Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung – Verwendung des Begriffs „Thermomix“

Wir haben erfahren, dass die Vorwerk Stifung & Co. KG in Bezug auf ihre Marke „Thermomix“ in gewisser Regelmäßigkeit abmahnt. Mit der Abmahnung wurde nach unserer Kenntnis bis in das Jahr 2016 die Kanzlei AWPR Apel Weber & Partner Rechtsanwälte mbB und im Jahr 2017 die Kanzlei Hogan Lovells International LLP beauftragt.

Gegenstand der Abmahnungen sind Markenrechtsverletzungen. Angegriffen wurde beispielsweise, dass im Navigationsmenü eines Online-Shops, über den Kochbücher und Rezepte vertrieben werden, die Bezeichnung „Thermomix“ verwendet wurde. Ein anderer Händler wurde abgemahnt, weil er selbstverfasste Kochbücher für das Gerät „Thermomix“ im Internet anbot. Wiederum eine andere Abmahnung erhebt den Vorwurf, im Online-Handel vertriebene eBooks verwendeten den Begriff „Thermomix“.

Vorwerk rügt, dass die Händler ihre Produkte mit dem Markennamen „Thermomix“ bewerben, ohne dass sie hierzu berechtigt worden seien. Dies stelle eine Markenrechtsverletzung dar.

Die abgemahnten Händler werden von Vorwerk zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung sowie zur Zahlung entstandener Rechtsanwaltsgebühren aufgefordert. Dabei hat Vorwerk nach unserer Kenntnis einen Gegenstandswert von bis zu 110.000 Euro für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren zugrunde gelegt. Die Rechtsanwaltsgebühren betragen bei Zugrundelegung eines solchen Gegenstandswertes 1.973,90 Euro.

Vermeiden Sie Abmahnungen wegen Werbung mit fremden Marken

Vermeiden Sie das im Markenrecht regelmäßig sehr hohe Kostenrisiko, welches eine markenrechtliche Abmahnung typischerweise mit sich bringt. Die Gegenstandswerte und damit auch die Rechtsanwaltsgebühren sind, wie beschrieben, insbesondere in markenrechtlichen Angelegenheiten regelmäßig sehr hoch.

Um nicht wegen einer vermeintlich begangenen Markenrechtsverletzung abgemahnt zu werden, empfehlen wir Ihnen es zu vermeiden, mit fremden Markenbezeichnungen in Ihren Angeboten zu werben solange Sie hierzu nicht vom Markenrechtsinhaber ausdrücklich und nachweislich berechtigt wurden. Andernfalls laufen Sie Gefahr, Empfänger einer Abmahnung zu werden.

Besteht Unsicherheit darüber, ob Sie mit einen geschützten Markenbegriff werben, so beseitigen Sie diese Unsicherheit durch entsprechende Recherche und Beratung. Eine Markenrecherche beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) kann bereits aufschlussreich sein. Lassen Sie sich darüber hinaus fachkundig beraten, um Zweifel zu beseitigen.

Hilfe im Falle einer Abmahnung wegen einer Markenrechtsverletzung

Sie sind Empfänger einer Abmahnung? Ihnen wird vorgeworfen, mit fremden Marken geworben und eine Markenrechtsverletzung begangen zu haben?

Als auf dem Gebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrechts seit mehr als 15 Jahren tätige und spezialisierte Kanzlei, werden wir tagtäglich mit Abmahnungen konfrontiert. Diese Expertise möchten wir Ihnen anbieten, um Sie bestmöglich zu allen Fragen aus diesem Rechtsgebiet zu beraten. Möglicherweise ist uns der Abmahnende sogar bereits aus von uns geführten gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren bekannt. Auch diese Erfahrungswerte möchten wir nutzen, um Ihnen kompetent und vertraulich zur Seite zu stehen.

Vorgehen bei Erhalt einer Abmahnung

Abmahnungen bergen zahlreiche Risiken für den Abgemahnten. Zu den Risiken gehören beispielsweise folgende Punkte:

  • Nehmen Sie die Abmahnung unbedingt ernst.

  • Beachten Sie die häufig nur kurzen Fristen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung. Nehmen Sie rechtzeitig professionelle anwaltliche Hilfe in Anspruch.

  • Lassen Sie die Abmahnung nicht unbeachtet liegen. Es droht ansonsten der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Sie. Hierin liegt ein weiteres Kostenrisiko.

  • Oft werden Sie zur Abgabe einer vorformulierten strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung aufgefordert. Häufig sind diese abzugebenden Erklärungen zu Ihrem Nachteil formuliert. Nicht selten wird die Unterlassung auch nicht abgemahnten Verhaltens verlangt. Achtung: Wird eine solche strafbewehrte Unterlassungserklärung unverändert abgegeben, ist sie rechtsverbindlich und zwar ein Leben lang.

  • Geben Sie keine vorformulierten sogenannte „modifizierte Unterlassungserklärungen“ aus dem Internet ab. Für gewöhnlich sind diese nicht auf den Sie konkret betreffenden Fall zugeschnitten und daher unbrauchbar.

  • Fehler bei der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung bergen für den Abgemahnten das Risiko hoher Vertragsstrafen.

  • Häufig ist eine ausgesprochene Abmahnung zumindest teilweise berechtigt und legitim. Nur selten ist die Abmahnung insgesamt rechtsmissbräuchlich.

Scheuen Sie sich nicht, professionelle anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Greifen Sie zurück auf unsere jahrelange Erfahrung im Bereich des Abmahnwesens und nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf. Wir bieten Ihnen ein 1. kostenloses Informationsgespräch zur Einschätzung Ihres Falles an. Darüber hinaus bieten wir Ihnen selbstverständlich auch in allen weiteren Fragen rund um den Gewerblichen Rechtsschutz und das Urheberrecht unsere Beratung an.