Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung – „Anhängen“ an fremde Angebote

Uns wurde bekannt, dass die Firma relaxdays GmbH, vertreten durch die Kanzlei Vockenberg Schneehain Melz, in den vergangenen Jahren vermehrt Internethändler abmahnen ließ. Dabei scheinen stets auf der Internetplattform Amazon tätige Händler von den Abmahnungen betroffen zu sein.

Der Vorwurf lautet regelmäßig, die Händler hätten ihre Angebote an die Angebote der relaxdays GmbH „angehängt“. Dies stelle eine Markenrechtsverletzung im Sinne des § 14 Abs. 2 MarkenG dar. Daneben werde hierdurch auch eine Unternehmenskennzeichnungsverletzung begangen. Die relaxdays GmbH erkennt hierin entweder einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Ziff. 1 UWG oder aber gegen § 15 Abs. 2 MarkenG. Als Gegenstandswert, aus dem sich die Rechtsanwaltsgebühren berechnen, wurden typischerweise 50.000 Euro zugrunde gelegt.

Von den abgemahnten Händlern wurde regelmäßig die Zahlung der entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.764,50 Euro sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung verlangt. Außerdem sollten sie Auskunft darüber erteilen, welche Einkaufs- und Verkaufspreise veranschlagt waren und welche Mengen abgesetzt wurden. Dies soll die Berechnung eines Schadensersatzbetrages ermöglichen, der dann in einem gesonderten Schreiben regelmäßig gefordert werden dürfte.

Vermeiden Sie Abmahnungen wegen „Anhängens“ an fremde Angebote

Die Vergangenheit zeigt, dass gerade Händler auf der Internetplattform Amazon im Blickfeld der relaxdays GmbH liegen. Sofern auch Sie auf Amazon als Händler agieren, sollten Sie genau darauf achten, sich nicht an die Angebote fremder Marken „anzuhängen“. Das gilt im besonderen Maße dann, wenn das fremde Markenangebot Bilder nutzt, auf denen eine geschützte Unternehmensbezeichnung oder eine Marke abgebildet ist. Wird an dieses fremde Angebot das eigene Angebot angehängt, droht eine kostspielige Abmahnung wegen einer möglichen Markenrechts- und Unternehmenskennzeichenrechtsverletzung. Daneben könnte der Abmahnende Schadensersatz sowie die Erstattung angefallener Rechtsanwaltsgebühren verlangen. Letztere sind aufgrund der im Markenrecht regelmäßig hohen Gegenstandswerte sehr hoch.

Das Vorausgesagte gilt grundsätzlich für jedes Markenangebot und nicht ausschließlich für Angebote der relaxday GmbH. Andere Markeninhaber könnten sich motiviert sehen, es der relaxdays GmbH gleich zu tun.

Hilfe im Falle einer Abmahnung wegen einer Markenrechtsverletzung

Sie sind Empfänger einer Abmahnung? Ihnen wird vorgeworfen Ihre Angebote an Angebote von Markeninhabern „angehängt“ zu haben?

Wir bieten Ihnen ein 1. kostenloses Informationsgespräch zur Einschätzung Ihres Falles an.

Als auf dem Gebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrechts seit mehr als 15 Jahren tätige und spezialisierte Kanzlei, werden wir tagtäglich mit Abmahnungen konfrontiert. Diese Expertise möchten wir Ihnen anbieten, um Sie bestmöglich zu allen Fragen aus diesem Rechtsgebiet zu beraten. Möglicherweise ist uns der Abmahnende sogar bereits aus von uns geführten gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren bekannt. Auch diese Erfahrungswerte möchten wir nutzen, um Ihnen kompetent und vertraulich zur Seite zu stehen.

Vorgehen bei Erhalt einer Abmahnung

Abmahnungen bergen zahlreiche Risiken für den Abgemahnten. Zu den Risiken gehören beispielsweise folgende Punkte:

  • Nehmen Sie die Abmahnung unbedingt ernst.

  • Beachten Sie die häufig nur kurzen Fristen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung. Nehmen Sie rechtzeitig professionelle anwaltliche Hilfe in Anspruch.

  • Lassen Sie die Abmahnung nicht unbeachtet liegen. Es droht ansonsten der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Sie. Hierin liegt ein weiteres Kostenrisiko.

  • Oft werden Sie zur Abgabe einer vorformulierten strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung aufgefordert. Häufig sind diese abzugebenden Erklärungen zu Ihrem Nachteil formuliert. Nicht selten wird die Unterlassung auch nicht abgemahnten Verhaltens verlangt. Achtung: Wird eine solche strafbewehrte Unterlassungserklärung unverändert abgegeben, ist sie rechtsverbindlich und zwar ein Leben lang.

  • Geben Sie keine vorformulierten sogenannte „modifizierte Unterlassungserklärungen“ aus dem Internet ab. Für gewöhnlich sind diese nicht auf den Sie konkret betreffenden Fall zugeschnitten und daher unbrauchbar.

  • Fehler bei der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung bergen für den Abgemahnten das Risiko hoher Vertragsstrafen.

  • Häufig ist eine ausgesprochene Abmahnung zumindest teilweise berechtigt und legitim. Nur selten ist die Abmahnung insgesamt rechtsmissbräuchlich.

Scheuen Sie sich nicht, professionelle anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Greifen Sie zurück auf unsere jahrelange Erfahrung im Bereich des Abmahnwesens und nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf. Nicht nur im Falle einer Abmahnung, sondern auch darüber hinaus, bieten wir Ihnen selbstverständlich in allen weiteren Fragen rund um den Gewerblichen Rechtsschutz und das Urheberrecht unsere Beratung an.