Abmahnung der bonodo UG wegen Verwendung veralteter Widerrufsbelehrungen

Uns wurde bekannt, dass die bonodo UG in den Jahren 2014 und Anfang 2015 etliche auf eBay tätige Händler abmahnen ließ. Was zunächst noch unter anwaltlicher Vertretung geschah, wurde 2015 durch den Geschäftsführer der bonodo UG in Eigenregie fortgesetzt.

Die bonodo UG forderte die abgemahnten Händler zur Zahlung eines „Schadensersatzes“ in Höhe von 87,60 Euro auf. Binnen 72 Stunden sollten die Händler diesen Betrag zahlen und es außerdem unterlassen, eine veraltete Widerrufsbelehrung zu nutzen. Stattdessen sollten Sie eine geeignete Widerrufsbelehrung verwenden und ein Widerrufsformular für Verbraucher bereitstellen. Sollte dem nicht nachgekommen werden, wurde die Einleitung gerichtlicher Schritte angedroht. Käme der Händler dieser Auffoderung jedoch nach, so wurde angeboten, keine weitergehenden rechtlichen Schritte gegen ihn einzuleiten.

Ein Fall von Rechtsmissbrauch

Es liegt nahe, dass die Abmahnungen der bonodo UG rechtsmissbräuchlich waren. Zahlreiche Anhaltspunkte weisen hierauf hin. Solche Anhaltspunkte lassen sich etwa in der kurzen 72-Stunden-Frist und der Aufforderung zur Zahlung eines pauschalierten „Schadensersatzes“ erkennen. Auch die übrigen Begleitumstände legen einen Rechtsmissbrauch nahe. Durchweg wurden bereits seit Monaten, teilweise seit Jahren beendete auf eBay platzierte Angebote abgemahnt. Die angebliche Produktpalette der bonodo UG war sehr breit aufgestellt. Hierdurch konnte sie sich als Mitbewerberin zahlreicher Händler aufstellen. Laut Handelsregisterauszug vom 26.09.2014 betrug die Stammkapitaleinlage lediglich 2 Euro !!! Letztlich verlangte die bonodo UG im Rahmen der Abmahnung auch nicht die übliche Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung.

Vermeiden Sie Abmahnungen aufgrund der Verwendung veralteter Widerrufsbelehrungen

Das Betreiben eines Online-Shops ist mit zahlreichen Informationspflichten verbunden. Kommt der Online-Händler den ihn treffenden Informationspflichten nicht oder nicht vollständig nach, so droht ihm eine Abmahnung von Wettbewerbern und/oder Abmahnverbänden. Auch die Verwendung veralteter Widerrufsbelehrungen oder das fehlende Bereitstellen eines Widerrufsformulars birgt das Risiko einer Abmahnung.

Auch wenn die Abmahnungen der bonodo UG sich als rechtsmissbräuchlich darstellen, so liegt es in der Verantwortung des Shop-Betreibers, seinen Internetauftritt rechtssicher zu gestalten. Insbesondere die Verwendung veralteter Widerrufsbelehrungen oder die fehlende Bereitstellung eines Widerrufsformulars stellen häufige Abmahngründe dar. Gerade diese Abmahngründe lassen sich jedoch verhältnismäßig leicht vermeiden. Achten Sie bei der Erstellung Ihrer Online-Angebote einerseits auf die Einhaltung sämtlicher Sie treffenden Informationspflichten sowie andererseits auch auf die Verwendung der aktuellen Musterwiderrufsformulare. Eine erste Übersicht aktueller Informationspflichten sowie der zu verwendenden Musterwiderrufsformulare finden sie in den Artikeln 246 ff EGBGB nebst den dazugehörigen Anlagen.

Hilfe im Falle einer Abmahnung aufgrund fehlender oder fehlerhafter Informationspflichten

Sie sind Empfänger einer Abmahnung? Ihnen wird vorgeworfen, veraltete Widerrufsbelehrungen verwendet oder das Musterwiderrufsformular nicht bereit gehalten zu haben?

Wir bieten Ihnen ein 1. kostenloses Informationsgespräch zur Einschätzung Ihres Falles an.

Als auf dem Gebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrechts seit mehr als 15 Jahren tätige und spezialisierte Kanzlei, werden wir tagtäglich mit Abmahnungen konfrontiert. Diese Expertise möchten wir Ihnen anbieten, um Sie bestmöglich zu allen Fragen aus diesem Rechtsgebiet zu beraten. Möglicherweise ist uns der Abmahnende sogar bereits aus von uns geführten gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren bekannt. Auch diese Erfahrungswerte möchten wir nutzen, um Ihnen kompetent und vertraulich zur Seite zu stehen.

Vorgehen bei Erhalt einer Abmahnung

Abmahnungen bergen zahlreiche Risiken für den Abgemahnten. Zu den Risiken gehören beispielsweise folgende Punkte:

  • Nehmen Sie die Abmahnung unbedingt ernst.

  • Beachten Sie die häufig nur kurzen Fristen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung. Nehmen Sie rechtzeitig professionelle anwaltliche Hilfe in Anspruch.

  • Lassen Sie die Abmahnung nicht unbeachtet liegen. Es droht ansonsten der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Sie. Hierin liegt ein weiteres Kostenrisiko.

  • Oft werden Sie zur Abgabe einer vorformulierten strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung aufgefordert. Häufig sind diese abzugebenden Erklärungen zu Ihrem Nachteil formuliert. Nicht selten wird die Unterlassung auch nicht abgemahnten Verhaltens verlangt. Achtung: Wird eine solche strafbewehrte Unterlassungserklärung unverändert abgegeben, ist sie rechtsverbindlich und zwar ein Leben lang.

  • Geben Sie keine vorformulierten sogenannte „modifizierte Unterlassungserklärungen“ aus dem Internet ab. Für gewöhnlich sind diese nicht auf den Sie konkret betreffenden Fall zugeschnitten und daher unbrauchbar.

  • Fehler bei der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung bergen für den Abgemahnten das Risiko hoher Vertragsstrafen.

  • Häufig ist eine ausgesprochene Abmahnung zumindest teilweise berechtigt und legitim. Nur selten ist die Abmahnung insgesamt rechtsmissbräuchlich.

Scheuen Sie sich nicht, professionelle anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Greifen Sie zurück auf unsere jahrelange Erfahrung im Bereich des Abmahnwesens und nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf. Nicht nur im Falle einer Abmahnung, sondern auch darüber hinaus, bieten wir Ihnen selbstverständlich in allen weiteren Fragen rund um den Gewerblichen Rechtsschutz und das Urheberrecht unsere Beratung an.