Abmahnung wegen fehlender oder fehlerhafter Grundpreisangabe

Mehrere Verbände mahnen seit Längerem Online-Händler wegen fehlender oder fehlerhafter Grundpreisangaben in ihren Angeboten ab. Zu den abmahnenden Verbänden zählen der Verein gegen Unwesen im Handel und Gewerbe Köln e.V. oder auch der Deutsche Konsumentenbund, Roßdorf. Natürlich tritt auch in dieser Thematik der Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. (kurz: IDO) als Abmahner auf.In den Abmahnungen wird moniert, dass die Händler entweder gar keinen Grundpreis in ihren Angeboten angeben, obwohl sie hierzu verpflichtet wären, oder zwar ein Grundpreis angegeben wird, dieser aber an falscher Stelle im Angebot platziert wurde. Dies stelle abmahnfähigen einen Wettbewerbsverstoß dar.

Von den abgemahnten Händlern wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung verlangt sowie die Zahlung einer Kostenpauschale.

Pflicht zur Angabe der Grundpreisangabe

Die Pflicht zur Angabe eines Grundpreises ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Preisangabenverordnung (PangV). Ein Verstoß gegen diese Pflicht zur Grundpreisangabe stellt Wettbewerbsverstoß nach § 3a UWG (Rechtsbruch) dar und kann abgemahnt werden. Grundsätzlich ist in § 2 Abs. 1 PangV geregelt, dass für Waren die in

  • Fertigverpackungen
  • oder offenen Verpackungen
  • oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung

nach

  • Gewicht
  • oder Volumen
  • oder Länge
  • oder Fläche

gegenüber Verbrauchern angeboten werden neben dem Gesamtpreis auch der Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises gemäß Absatz 3 Satz 1, 2, 4 oder 5 anzugeben ist.

§ 2 Abs. 3 PangV bestimmt, in welcher Mengeneinheit der Grundpreis der Ware anzugeben ist. Typischerweise lautet die Mengeneinheit auf 1 Kilogramm, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware. Andere Mengeneinheiten sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich. So dürfen etwa Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigt, als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm oder Milliliter verwendet werden. Bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen sind andere Mengeneinheiten heranzuziehen.

Vermeiden Sie Abmahnungen in Zusammenhang mit Grundpreisangaben

Wenn Sie einen Onlinehandel betreiben, vermeiden Sie Abmahnungen wegen fehlender oder fehlerhafter Grundpreisangaben.

  • Beachten Sie die Regelungen der Preisangabenverordnung.
  • Verwenden Sie die richtige Mengeneinheit bei der Grundpreisangabe.
  • Achten Sie darauf, dass der Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises stehen muss.  Dies hat nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Internet in der Weise zu erfolgen, dass beide Preise, also der der angebotenen Ware als auch der ihr zugrunde liegende Grundpreis auf einen Blick wahrgenommen werden können (vgl. BGH, Urteil v. 26.02.2009 – I ZR 163/06).

Es kann für den juristischen Laien mitunter schwierig zu erkennen sein, welche Pflichten ihn als Online-Händler treffen. Insbesondere die korrekte Einbindung der Grundpreisangaben in die Online-Angebote bereitet vielen Online-Händlern Schwierigkeiten. Häufig ist bereits unklar, für welche Waren ein Grundpreis anzugeben ist und welche Waren von dieser Pflicht zur Grundpreisangabe befreit sind. Zwar regelt § 9 PAngV die Ausnahmen wonach die Vorschriften der Verordnung nicht anzuwenden und die Grundpreisangabe damit entbehrlich ist. Die Ausnahmeregelungen sind jedoch zahlreich und für den juristischen Laien nicht ohne Weiteres leicht nachvollziehbar.

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Hilfe im Falle einer Abmahnung wegen fehlender Unterrichtung zur Vertragstextspeicherung

Sie sind Empfänger einer Abmahnung? Ihnen wird ein Wettbewerbsverstoß vorgeworfen, weil Sie Grundpreisangaben nicht oder fehlerhaft angegeben haben?

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Als auf dem Gebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrechts seit mehr als 15 Jahren tätige und spezialisierte Kanzlei, werden wir tagtäglich mit Abmahnungen konfrontiert. Diese Expertise möchten wir Ihnen anbieten, um Sie bestmöglich zu allen Fragen aus diesem Rechtsgebiet zu beraten. Möglicherweise ist uns der Abmahnende sogar bereits aus von uns geführten gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren bekannt. Auch diese Erfahrungswerte möchten wir nutzen, um Ihnen kompetent und vertraulich zur Seite zu stehen.

Vorgehen bei Erhalt einer Abmahnung

Abmahnungen bergen zahlreiche Risiken für den Abgemahnten. Zu den Risiken gehören beispielsweise folgende Punkte:

  • Nehmen Sie die Abmahnung unbedingt ernst.

  • Beachten Sie die häufig nur kurzen Fristen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung. Nehmen Sie rechtzeitig professionelle anwaltliche Hilfe in Anspruch.

  • Lassen Sie die Abmahnung nicht unbeachtet liegen. Es droht ansonsten der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Sie. Hierin liegt ein weiteres Kostenrisiko.

  • Oft werden Sie zur Abgabe einer vorformulierten strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung aufgefordert. Häufig sind diese abzugebenden Erklärungen zu Ihrem Nachteil formuliert. Nicht selten wird die Unterlassung auch nicht abgemahnten Verhaltens verlangt. Achtung: Wird eine solche strafbewehrte Unterlassungserklärung unverändert abgegeben, ist sie rechtsverbindlich und zwar ein Leben lang.

  • Geben Sie keine vorformulierten sogenannte „modifizierte Unterlassungserklärungen“ aus dem Internet ab. Für gewöhnlich sind diese nicht auf den Sie konkret betreffenden Fall zugeschnitten und daher unbrauchbar.

  • Fehler bei der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung bergen für den Abgemahnten das Risiko hoher Vertragsstrafen.

  • Häufig ist eine ausgesprochene Abmahnung zumindest teilweise berechtigt und legitim. Nur selten ist die Abmahnung insgesamt rechtsmissbräuchlich.

Scheuen Sie sich nicht, professionelle anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Greifen Sie zurück auf unsere jahrelange Erfahrung im Bereich des Abmahnwesens und nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf. Nicht nur im Falle einer Abmahnung, sondern auch darüber hinaus, bieten wir Ihnen selbstverständlich in allen weiteren Fragen rund um den Gewerblichen Rechtsschutz und das Urheberrecht unsere Beratung an.


Erfahren Sie mehr:

Abmahnungen im Wettbewerbsrecht sind keine Seltenheit. Insbesondere, wenn Händler Informationspflichten nicht oder nicht vollständig beachten, droht ein erhöhtes Abmahnrisiko. Im Internet tätige Weinhändler müssen beispielsweise in ihren Angeboten auf im Wein enthaltene Allergene hinweisen.

Lesen Sie hierzu: Abmahnung wegen fehlender Pflichtinformationen beim Verkauf von Wein

Ein weiteres Beispiel und häufiger Abmahngrund ist die den Händler treffende Informationspflicht bezüglich der Vertragstextspeicherung. Online-Händler haben darüber zu informieren, ob nach Vertragsschluss der Vertragstext gespeichert wird und ob dieser Vertragstext dem Kunden zur zugänglich ist.

Lesen Sie hierzu: Pflicht zur Unterrichtung über Vertragstextspeicherung