Abmahnung wegen irreführender Werbung – „Textilleder“

Wir haben erfahren, dass der Verband deutscher Lederindustrie e.V. (kurz: VDL) diverse Angebote abmahnen ließ, die mit dem Begriff „Textilleder“ beworben wurden. Das Werben mit dem Begriff „Textilleder“ sei irreführend und damit wettbewerbswidrig im Sinne der §§ 3, 5 UWG.

Der VDL fordert nach unserer Kenntnis die Abgemahnten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung sowie zur Zahlung einer Kostenpauschale in Höhe von 250,00 Euro auf.

Textilleder“ ist Kunstleder und kein Naturprodukt

Tatsächlich entschied das Oberlandesgericht Hamm bereits im März 2012, dass Verbraucher irregeführt würden, wenn Produkte mit dem Wort „Textilleder“ beworben werden (OLG Hamm, Urteil v. 08.03.2012 – I 4U 174/11). So heißt es in der Entscheidung:

„Bei der Beschreibung der im Internet angebotenen Polstermöbel mit „Textilleder“ handelt es sich um eine mehrdeutige und missverständliche Werbung, die unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die Ausführung oder Zusammensetzung der Ware enthält. Es reicht insoweit schon die Gefahr der Irreführung.“

Weiter heißt es:

„Die beanstandete Werbung für den Verkauf der Polstermöbel, die eine geschäftliche Handlung darstellt, wird von den angesprochenen Verbrauchern falsch verstanden, weil diese angesichts der verwendeten Bezeichnung „Textilleder“ zu Unrecht davon ausgehen, dass es sich um Produkte handelt, die ganz oder zum Teil aus Leder bestehen.“

Bei Textilleder handelt es sich um Kunstleder und damit um einen Stoff ohne jeden Lederanteil. Mit dem Naturprodukt „Leder“ hat „Textilleder“ daher nichts gemeinsam. Es werden auch nicht etwa Textilfasern und Naturleder miteinander verbunden. Dies aber nehme ein nicht unbedeutender Teil der angesprochenen Verbraucher an.

Vermeiden Sie Abmahnungen aufgrund der Falschbezeichnung „Textilleder“

Vertreiben auch Sie Produkte und bewerben Sie dieses mit dem Begriff „Textilleder“, mag dies zwar das Produkt hochwertiger erscheinen lassen. Es droht jedoch eine Abmahnung wegen irreführender Werbung. Vermeiden Sie in diesem Zusammenhang ebenfalls die Verwendung des Begriffs „PU-Leder“. Auch wegen dieser Bezeichnung ließ der VDL bereits abmahnen. Um dies zu vermeiden, wird empfohlen, den Begriff „Kunstleder“ zu verwenden. Dieser ist abmahnsicher.

Hilfe im Falle einer Abmahnung wegen Verwendung des Begriffes „Textilleder“

Sie sind Empfänger einer Abmahnung? Ihnen wird vorgeworfen Ihre Produkte mit dem Begriff „Textilleder“ oder „PU-Leder“ unzulässig im Sinne des Wettbewerbsrechts beworben zu haben?

Wir bieten Ihnen ein 1. kostenloses Informationsgespräch zur Einschätzung Ihres Falles an.

Als auf dem Gebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrechts seit mehr als 15 Jahren tätige und spezialisierte Kanzlei, werden wir tagtäglich mit Abmahnungen konfrontiert. Diese Expertise möchten wir Ihnen anbieten, um Sie bestmöglich zu allen Fragen aus diesem Rechtsgebiet zu beraten. Möglicherweise ist uns der Abmahnende sogar bereits aus von uns geführten gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren bekannt. Auch diese Erfahrungswerte möchten wir nutzen, um Ihnen kompetent und vertraulich zur Seite zu stehen.

Vorgehen bei Erhalt einer Abmahnung

Abmahnungen bergen zahlreiche Risiken für den Abgemahnten. Zu den Risiken gehören beispielsweise folgende Punkte:

  • Nehmen Sie die Abmahnung unbedingt ernst.

  • Beachten Sie die häufig nur kurzen Fristen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung. Nehmen Sie rechtzeitig professionelle anwaltliche Hilfe in Anspruch.

  • Lassen Sie die Abmahnung nicht unbeachtet liegen. Es droht ansonsten der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Sie. Hierin liegt ein weiteres Kostenrisiko.

  • Oft werden Sie zur Abgabe einer vorformulierten strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung aufgefordert. Häufig sind diese abzugebenden Erklärungen zu Ihrem Nachteil formuliert. Nicht selten wird die Unterlassung auch nicht abgemahnten Verhaltens verlangt. Achtung: Wird eine solche strafbewehrte Unterlassungserklärung unverändert abgegeben, ist sie rechtsverbindlich und zwar ein Leben lang.

  • Geben Sie keine vorformulierten sogenannte „modifizierte Unterlassungserklärungen“ aus dem Internet ab. Für gewöhnlich sind diese nicht auf den Sie konkret betreffenden Fall zugeschnitten und daher unbrauchbar.

  • Fehler bei der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung bergen für den Abgemahnten das Risiko hoher Vertragsstrafen.

  • Häufig ist eine ausgesprochene Abmahnung zumindest teilweise berechtigt und legitim. Nur selten ist die Abmahnung insgesamt rechtsmissbräuchlich.

Scheuen Sie sich nicht, professionelle anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Greifen Sie zurück auf unsere jahrelange Erfahrung im Bereich des Abmahnwesens und nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf. Nicht nur im Falle einer Abmahnung, sondern auch darüber hinaus, bieten wir Ihnen selbstverständlich in allen weiteren Fragen rund um den Gewerblichen Rechtsschutz und das Urheberrecht unsere Beratung an.