Abmahnung wegen Ruf- und Aufmerksamkeitsausbeutung einer Marke

Wir haben erfahren, dass die Monster Energy Company verstärkt auf den Internetplattformen von Amazon und eBay aufgrund angeblicher Markenrechtsverstöße Händler durch die Kanzlei Bear & Wolf abmahnen lässt.

Der in den Abmahnungen erhobene Vorwurf ist grundsätzlich immer der Gleiche. Den Händlern wird vorgeworfen, dass sich auf den von ihnen angebotenen Produkten das Logo der Monster Energy Company (drei Kratzspuren) befinde und/oder mit dem Markennamen „Monster Energy“ beworben würden, ohne hierzu berechtigt worden zu sein. Hierin sei sowohl eine Ruf- als auch eine Aufmerksamkeitsausbeutung der Marke zu sehen.

Die Monster Energy Company ließ beispielsweise Abmahnungen aussprechen, weil Online-Händler Aufkleber und Schlüsselanhänger mit dem Markenlogo (drei Kratzspuren) anboten.

Die Händler wurden zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung aufgefordert. Außerdem sollten sie Auskunft über die Herkunft der Waren, die Absatzzahlen und den Gewinn erteilen. Dies soll regelmäßig der Berechnung und Bezifferung eines separat geltend zu machenden Schadensersatzbetrages dienen. Letztlich wurde die Zahlung entstandener Rechtsanwaltsgebühren verlangt. Diese errechnen sich aus dem zugrunde gelegten Gegenstandswert. Regelmäßig belief sich der Gegenstandswert auf 250.000 Euro. Die zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren betrugen demnach 2.948,90 Euro.

Vermeiden Sie Abmahnungen wegen Markenrechtsverletzungen

Die Vergangenheit zeigt, dass gerade Händler auf den Internetplattformen Amazon und eBay in das Blickfeld von Markeninhabern gerückt sind.  Es ist zu erwarten, dass auch auf anderen Plattformen – wie zum Beispiel daWanda.com – agierende Händler zukünftig mit Abmahnungen rechnen müssen.

Sofern auch Sie als Online-Händler agieren, sollten Sie genau darauf achten, nicht in fremde Markenrechte einzugreifen. Die Verwendung fremder Marken stellt regelmäßig eine Verletzung des fremden Markenrechts dar. Nutzen Sie deswegen keine Bilder auf denen eine geschützte Unternehmensbezeichnung oder Marke abgebildet ist, wenn Sie hierzu nicht ausdrücklich vom Markenrechtsinhaber ermächtigt wurden.

Eine erste Orientierungshilfe darüber, ob es eine Markeneintragung gibt – aber auch nicht mehr – kann eine Markenrecherche beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) ergeben. Im Falle der Monster Energy Company lassen sich zahlreiche Markeneintragungen finden. Ein Markenschutz kann jedoch auch ohne Registrierung der Marke entstehen.

Die Gefahr einer Markenrechtsverletzung besteht nicht nur bei der Übernahme des identischen Markenzeichens. Sie kann bereits dann gegeben sein, wenn eine Verwechslungsgefahr mit der eingetragenen Marke besteht.

Rufausbeutung und  Aufmerksamkeitsausbeutung

Eine Rufausbeutung (Ausnutzung der Wertschätzung) ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, Urteil v. 18.06.2009, Az.: C-487/07; dort Rn. 50) dann anzunehmen, wenn durch die Verwendung einer bekannten Marke versucht wird, sich in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren und ohne finanzielle Gegenleistung die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieser Marke auszunutzen. Die Verwendung eines der bekannten Marke ähnlichen Zeichens genügt.

Eine Aufmerksamkeitsausbeutung (Ausbeutung der Unterscheidungskraft) verlangt weniger. Die Nutzung einer bekannten Marke führt gleichfalls auch zur Nutzung der ihr innewohnenden Werbekraft. Wer sich die Werbekraft einer fremden bekannten Marke zu eigen macht, verschafft sich aufgrund der Bekanntheit der fremden Marke einen Kommunikationsvorsprung. Das ist unlauter.

Hilfe im Falle einer Abmahnung wegen einer Markenrechtsverletzung

Sie sind Empfänger einer Abmahnung? Ihnen wird vorgeworfen den Ruf einer fremden bekannten Marke ausgenutzt oder ihre Unterscheidungskraft ausgebeutet zu haben?

Wir bieten Ihnen ein 1. kostenloses Informationsgespräch zur Einschätzung Ihres Falles an.

Als auf dem Gebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrechts seit mehr als 15 Jahren tätige und spezialisierte Kanzlei, werden wir tagtäglich mit Abmahnungen konfrontiert. Diese Expertise möchten wir Ihnen anbieten, um Sie bestmöglich zu allen Fragen aus diesem Rechtsgebiet zu beraten. Möglicherweise ist uns der Abmahnende sogar bereits aus von uns geführten gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren bekannt. Auch diese Erfahrungswerte möchten wir nutzen, um Ihnen kompetent und vertraulich zur Seite zu stehen.

Vorgehen bei Erhalt einer Abmahnung

Abmahnungen bergen zahlreiche Risiken für den Abgemahnten. Zu den Risiken gehören beispielsweise folgende Punkte:

  • Nehmen Sie die Abmahnung unbedingt ernst.

  • Beachten Sie die häufig nur kurzen Fristen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung. Nehmen Sie rechtzeitig professionelle anwaltliche Hilfe in Anspruch.

  • Lassen Sie die Abmahnung nicht unbeachtet liegen. Es droht ansonsten der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Sie. Hierin liegt ein weiteres Kostenrisiko.

  • Oft werden Sie zur Abgabe einer vorformulierten strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung aufgefordert. Häufig sind diese abzugebenden Erklärungen zu Ihrem Nachteil formuliert. Nicht selten wird die Unterlassung auch nicht abgemahnten Verhaltens verlangt. Achtung: Wird eine solche strafbewehrte Unterlassungserklärung unverändert abgegeben, ist sie rechtsverbindlich und zwar ein Leben lang.

  • Geben Sie keine vorformulierten sogenannte „modifizierte Unterlassungserklärungen“ aus dem Internet ab. Für gewöhnlich sind diese nicht auf den Sie konkret betreffenden Fall zugeschnitten und daher unbrauchbar.

  • Fehler bei der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung bergen für den Abgemahnten das Risiko hoher Vertragsstrafen.

  • Häufig ist eine ausgesprochene Abmahnung zumindest teilweise berechtigt und legitim. Nur selten ist die Abmahnung insgesamt rechtsmissbräuchlich.

Scheuen Sie sich nicht, professionelle anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Greifen Sie zurück auf unsere jahrelange Erfahrung im Bereich des Abmahnwesens und nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf. Nicht nur im Falle einer Abmahnung, sondern auch darüber hinaus, bieten wir Ihnen selbstverständlich in allen weiteren Fragen rund um den Gewerblichen Rechtsschutz und das Urheberrecht unsere Beratung an.


Erfahren Sie mehr:

Der Vertrieb von Produkten auf denen der als Bud Spencer bekannt gewordene Carlo Pedersoli abgebildet war, wurde unter anderem wegen angeblicher Markenrechtsverletzungen abgemahnt. Lesen Sie hierzu: Abmahnung bei Vertrieb von Bud Spencer Produkten

Auch das Bewerben eigener Produkte mit dem markenrechtlich geschützten Begriff „Thermomix“ – etwa Kochbücher für das Gerät „Thermomix“ – wurde durch die Markenrechtsinhaberin bereits vielfach abgemahnt. Lesen Sie hierzu: Abmahnung wegen Verwendung des Begriffs „Thermomix“