer dem Käufer diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat, hat der Käufer und nicht der Unternehmer die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung zu tragen. Dies ist der Regelung des § 474 Abs. 4 BGB zu entnehmen. Diese Regelung stellt jedoch die absolute Ausnahme bei einem Verbrauchsgüterkauf dar mit der Folge, dass der Unternehmer grundsätzlich die Gefahr eines zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung zu tragen hat.
Aus dem Vorausgesagten ergibt sich dann die Unzulässigkeit der Werbung mit „versicherter Versand“. Eine solche Werbung stellt nämlich eine nach Maßgabe des Wettbewerbsrechts stets unzulässige geschäftliche Handlung dar; § 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Nr. 10 des Anhangs zum UWG. Hiernach sind geschäftliche Handlungen immer unzulässig, wenn durch sie der Eindruck erweckt wird, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar.
Vermeiden Sie Abmahnungen – Keine Werbung mit „versicherter Versand“
Sofern Sie als Händler im Internet agieren, empfehlen wir Ihnen auf den Hinweis, dass die von Ihnen vertriebenen Waren versichert versandt werden, zu verzichten. Sie sind im Rahmen von Verbrauchsgüterkäufen grundsätzlich ohnehin gesetzlich verpflichtet, die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung zu tragen. Ein Hinweis darauf, dass Sie dieser gesetzlichen Pflicht nachkommen, ist ein Hinweis auf eine Selbstverständlichkeit. Ein solcher Hinweis ist geeignet, beim Käufer den Eindruck zu erwecken, der versicherte Versand stelle eine Besonderheit gerade Ihres Angebots dar.
Mehrere Gerichte haben bereits entschieden, dass es sich bei dem Hinweis „versicherter Versand“ um eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten und damit um eine in jedem Fall unzulässige geschäftliche Handlung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) handelt.
„Die von der Beklagten verwendete Aussage, „Ihr Paket oder Päckchen ist gegen Transportschäden oder Verlust versichert!“, stellt (…) bereits gem. § 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Nr. 10 des Anhangs zu § 3 UWG eine unzulässige geschäftlichen Handlung dar. Nach dieser Vorschrift stellt „die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar“, eine gegenüber Verbrauchern stets unzulässige geschäftliche Handlung dar.“ (LG Frankenthal, 1. KfH, Urteil v. 12.04.2013 – 1 HK O 13/12)
„Mit dem Anbieten von „unversicherter Versand“ und „versicherter Versand“, wobei für den versicherten Versand gemäß der Regelung in Ziffer 3 der AGB („Versandbedingungen“, BL 47 d.A.) ein höherer Preis gefordert wird, wirbt der Beklagte irreführend im Sinne der Regelung des § 5 UWG. Durch die ohne nähere Erläuterung aufgezeigte Möglichkeit des versicherten bzw. unversicherten Versands zu unterschiedlichen Preisen führt der Beklagte seine Kunden und den Verbraucher in die Irre. Denn der Kunde wird davon ausgehen, dass der versicherte Versand, für den er einen höheren Betrag zu zahlen hat, ihm Vorteile brächte. Dies ist aber tatsächlich nicht der Fall, da der Unternehmer allein das Risiko des Versandes gemäß §§ 474, 447 BGB zu tragen hat. Es liegt in keinem Fall ein „Mehr“ an Leistung im Fall des versicherten Versands vor, was sich aber dem Verbraucher nicht erschließen kann.“ (LG Frankfurt a.M., Urteil v. 08.11.2012 – 2-03 O 205/12)
Hilfe im Falle einer Abmahnung wegen werbens mit „versicherter Versand“
Sie sind Empfänger einer Abmahnung? Ihnen wird ein Wettbewerbsverstoß vorgeworfen, weil Sie mit einer Selbstverständlichkeit, nämlich einem versicherten Versand ihrer Waren geworben haben?
Wir bieten Ihnen ein 1. kostenloses Informationsgespräch zur Einschätzung Ihres Falles an.
Als auf dem Gebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrechts seit mehr als 15 Jahren tätige und spezialisierte Kanzlei, werden wir tagtäglich mit Abmahnungen konfrontiert. Diese Expertise möchten wir Ihnen anbieten, um Sie bestmöglich zu allen Fragen aus diesem Rechtsgebiet zu beraten. Möglicherweise ist uns der Abmahnende sogar bereits aus von uns geführten gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren bekannt. Auch diese Erfahrungswerte möchten wir nutzen, um Ihnen kompetent und vertraulich zur Seite zu stehen.
Vorgehen bei Erhalt einer Abmahnung
Abmahnungen bergen zahlreiche Risiken für den Abgemahnten. Zu den Risiken gehören beispielsweise folgende Punkte:
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Nehmen Sie die Abmahnung unbedingt ernst.
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Beachten Sie die häufig nur kurzen Fristen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung. Nehmen Sie rechtzeitig professionelle anwaltliche Hilfe in Anspruch.
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Lassen Sie die Abmahnung nicht unbeachtet liegen. Es droht ansonsten der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Sie. Hierin liegt ein weiteres Kostenrisiko.
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Oft werden Sie zur Abgabe einer vorformulierten strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung aufgefordert. Häufig sind diese abzugebenden Erklärungen zu Ihrem Nachteil formuliert. Nicht selten wird die Unterlassung auch nicht abgemahnten Verhaltens verlangt. Achtung: Wird eine solche strafbewehrte Unterlassungserklärung unverändert abgegeben, ist sie rechtsverbindlich und zwar ein Leben lang.
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Geben Sie keine vorformulierten sogenannte „modifizierte Unterlassungserklärungen“ aus dem Internet ab. Für gewöhnlich sind diese nicht auf den Sie konkret betreffenden Fall zugeschnitten und daher unbrauchbar.
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Fehler bei der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung bergen für den Abgemahnten das Risiko hoher Vertragsstrafen.
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Häufig ist eine ausgesprochene Abmahnung zumindest teilweise berechtigt und legitim. Nur selten ist die Abmahnung insgesamt rechtsmissbräuchlich.
Scheuen Sie sich nicht, professionelle anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Greifen Sie zurück auf unsere jahrelange Erfahrung im Bereich des Abmahnwesens und nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf. Nicht nur im Falle einer Abmahnung, sondern auch darüber hinaus, bieten wir Ihnen selbstverständlich in allen weiteren Fragen rund um den Gewerblichen Rechtsschutz und das Urheberrecht unsere Beratung an.
Erfahren Sie mehr:
Nicht nur das Werben mit Selbstverständlichkeiten ist irreführend. Auch das Werben mit Garantien birgt ein Abmahnrisiko, wenn nicht alle erforderlichen Angaben zu den Garantiebedingungen gemacht werden. Lesen Sie hierzu: Abmahnung wegen falscher Werbung mit Garantie
Auch die Verwendung bestimmter Begrifflichkeiten kann dann, wenn sie den Verbraucher in die Irre führen, wettbewerbswidrig sein. Lesen Sie hierzu: Abmahnung wegen irreführender Werbung – „Textilleder“