Abmahnung wegen Verstoßes gegen Ticketbedingungen
Zahlreiche Fußballvereine der Deutschen Bundesliga als auch der Deutsche Fußballbund (DFB) mahnen den Weiterverkauf von Fußballtickets ab. Unter den abmahnenden Vereinen befinden sich beispielsweise der 1. FC Köln, die Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA, der SV Werder Bremen und der SC Freiburg. Mit der Abmahnung wird meist die Kanzlei Becker Haumann Mankel Gursky beauftragt. Die Kanzlei Lentze Stopper wurde im Auftrag des DFB tätig.
Der Vorwurf: Die Abgemahnten hätten gegen die jeweiligen Allgemeinen Ticket und Geschäftsbedingungen (ATGB) der Vereine beziehunsgweise des DFB verstoßen. Sie hätten entweder die erworbenen Tickets zu einem höheren als den Einkaufspreis weiterveräußert und/oder beim Weiterverkauf die ATGB nicht in ihrem Angebot abgebildet.
Die von der Abmahnung Betroffenen wurden zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung aufgefordert. Außerdem sollten sie Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahmen in Höhe zwischen 250,00 und 500,00 Euro erstatten.
Verstoß gegen ATGB
Bei den ATGB handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Sie treffen typischerweise auch Regelungen über den Weiterverkauf erworbener Tickets. Der Weiterverkauf ist stark reglementiert. Wer gegen die ATGB verstößt, droht abgemahnt zu werden.
In den ATGB des 1. FC Köln heißt es unter Ziffer 6 beispielsweise wie folgt:
a) … Dem Kunden ist es untersagt,
aa) Tickets öffentlich, bei Auktionen (insbesondere im Internet, z.B. bei eBay) und/oder bei nicht vom 1. FC Köln autorisierten Verkaufsplattformen (z.B. viagogo, seatwave) zum Kauf anzubieten,
bb) Tickest zu einem höheren als dem bezahlten Preis weiterzugeben; ein Preisaufschlag von bis zu 15% zum Ausgleich entstandener Weitergabekosten ist zulässig,
Vergleichbare Regelungen finden sich entsprechend in den ATGB der übrigen Bundesligisten und des DFB.
Vermeiden Sie Abmahnungen wegen des Weiterverkaufs von Fußballtickets
Vermeiden Sie wegen des Verkaufs von Fußballtickets von Fußballvereinen oder dem DFB abgemahnt zu werden. Lesen Sie die ATGB des jeweiligen Vereins und des DFB und beachten Sie die Regelungen in Bezug auf eine Weiterveräußerung. Vertreiben Sie die Tickets nicht zu einem deutlich höheren als dem Einkaufspreis und nicht auf unzulässigen Auktions- oder Verkaufsplattformen. Bilden Sie bei einem zulässigen Weiterverkauf die ATGB in ihrem Verkaufsangebot mit ab.
Sollten Sie Tickets zu anderen Veranstaltungen als Fußballspielen weiterveräußern wollen, so gilt das Vorausgesagte entsprechend. Uns ist bekannt, dass auch die Kölner Haie bereits wegen Verstößen gegen ihre ATGB abmahnen ließen. Es ist zu erwarten, dass andere Veranstalter und Vereine diesem Beispiel folgen werden. Informieren Sie sich daher vor jedem Weiterverkauf eine Tickets, unter welchen Bedingungen der Weiterverkauf zulässig ist.
Hilfe im Falle einer Abmahnung wegen einer Markenrechtsverletzung
Sie sind Empfänger einer Abmahnung? Ihnen wird vorgeworfen, Tickets zu überhöhten Preisen und/oder auf unzulässigen Versteigerungs- oder Verkaufsplattformen angeboten zu haben?
Als auf dem Gebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrechts seit mehr als 15 Jahren tätige und spezialisierte Kanzlei, werden wir tagtäglich mit Abmahnungen konfrontiert. Diese Expertise möchten wir Ihnen anbieten, um Sie bestmöglich zu allen Fragen aus diesem Rechtsgebiet zu beraten. Möglicherweise ist uns der Abmahnende sogar bereits aus von uns geführten gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren bekannt. Auch diese Erfahrungswerte möchten wir nutzen, um Ihnen kompetent und vertraulich zur Seite zu stehen.
Vorgehen bei Erhalt einer Abmahnung
Abmahnungen bergen zahlreiche Risiken für den Abgemahnten. Zu den Risiken gehören beispielsweise folgende Punkte:
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Nehmen Sie die Abmahnung unbedingt ernst.
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Beachten Sie die häufig nur kurzen Fristen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung. Nehmen Sie rechtzeitig professionelle anwaltliche Hilfe in Anspruch.
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Lassen Sie die Abmahnung nicht unbeachtet liegen. Es droht ansonsten der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Sie. Hierin liegt ein weiteres Kostenrisiko.
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Oft werden Sie zur Abgabe einer vorformulierten strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung aufgefordert. Häufig sind diese abzugebenden Erklärungen zu Ihrem Nachteil formuliert. Nicht selten wird die Unterlassung auch nicht abgemahnten Verhaltens verlangt. Achtung: Wird eine solche strafbewehrte Unterlassungserklärung unverändert abgegeben, ist sie rechtsverbindlich und zwar ein Leben lang.
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Geben Sie keine vorformulierten sogenannte „modifizierte Unterlassungserklärungen“ aus dem Internet ab. Für gewöhnlich sind diese nicht auf den Sie konkret betreffenden Fall zugeschnitten und daher unbrauchbar.
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Fehler bei der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung bergen für den Abgemahnten das Risiko hoher Vertragsstrafen.
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Häufig ist eine ausgesprochene Abmahnung zumindest teilweise berechtigt und legitim. Nur selten ist die Abmahnung insgesamt rechtsmissbräuchlich.
Scheuen Sie sich nicht, professionelle anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Greifen Sie zurück auf unsere jahrelange Erfahrung im Bereich des Abmahnwesens und nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf. Wir bieten Ihnen ein 1. kostenloses Informationsgespräch zur Einschätzung Ihres Falles an. Darüber hinaus bieten wir Ihnen selbstverständlich auch in allen weiteren Fragen rund um den Gewerblichen Rechtsschutz und das Urheberrecht unsere Beratung an.