Abmahnung wegen öffentlicher Übertragung von Sportereignissen
In der Vergangenheit hat die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG unserer Kenntnis nach immer wieder durch die JBB Rechtsanwälte oder auch die Kanzlei Komning Betreiber von Gastronomiebetrieben abmahnen lassen.
Der Vorwurf: Die Betreiber hätten in ihren Gaststätten Liveübertragungen von Bundesligaspielen oder anderen sportlichen Ereignissen der Öffentlichkeit präsentiert, ohne eine entsprechende Lizenz hierfür erworben zu haben. Die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG macht geltend, dass hierin ein Verstoß gegen die §§ 2 Nr. 6, 15 Abs. 2, 22 UrhG zu sehen sei.
Von den von einer Abmahnung Betroffenen wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung und die Zahlung entstandener Rechtsanwaltsgebühren gefordert. Daneben werden Schadensersatzansprüche geltend gemacht.
Die Bezifferung des Schadensersatzanspruchs
Die Bezifferung des Schadensersatzanspruchs wird regelmäßig nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie vorgenommen. Die Höhe dieses Anspruchs beträgt in etwa die Höhe eines Jahresbeitrags für ein Abonnement der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG, wobei die Höhe des Beitrags sich nach der der Lage und der Größe der Gaststätte bemisst. Exemplarisch werden auf der Webseite von business.sky.de drei Beispiele genannt:
- 17235, Neustrelitz, kleine Kneipe mit 35 qm, € 135 monatlich
- 42399, Wuppertal, Lokal mit 60 qm, € 531 monatlich
- 80331, München, große Sportsbar mit 170 qm, € 1.219 monatlich
Diesen Zahlen lässt sich entnehmen, dass allein die Schadensersatzforderung bereits schnell im deutlich vierstelligen Bereich liegen kann.
Vermeiden Sie Abmahnungen aufgrund von Live-Übertragung sportlicher Ereignisse
Achten Sie als Betreiber einer Gaststätte bei der Ausstrahlung des Sky Sportprogramms unbedingt darauf, ob Sie ein entsprechendes Abonnement abgeschlossen und damit zur öffentlichen Ausstrahlung berechtigt sind. Riskieren Sie nicht, begründen zu müssen, weshalb die angegriffene Ausstrahlung nicht öffentlich im Sinne des § 15 Abs. 3 UrhG war. Die Begründung, die Ausstrahlung sei nicht öffentlich im Sinne des Urhebergesetzes geschehen, dürfte in der Regel Raum für Diskussionen lassen und bedarf einer Einzelfallentscheidung.
Hilfe im Falle einer Abmahnung aufgrund einer Urheberrechtsverletzung
Sie sind Empfänger einer Abmahnung? Ihnen wird vorgeworfen als Betreiber eines Gastronomiebetriebes ohne entsprechenden Abschluss eines Sky Abonnements Live-Übertragungen von Fußballbundesligaspielen oder anderen Sportereignissen der Öffentlichkeit präsentiert zu haben?
Wir bieten Ihnen ein 1. kostenloses Informationsgespräch zur Einschätzung Ihres Falles an.
Als auf dem Gebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrechts seit mehr als 15 Jahren tätige und spezialisierte Kanzlei, werden wir tagtäglich mit Abmahnungen konfrontiert. Diese Expertise möchten wir Ihnen anbieten, um Sie bestmöglich zu allen Fragen aus diesem Rechtsgebiet zu beraten. Möglicherweise ist uns der Abmahnende sogar bereits aus von uns geführten gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren bekannt. Auch diese Erfahrungswerte möchten wir nutzen, um Ihnen kompetent und vertraulich zur Seite zu stehen.
Vorgehen bei Erhalt einer Abmahnung
Abmahnungen bergen zahlreiche Risiken für den Abgemahnten. Zu den Risiken gehören beispielsweise folgende Punkte:
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Nehmen Sie die Abmahnung unbedingt ernst.
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Beachten Sie die häufig nur kurzen Fristen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung. Nehmen Sie rechtzeitig professionelle anwaltliche Hilfe in Anspruch.
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Lassen Sie die Abmahnung nicht unbeachtet liegen. Es droht ansonsten der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Sie. Hierin liegt ein weiteres Kostenrisiko.
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Oft werden Sie zur Abgabe einer vorformulierten strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung aufgefordert. Häufig sind diese abzugebenden Erklärungen zu Ihrem Nachteil formuliert. Nicht selten wird die Unterlassung auch nicht abgemahnten Verhaltens verlangt. Achtung: Wird eine solche strafbewehrte Unterlassungserklärung unverändert abgegeben, ist sie rechtsverbindlich und zwar ein Leben lang.
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Geben Sie keine vorformulierten sogenannte „modifizierte Unterlassungserklärungen“ aus dem Internet ab. Für gewöhnlich sind diese nicht auf den Sie konkret betreffenden Fall zugeschnitten und daher unbrauchbar.
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Fehler bei der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung bergen für den Abgemahnten das Risiko hoher Vertragsstrafen.
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Häufig ist eine ausgesprochene Abmahnung zumindest teilweise berechtigt und legitim. Nur selten ist die Abmahnung insgesamt rechtsmissbräuchlich.
Scheuen Sie sich nicht, professionelle anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Greifen Sie zurück auf unsere jahrelange Erfahrung im Bereich des Abmahnwesens und nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf. Nicht nur im Falle einer Abmahnung, sondern auch darüber hinaus, bieten wir Ihnen selbstverständlich in allen weiteren Fragen rund um den Gewerblichen Rechtsschutz und das Urheberrecht unsere Beratung an.